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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1843
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1843
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 32.) Bekanntmachung, die in den Zollvereinsstaaten zu beobachtenden Grundsätze bei Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien betreffend.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Uebereinkunft und Beschluß der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierung für die Dauer des Zollvereins hinsichtlich der Erfindungspatente oder Privilegien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • Berichtigung der vom 4ten September 1841 publicirten Tarife zu dem von den Staaten des deutschen Zollvereins mit der Ottomanischen Pforte abgeschlossenen Handelsvertrage (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1841)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 26.) Bekanntmachung, den Wegfall der bisherigen Befreiung der milden Stiftungen und öffentlichen Cassen in der Oberlausitz vom Quittungsstempel betreffend. (26)
  • No. 27.) Bekanntmachung vom 13ten Juli 1843. (27)
  • No. 28.) Verordnung, die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend. (28)
  • No. 29.) Bekanntmachung derjenigen Geldsätze, wornach fernerweit, von und mit dem Termine Michael 1843 ab, die später zahlbar werdenden unzinsbaren Kammercreditcassenscheine unter Lit. E. zur Einlösung gebracht werden können. (29)
  • No. 30.) Gesetz, die Creirung neuer 3prozentiger Staatsobligationen zum Behufe der Entschädigung an die Besitzer bisher steuerfrei gebliebener Grundstücke, ingleichen einige andere damit zusammenhängende Bestimmungen betreffend. (30.)
  • No. 31.) Verordnung, das Verfahren bei Absendung der den Besitzern bisher steuerfrei gebliebener Grundstücke zukommenden Entschädigungscapitale betreffend. (31)
  • No. 32.) Bekanntmachung, die in den Zollvereinsstaaten zu beobachtenden Grundsätze bei Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien betreffend. (32)
  • Uebereinkunft und Beschluß der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Regierung für die Dauer des Zollvereins hinsichtlich der Erfindungspatente oder Privilegien.
  • No. 33.) Verordnung, die Feststellung der Ortssalzpreise betreffend. (33)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

( 70 ) 
—2 8.) Verordnung, 
die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend; 
vom 29sten Juli 1843. 
D. nach § 22 des Zollvereinigungsvertrags mit Ablauf des dreijährigen Zeitraums seit 
der unterm 1 #ten Juli 1840 (S. 149 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1840) angeordneten Aufnahme von Bevölkerungslisten eine abermalige Volkszählung erfor- 
derlich wird: so wird mit Allerhöchster Genehmigung Nachstehendes verordnet: 
1. Im Monat December dieses Jahres ist eine Volkszählung zu veranstalten, bei 
welcher abermals 
der erste December 
dergestalt als Normaltermin anzunehmen ist, daß auch bei der Fortsetzung des Geschäfts an 
späteren Tagen genau diejenigen, welche am isten December aufzuzeichnen gewesen wären, 
in die Listen einzutragen sind. 
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tages 
zur Norm, so daß alle diejenigen, welche in der Nacht vom 30sten November zum 1sten 
December erst nach Mitternacht geboren werden, aus dem Verzeichnisse wegbleiben, die erst 
nach diesem Zeitpuncte Gestorbenen aber noch mitgezählt werden. 
2. Zur Erleichterung des Geschäfts und Erlangung größerer Zuverlässigkeit werden 
in jedes Haus Tabellen gegeben, die von den Hauswirthen oder deren Stellvertretern aus- 
zufüllen sind. Zu diesem Behufe werden nach dem der Verordnung vom 11 #ten Juli 1840 
unter D beigelegenen Muster Listenschemata von den Amtshauptleuten und der Gesammt- 
canzlei zu Glauchau weiter vertheilt werden. 
3. Aus den § 2 erwähnten Hauslisten sind von den Ortsbehörden die Ergebnisse in 
die Tabelle nach dem der Verordnung vom 1 #ten Juli 1840 unter L beigefügten Schema 
einzutragen. · 
Da, wo der Ortsverfassung nach, oder in Gemäßheit getroffener Vereinbarungen, oder 
einer von der Amtshauptmannschaft getroffenen Anordnung, eine von den verschiedenen Obrig- 
keiten desselben Orts das Geschäft zugleich für einen andern oder sämmtliche übrige Gerichts- 
antheile zu besorgen hat, sind die verschiedenen Gerichtsantheile genau von einander zu halten. 
4. Uebrigens sind die Anweisungen zu befolgen, welche unter rother Eindruckung von 
Beispielen zur Verdeutlichung auf den der Verordnung vom 1 #ten Juli 1840 beigelegenen 
Tabellenmustern und auf den zur Ausfüllung bestimmten Tabellenentwürfen (§ 2) ertheilt 
werden. 
5. Unter Wegfall von den Amtshauptmannschaften und der Gesammtcanzlei zu fer- 
tigender summarischer Einwohnerbestände sind von diesen sämmtliche Orts= und Haustabellen, 
mittels genauer Specificarionen, in welchen auch auf die Rechtschreibung der Orts-
	        

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