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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1845
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845.
Volume count:
11
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1845
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend.
Volume count:
76
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Regulativ über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letztern in den Erstern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. II. In chronologischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 76.) Verordnung, die von dem Zollvereine mit dem Königreiche Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins abgeschlossenen Verträge betreffend. (76)
  • Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
  • I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den Zollverein.
  • III. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, wegen Versteuerung innerer Erzeugnisse in den nach der Uebereinkunft II dem Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstheilen.
  • IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein.
  • V. Uebereinkunft zwischen Hannover und Braunschweig, die in den Kommunion-Besitzungen zu erhebenden indirecten Abgaben betreffend.
  • VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • I. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen steuervereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Zollverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangs- Abgabe zu unterziehen sind, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.
  • II. Anlage zum Artikel 2. der Uebereinkunft VI. Verzeichniß derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem Eingange in den Steuerverein den bei denselben angegebenen tarifmäßigen resp. ermäßigten Abgabesätzen zu unterziehen sind, beziehungsweise von der Eingangs-Abgabe ganz frei bleiben.
  • Regulativ über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letztern in den Erstern.
  • Ursprungs- und Versendungs-Zeugniß.
  • No. 77.) Gesetz wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben. (77)
  • 17. Stück (17)

Full text

(306 ) 
Eingangsabgabe in Anspruch zu nehmen. Das blose Uebersetzen über die Elbe oder Weser, 
wo dieselbe vie Zoll= und Steuergrenze bildet, wird dem Transporte zu Lande gleichgeachtet. 
§ 4. Sollen Gegenstände, für welche es nach vorstehendem § bei dem Transport zu 
Lande eines Ursprungs-Certificats nicht bedarf, zu Wasser, oder andere der in den § 3. 
angezogenen Verzeichnissen der Tarif-Erleichterungen aufgeführten Gegenstände in das Gebiet 
des andern Vereins versandt werden, so hat der Versender der zuständigen Behörde des 
Absendungsortes, oder der diesem Orte zunächst belegenen, eine nach dem beiliegenden Muster 
– zum Ursprungs-Zeugnisse schriftlich abgefaßte Anmeldung vorzulegen. Diese Anmeldung 
muß enthalten: 
a.) Die Gattung und Menge der Gegenstände nach dem Maaßstabe, welchen der Tarif 
der indirecten Steuern angiebt; die Menge nach dem Brutto= und Netto-Gewichte 
in Buchstaben ausgedrückt. 
Kann wegen mangelnder Waage-Geräthschaften bei Gegenständen, die, dem Maaßstabe 
des Tarifs zufolge, nach dem Gewichte anzugeben sind, das Gewicht nicht angegeben werden, 
so genügt, statt dieser Angabe, die Anmeldung des Gegenstandes nach den landesüblichen 
und gewerblichen Maaßstäben. 
b.) Die Zahl der Colli und deren Zeichen und Nummer. 
c.) Die Art der Waare, und zwar nicht allein die Bezeichnung der Tarif-Kategorie, 
wozu sie gehört, sondern auch die etwanige besondere Eigenthümlichkeit ihrer spe- 
ciellen Unterscheidungsmerkmale, so wie die etwanige Bezeichnung der Waare durch 
Fabrikstempel oder durch andere Merkmale. 
d.) Bei Versendungen durch Producenten und Fabrikanten die Versicherung an Eides- 
statt, daß die zu versendenden Gegenstände ihr eigenes Product oder Fabrikat sind; 
bei Versendungen aus der zweiten Hand aber, von Seiten des Versenders, gleich- 
falls an Eidesstatt, die Versicherung der Identität der Waaren mit jenen, welche 
in den nach § 2. beizubringenden Beweisstücken über inländische Abstammung be- 
zeichnet find. 
e.) Die Angabe, über welches Zoll= und Grenzsteueramt der Ausgang und resp. der 
Eingang erfolgen wird. Als Eingangsamt darf ein Zoll= oder Steueramt nur 
in dem Maaße angemeldet werden, als die einzuführenden Gegenstände nach Gat- 
tung und Menge über das gewählte Eingangsamt auch dann, den demselben zu- 
stehenden Erhebungsbefugnissen gemäß, würden eingehen können, wenn davon die 
volle tarifmäßige Eingangsabgabe zu erheben wäre. In wiefern der Uebergang 
einzelner Artikel gegen die ermäßigte Abgabe an bestimmte Aemter gebunden ist, 
ergiebt das Verzeichniß der Tarif-Erleichterungen. 
f.) Den Namen des Waarenführers, die Frist für den Transport bis zum Ausgangs- 
amte und den Stand, Namen und Wohnort des Empfängers; endlich 
2.) den Ort der Absendung und den Namen und Stand des Versenders.
	        

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