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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1845
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1845
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend.
Volume count:
76
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend. (76)
  • Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen Versteuerung innerer Erzeugnisse in den nach der Uebereinkunft II dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • I. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen steuervereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Zollverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangs- Abgabe zu unterziehen sind, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.
  • II. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Steuerverein den bei denselben angegebenen tarifmäßigen resp. ermäßigten Abgabesätzen zu unterziehen sind, beziehungsweise von der Eingangs-Abgabe ganz frei bleiben.
  • Regulativ über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letztern in den Erstern.
  • Ursprungs- und Versendungs-Zeugniß.
  • No. 77.) Gesetz wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben. (77)
  • 17. Stück (17)

Full text

( 277 ) 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden 
zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereins- 
staaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten 
Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder 
Niederlagen geschieht. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine 
nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Ver- 
einsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichts- 
maaßregeln Statt finden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden. 
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei. 
4) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Lan- 
desregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staats- 
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
öffentlichen Behörden begleitet werden. 
1) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder aus 
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein 
Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll die- 
sen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in sofern 
dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft 
der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicher- 
heitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. 
2. Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Königlich 
Hannoverschen Landestheilen und in den angränzenden Landen des Zollvereins, und der dar- 
aus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz-Einschwärzung, werden die hierbei speziell 
betheiligten Regierungen sich über Maaßregeln vereinigen, welche diese Gefahr moglichst be- 
seitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es in 
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden 
Verbots= oder Beschränkungsgesetzen und Debitseinrichtungen sein Bewenden. 
Artikel 7. Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom Sten Mai 
1841 getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen 
Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den 
Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kom- 
munen oder Korporationen gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnis- 
407
	        

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