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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1843
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1843
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 50.) Verordnung, die Bekanntmachung der wegen Herstellung von Eisenbahnen mit Bayern, Preußen und Oesterreich abgeschlossenen Verträge betreffend.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Supplement

Title:
A. Vertrag zwischen der Königlich Bayerschen und der Königlich Preußischen Regierung vom 14. Januar 1841 über die Anlage von Eisenahnen von Nürnberg über Hof nach Leipzig und von Breslau über Görlitz, Löbau und Bautzen nach Dresden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • Berichtigung der vom 4ten September 1841 publicirten Tarife zu dem von den Staaten des deutschen Zollvereins mit der Ottomanischen Pforte abgeschlossenen Handelsvertrage (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1841)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • No. 48.) Gesetz wegen Nachcreiriung von Einer Million Thalern in neuen Cassenbillets. (48)
  • No. 49.) Verordnung, den Verkauf des Viehsalzes betreffend. (49)
  • No. 50.) Verordnung, die Bekanntmachung der wegen Herstellung von Eisenbahnen mit Bayern, Preußen und Oesterreich abgeschlossenen Verträge betreffend. (50)
  • A. Vertrag zwischen der Königlich Bayerschen und der Königlich Preußischen Regierung vom 14. Januar 1841 über die Anlage von Eisenahnen von Nürnberg über Hof nach Leipzig und von Breslau über Görlitz, Löbau und Bautzen nach Dresden.
  • B. Vertrag zwischen der Königlich Bayerschen und der Königlich Preußischen Regierung vom 14. Januar 1841 über die Anlage von Eisenahnen von Nürnberg über Hof nach Leipzig und von Breslau über Görlitz, Löbau und Bautzen nach Dresden.
  • C. Gegenseitig ausgewechselte Ministerialerklärungen über die verabredete Uebereinkunft der K. K. Oesterreichischen Regierung wegen Herstellung einer zusammenhängenden Eisenbahnverbindung von Wien über Prag bis Dresden.
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

(141) 
Entwickelung ihrer Thätigkeit erforderlichen Autorisationen und Zugeständnisse zu gewähren, 
zugleich aber auch denselben gegenüber die nöthigen Garantien zu stipuliren und Be- 
dingungen festzusetzen, damit das Unternehmen in der verabredeten oder in dem Art. 5 
Absatz 2 bezeichneten Falle anderweit zu verabredenden Frist wirklich ausgeführt und die 
Anstalt gegenwärtiger Uebereinkunft gemäß eingerichtet werde. 
Sofern jedoch Privatunternehmer für die in Frage stehende Eisenbahn überhaupt nicht 
zu gewinnen, oder deren Kräfte der vollständigen Durchführung des Unternehmens im 
Ganzen oder auch für einzelne Strecken und in den gemäß Art. 5 festzusetzenden Fristen 
nicht gewachsen wären, oder dessen vertragsmäßige Ausführung von denselben rechtzeitig 
nicht geleistet würde, oder endlich die eine oder die andere Regierung es in ihrer Con- 
venienz finden sollte, von der Mitwirkung einer Actiengesellschaft überhaupt abzusehen; 
so übernehmen die contrahirenden Regierungen für diese Fälle die Verbindlichkeit, die 
Bahn innerhalb ihrer respectiven Territorien auf Staatskosten auszuführen. 
Art. 4. Ocbogleich die betheiligten Regierungen darüber einverstanden sind, die Eisen- 
bahn von Nürnberg nach Leipzig ihrer Idee und ihrem Zwecke nach als eine Scchsisch- 
Bayersche Gesammtbahn zu betrachten, deren Beginnen und Fortführung in dem einen 
Staate das gleichmäßige Vorschreiten in dem andern bedingt, so wird es doch als sich 
von selbst versteheud angenommen, daß die beiden Bahnlinien auf Königlich dann Her- 
zoglich Sächsischem Gebiete einer Seits, dann Königlich Bayerschem Gebiete anderer Seits, 
so viel die technische Ausführung des Baues, den Bahnbetrieb und die Beischaffung der 
zu beiden erforderlichen Geldmittel anlangt, als getrennte und von einander unabhängige 
Unternehmungen anzusehen seien, deren jede einer besondern Regie, und der speciellen Ober- 
aufsicht der betreffenden Regierung unterworfen bleibt. 
Man wird jedoch darauf Bedacht nehmen, durch vorgängige Verständigung über die 
bei Anlage und Verwaltung beider Bahnabtheilungen zu befolgenden Grundsätze in den 
künftigen Betrieb der beiderseitigen Anstalten so viel möglich Uebereinstimmung und Gleich- 
förmigkeit zu bringen, und alles dassjenige in gegenseitigem Einverständnisse zu ordnen, 
was für das gesicherte Ineinandergreifen derselben, namentlich auf dem Uebergangspuncte, 
sowie etwa hinsichtlich der postalischen Verhältnisse, nöthig und unerläßlich ist. 
Insbesondere wird die Regulirung der Bahntarife dem gegenseitigen Einverstänpnisse 
vorbehalten, wobei nebst der Rücksicht auf Gleichförmigkeit, als leitender Grundsatz gelten 
soll, daß dadurch der Verkehr und die Frequenz der Bahnen möglichst erleichtert werde. 
Zum Behufe der hienach beabsichteten weiteren Verständigung soll innerhalb drei 
Monaten nach erfolgter Auswechslung der Ratificationen dieser Convention ein Zusam- 
mentritt von Königlich Sächsischen, Königlich Bayerschen und Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen Commissarien in München stattfinden, welche alle auf die Vollziehung gegen- 
wärtiger Uebereinkunft bezüglichen Puncte zu verabreden, und bis auf Genehmigung ihrer 
respectioen Regierungen verbindlich festzustellen haben.
	        

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