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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1840
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
6
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1840
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 64.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 21sten diese Monats, das in Folge der neuen Münzverfassung festzustellende Verhältniß der künftigen Landesmünzen zu den zeitherigen, ingleichen zu andern Währungen, sowie die daraus für den Geldverkehr im Allgemeinen abzuleitenden Verbindlichkeiten betreffend.
Volume count:
64
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 61.) Gesetz, die künftige Münzverfassung im Königreiche Sachsen betreffend. (61)
  • No. 62.) Gesetz, das in Folge der neuen Münzverfassung festzustellende Verhältniß der künftigen Landesmünzen zu den zeitherigen, ingleichen zu anderen Währungen, sowie die daraus für den Geldverkehr im Allgemeinen abzuleitenden Verbindlichkeiten betreffend. (62)
  • No. 63.) Gesetz wegen Bestrafung der münzpolizeilichen Uebertretungen. (63)
  • No. 64.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 21sten diese Monats, das in Folge der neuen Münzverfassung festzustellende Verhältniß der künftigen Landesmünzen zu den zeitherigen, ingleichen zu andern Währungen, sowie die daraus für den Geldverkehr im Allgemeinen abzuleitenden Verbindlichkeiten betreffend. (64)
  • No. 65.) Verordnung wegen Wegfalls eines Agiozuschlags bei den künftig im 14 Thalerfuße zu erhebenden Entrichtungen an Staatscassen. (65)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

(f183 ) 
„Gt4.) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom #isten dieses Monats, das in Folge der 
neuen Münzverfassung festzustellende Verhältniß der kunftigen Landesmunzen 
zu den zeitherigen, ingleichen zu andern Währungen, sowie die daraus für 
den Geldverkehr im Allgemeinen abzuleitenden Verbindlichkeiten betreffend; 
vom 23sten Juli 1840. 
Zu Ausfährung des Gesetzes vom Lusten dieses Monats, das in Folge der neuen Muünz- 
verfassung festzustellende Verhältniß der künfrigen Landesmunzen zu den zeitherigen, ingleichen 
zu andern Währungen, sowie die daraus für den Geldverkehr im Allgemeinen abzuleitenden 
Verbindlichkeiten betreffend, werden für jetzt nachstehende Worschriften hiermit ertheile: 
§ 1. (Zu § 1 des Gesetzes) Vom 1 sten Januar 1841 an sind alle von Scaats= 
und andern öffentlichen Behörden, ingleichen an dieselben abzulegenden Rechnungen, sowie 
alle bei amtlichen Verhandlungen vorkommenden Geldansätze lediglich im Vierzehntha- 
lerfuße und mit der decimalen Eineheilung des Thalers in 30 Zehnpfennigstücken (Neu- 
groschen) und des Neugroschens in 10 Pfennige, folglich mittelst der 3 fachen Colonne 
Thlr. N pf. 
aufzustellen. 
Es bleibt aber da, wo es der bessern Vergleichung wegen angemessen erscheint, an- 
noch nachgelassen, hinter der Colonne auch die Werthe nach der alten Währung und 
Rechnungsweise mie beizufügen; es mögen auch nach letzeerer ausschließlich noch diejenigen 
Rechnungen geführt werden, welche auf einen vor dem 1sten Januar 1841 abgelaufenen 
Zeitabschnitt sich beziehen; nur sind solchenfalls die in das neue Rechnungsjahr erwa auf- 
zunehmenden Ueberträge gleichzeirtig im Werthe der neuen Währung und Rechnungs- 
weise auszudrücken. 
§ 2. (Zu § 2 des Gesetzes) Von der nämlichen Zeit an sind die Courzszettel an 
der Börse zu Leipzig lediglich im 14 Thalerfuße, und mit der decimalen Rechnungsweise 
zu 30 Neugr. à 10 Pfennige auf den Thaler, festzustellen. 
§ 3. (Zu § 3 und 7 des Gesetzes) Bei der Werthsübertragung sowohl aus dem 
20 Guldenfuße in Decimalcourant nach dem 14 Thalerfuße, als auch aus der duode- 
cimalen Courant-Groschen= und Pfennigrechnung in die decimale, sind die sub A. und 
B angefügten Reductionstabellen zum Anhalten zu nehmen. 
Wird eine derartige Umrechnung auf den ganzen Jahresbetrag einer Leistung er- 
streckt, so sind diesenigen Pfennigbruchtheile, welche ferner daraus entstehen , daß die Ab- 
26
	        

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