Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1845
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1845
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 23.) Verordnung wegen Bekanntmachung der zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Fürstlichen Regierungen jüngerer Linie Reuß getroffenen Verabredung über die Grundsätze, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung von Frohnden und Dienstbarkeiten verfahren werden soll, wenn die berechtigte Besitzung in dem Territorium des einen, und die verpflichtete im Territorium des andern Staats gelegen ist.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ministerialerklärung, betreffend die zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Fürstlichen Regierungen jüngerer Linie Reuß von Plauen getroffene Verabredung über die Grundsätze, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung von Frohnden und Dienstbarkeiten verfahren werden soll, wenn die berechtigte Besitzung in dem Territorium des einen, und die verpflichtete im Territorium des andern Staats gelegen ist.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Verordnung, die Richtungslinie der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn betreffend (19)
  • No. 20.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Oberhohndorfer Steinkohlenactienvereins. (20)
  • No. 21.) Verordnung, das Verfahren der Grund- und Hypothekenbehörden bei Anlegung von Folien für Staatsgüter betreffend. (21)
  • No. 22.) Verordnung an die Justizbehörden, die wider Advocaten und Rechtscandidaten wegen ihnen beigemessener gemeiner Vergehen einzuleitenden Untersuchungen betreffend. (22)
  • No. 23.) Verordnung wegen Bekanntmachung der zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Fürstlichen Regierungen jüngerer Linie Reuß getroffenen Verabredung über die Grundsätze, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung von Frohnden und Dienstbarkeiten verfahren werden soll, wenn die berechtigte Besitzung in dem Territorium des einen, und die verpflichtete im Territorium des andern Staats gelegen ist. (23)
  • Ministerialerklärung, betreffend die zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Fürstlichen Regierungen jüngerer Linie Reuß von Plauen getroffene Verabredung über die Grundsätze, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung von Frohnden und Dienstbarkeiten verfahren werden soll, wenn die berechtigte Besitzung in dem Territorium des einen, und die verpflichtete im Territorium des andern Staats gelegen ist.
  • No. 24.) Verordnung, die Gebühren bei geringfügigen Verwaltungsstreitigkeiten betreffend. (24)
  • No. 25.) Bekanntmachung vom 17ten Mai 1845. (25)
  • No. 26.) Verordnung, die Einträge von Forderungen des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins und der landständischen Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz in die Grund- und Hypothekenbücher betreffend. (26)
  • No. 27.) Decret wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der Leipziger Bank. (27)
  • No. 28.) Verordnung, die Richtungslinie der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn betreffend. (28)
  • No. 29.) Verordnung, die unbefugte Ausübung der Verrichtungen eines Sachwalters betreffend. (29)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

(74 ) 
schieden, wobei die Specialcommission des andern Staats nur dann mitzuwirken hat, wenn 
die instruirende Behörde wegen nöthiger Localbesichtigungen oder aus andern Gründen sie 
dazu auffordert. 
Artikel 7. Alle Recesse über die Art. 1 bezeichneten Ablösungen, auch wenn diese 
ohne Mitwirkung eines Commissarii zu Stande gekommen, sind von der Generalcommission 
beider Staaten zu bestätigen. 
Artikel S. Werden bei den Ablösungen Capitalzahlungen stipulirt, so haben die Ab- 
lösungsbehörden desjenigen Staats, welchem die Grundstücke der Empfänger angehören, 
nach Maaßgabe der Gesetze dieses Staats die zur Zahlung Verpflichteten des andern Staats 
darüber zu belehren, was sie bei Leistung der Zahlung zu beobachten haben, wenn sie durch 
die Zahlung, sie geschehe an die Empfänger oder ad depositum, von ihrer Verbindlich- 
keit völlig befreit werden, und nicht den Realgläubigern oder sonstigen Betheiligten verant- 
wortlich bleiben wollen. 
Artikel 9. Die Kosten liquidirt jede Specialcommission nach den in ihrem Staate 
gegebenen Regulativen bei ihrer vorgesetzten Generalcommission. 
Die festgesetzten Kosten der beiderseitigen Commissarien werden von den Partheien, im 
Mangel einer besondern Einigung, nach den Vorschriften aufgebracht, welche über die Ko- 
stenrepartition der Staat der pflichtigen Grundstücke ertheilt hat. 
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät, des Königs von Sachsen und Ihrer Hoch- 
fürstlichen Durchlauchten, der regierenden Fürsten Reuß jüngerer Linie, ausgefertigte Er- 
klärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den bei- 
derseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Dresden, am 2 2sten April 1845. 
Königlich Sächsische Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
(gez.) von Zeschau. (gez.) von Falkenstein. 
  
24.) Verordnung, 
die Gebühren bei geringfügigen Verwaltungsstreitigkeiten betreffend; 
vom 17tden April 1845. 
D. in Bezug auf das Ansetzen von Gebühren bei geringfügigen im Administrativjustiz- 
wege zu verhandelnden Angelegenheiten Zweifel entstanden ist, so finden die unterzeichneten 
Ministerien sich veranlaßt, zu dessen Erledigung und in Erläuterung dessen, was die Ver- 
ordnung vom 10ten December 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 476) wegen
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment