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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1845
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1845
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend.
Volume count:
76
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend. (76)
  • Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen Versteuerung innerer Erzeugnisse in den nach der Uebereinkunft II dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • I. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen steuervereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Zollverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangs- Abgabe zu unterziehen sind, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.
  • II. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Steuerverein den bei denselben angegebenen tarifmäßigen resp. ermäßigten Abgabesätzen zu unterziehen sind, beziehungsweise von der Eingangs-Abgabe ganz frei bleiben.
  • Regulativ über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letztern in den Erstern.
  • Ursprungs- und Versendungs-Zeugniß.
  • No. 77.) Gesetz wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben. (77)
  • 17. Stück (17)

Full text

(296 ) 
tirten Gegenstände, welche auf dieser Bahn, oder von den Stationsorten derselben 
auf direktem Wege in das zunächst belegene Zollvereinsgebiet ausgehen und umgekehrt. 
2) Auf allen, mit einem Gränzsteueramte 1ster oder 2ter Klasse versehenen Steuersira- 
ßen des Königreichs Hannover, welche zur unmittelbaren Verbindung der Herzoglich 
Braunschweigschen Hauptlande mit dem Harz= und Weserdistrikte, oder zur Verbin- 
dung einzelner Theile dieser Distrikte unter sich dienen, namentlich aber auf folgen- 
den Straßen: 
a) über Gr. Lafferde ein und über Hildesheim und Dörshelf nach Karlshütte aus 
und umgekehrt, 
b) über Wartjenstedt ein und über Bockenem nach Bornum aus und umgekehrt, 
c) über Beinum ein und auf der Straße nach Lutter am Barenberge aus und um- 
gekehrt, 
d) über Schladen und Vienenburg nach dem Amte Harzburg und umgekehrt, 
e) über Oker und die Stadt Goslar nach Astfeld und umgekehrt, 
soll nur eine Kontrolgebühr von 1 Ggr. für jedes angespannte Zugthier erhoben werden. 
Reisefuhrwerke und Staatsposten sollen auf jenen Straßen von jeder Durchgangsab- 
gabe befreit bleiben, sowie auch alle Transporte von Gegenständen, welche zusammen we- 
niger als 6 Zentner wiegen. 
Vom Viehe soll dort keine höhere Durchgangsabgabe, als: 
für Pferde, Maulthiere, Esel, Ochsen, Stiere, Kühe und Rinder 8 Pf. 
für Säugefüllen, Kälber, Schweine und Schafvieh 3Pf. 
für jedes Stück erhoben werden. 
Angespannte Zugthiere, sowie Pferde unter dem Reuter, sind von dieser Durchgangs- 
abgabe für Vieh befreiet. 
Abfertigungs-, Blei= und sonstige derartige Gebühren sollen bei den Steuerämtern auf 
den unter 1 und 2 gedachten Straßen nicht erhoben werden. 
B. Für die Straßen im Herzogthume Braunschweig. 
Auf allen, mit Zollämtern versehenen Straßen, welche durch den Herzoglich Braun- 
schweigschen Harz= und Weserdistrikt führen und zu der Verbindung getrennter Theile des 
Königreichs Hannover dienen, sollen nur diejenigen Abgaben erhoben und dieselben Befrei- 
ungen von Abgaben und Gebühren zugestanden werden, welche oben unter A. 2. näher 
bezeichnet sind und für die dort genannten Straßen im Königreiche Hannover eintreten wer- 
den. Die Herzoglich Braunschweigsche Regierung verspricht demnach, diese Erleichterung des 
Durchgangs durch den Harz= und Weserdistrikt insbesondere auf folgenden Straßen eintre- 
ten zu lassen und den dort vorhandenen oder noch anzulegenden Zollämtern die unbeschränkte 
Befugniß zur Durchgangsbehandlung beizulegen, nämlich auf den Straßen:
	        

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