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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1843
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1843
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 23.) Bekanntmachung, die Statuten der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie und das derselben ertheilte Concessionsdecret betreffend.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Erklärung der Königl. Sächsischen und der Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Regierung über die Bedingungen ihrer Mitwirkung bei dem Sächsisch-Bayerschen Eisenbahnunternehmen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • Berichtigung der vom 4ten September 1841 publicirten Tarife zu dem von den Staaten des deutschen Zollvereins mit der Ottomanischen Pforte abgeschlossenen Handelsvertrage (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1841)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Statuten der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie und das derselben ertheilte Concessionsdecret betreffend. (23)
  • Decret wegen Concessionirung der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie.
  • Concessionsdecret.
  • Decret, die Bestätigung der Statuten der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie betreffend.
  • Statuten der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie.
  • A. Erklärung der Königl. Sächsischen und der Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Regierung über die Bedingungen ihrer Mitwirkung bei dem Sächsisch-Bayerschen Eisenbahnunternehmen.
  • No. 24.) Gesetz, die wegen Aufhebung der Steuerfreiheit zu gewährende Entschädigung betreffend. (24)
  • No. 25.) Verordnung, den Gerichtsstand der Staatsdiener in den Schönburgischen Receßherrschaften betreffend. (25)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

( 56) 
den letztern als Dividende zu, wogegen der auch dann noch sich etwa ergebende weitere 
Ueberschuß beziehendlich nach Abzug des statutenmäßigen Beitrags zum Reservefonds unter 
sämmtliche Theilnehmer verhältnißmäßig zu vertheilen ist. 
4. Vorstehende Erklärung ist für den Zeitraum von 25 Jahren nach Eröffnung des 
Betriebes auf der ganzen Bahnlinie Seiten der Regierungen, mit alleiniger Ausnahme des 
unnter 5 zu erwähnenden Falles, als unbedingt bindend zu betrachten. Von Ablauf dieses 
Zeitraums an steht es in der Wahl der Regierungen, ob sie das unter Pet. 3 bemerkte 
Verhältniß noch länger fortdauern lassen, oder, entgegengesetzten Falls, die Bahn unter den, 
weiter unten zu erwähnenden, Bedingungen für eigene Rechnung käuflich übernehmen wollen. 
5. Die Verbindlichkeit der Regierungen, rücksichtlich des von ihnen zu vertretenden Theils 
des Anlagecapitals mit ihrem Dividendenanspruche zurückzustehen, ist überdieß und zwar 
sowohl vor als nach Ablauf des unter 3 gedachten 25jährigen Zeitraums dann als erloschen 
zu betrachten, wenn die Bahn während fünf, auf einander folgender, voller Betriebsjahre 
auf das ganze Anlagecapital, mithin einschließlich des von den Regierungen nach 1 und 2 
zugeschossenen Antheils, nach Abrechnung aller Betriebs= und Unterhaltungskosten, einen 
effectiven Reinertrag von mindestens 4 pCt. im jährlichen Durchschnitt gewährt haben sollte. 
6. Die Regierungen behalten sich das Recht vor, das Eigenthum der Eisenbahn nebst 
Zubehbr mittelst Kaufes für ihre resp. Staaten zu erwerben. 
Die Ausübung dieses Ankaufsrechts unterliegt folgenden Bedingungen: 
a) Dasselbe kann, insofern nicht die Bahn schon früher im Wege freier Vereinigung 
in den alleinigen Besitz der Regierungen übergegangen sein sollte, nicht vor Ablauf 
des 25 sten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie, der Gesellschaft 
gegenüber geltend gemacht werden. # 
b) Bei Bestimmung der, den Actionärs zu gewährenden Entschädigung, wird der den- 
selben im Durchschnitt der letzten 10 Jahre vor Realisirung des Kaufgeschäfts 
wirklich zu Gute gekommene Dividendengenuß, in nachstehender Weise, als Maaß- 
stab zu Grunde gelegt: 
aa) Zum Behuf dieser Berechnung ist zuvörderst der höchste und der niedrigste der, 
in dem zehnjährigen Zeitraume auf die einzelnen Actien ausgefallenen Jahres- 
erträge auszuscheiden, und die Summe der übrigen, mit acht getheilt, als 
Durchschnittsdividende zu betrachten; 
bb) hat hiernach die letztere 4 pCt. oder weniger betragen, so erhalten die Actio= 
närs den Neunwerth der Actien voll vergütet. 
c) Stellt sich die durchschnittliche Dividende zwar über 4 pCt. ohne jedoch 5 pt. 
zu übersteigen, so sind die Actionärs für diesen Mehrbetrag überdieß noch ent- 
weder durch Fortgewährung einer entsprechenden Rente, oder durch Capitalisirung 
derselben zum 25 fachen Betrage besonders zu entschädigen.
	        

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