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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1845
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1845
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend.
Volume count:
76
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend. (76)
  • Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen Versteuerung innerer Erzeugnisse in den nach der Uebereinkunft II dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • I. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen steuervereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Zollverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangs- Abgabe zu unterziehen sind, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.
  • II. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Steuerverein den bei denselben angegebenen tarifmäßigen resp. ermäßigten Abgabesätzen zu unterziehen sind, beziehungsweise von der Eingangs-Abgabe ganz frei bleiben.
  • Regulativ über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letztern in den Erstern.
  • Ursprungs- und Versendungs-Zeugniß.
  • No. 77.) Gesetz wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben. (77)
  • 17. Stück (17)

Full text

( 289) 
Artikel 3. Bei Berechnung und Vertheilung des reinen Einkommens aus den be- 
treffenden Steuern und Zöllen auf die Kopfzahl der Bewohner der Kommunion sollen letz- 
tere, in soweit sie dem Steuervereine angeschlossen sind, den einseitig Hannoverschen Unter- 
thanen, in soweit dieselben aber dem Zollvereine angeschlossen sind, den einseitig Braun- 
schweigschen Unterthanen hinzugerechnet und gleichgestellt werden, das hiernach für die ge- 
sammte Kommunion zu berechnende reine Einkommen aber zu *# an Hannover und zu ?. 
an Braunschweig fallen. 
Der ausschließliche Debit mit Salz soll — ohne gegenseitige Berechnung und Ver- 
gütung der damit etwa verbundenen Vortheile — in den dem Steuervereine angeschlossenen 
Kommunionbesitzungen der Königlich Hannoverschen Regierung, in den dem Zollvereine an- 
geschlossenen Kommunionbesitzungen aber der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zu- 
stehen. 
Artikel 4. In Kontraventionssachen gegen die nach Artikel 2. in den Kommnunion= 
besitzungen geltenden Abgabengesetze sollen kompetent sein: 
1) für die dem Steuervereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen 
a) in erster Instanz das Kommunion-Bergamt zu Goslar, 
b) in zweiter Instanz die Königlich Hannoversche Justizkanzlei zu Göttingen, 
I) in letzter Instanz das Königlich Hannoversche Ober-Appellationsgericht zu Gelle; 
2) für die Saline Juliushalle 
a) in erster Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Amt Harzburg und das 
Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Wolfenbüttel, nach Maaßgabe der im 
Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestimmungen, 
b) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht 
Wolfenbüttel und das Herzoglich Braunschweigsche Ober-Landesgericht, nach 
Maaßgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestim- 
mungen; 
3) für die Langelsheimer Hütten 
a) in erster Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Amt Lutter am Barenberge 
und das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Gandersheim, nach Maaßgabe 
der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestimmungen, 
b) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht zu 
Gandersheim und das Herzoglich Braunschweigsche Ober-Landesgericht, nach 
Maaßgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestim- 
mungen; 
4) für die Hüttenwerke und das Kommuniongebiet bei Gittelde und Badenhausen 
a) in erster Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Amt Seesen und das Her- 
zoglich Braunschweigsche Kreisgericht Gandersheim, nach Maaßgabe der im 
Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestimmungen,
	        

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