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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1846
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 38.) Gesetz, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 30.) Verordnung, die bei den Königlichen Untergerichten angestellten Actuarien betreffend. (30)
  • No. 31.) Bekanntmachung, die Ausübung des Jagdbefugnisses betreffend. (31)
  • No. 32.) Verordnung, das Verbot der Nachbildung von Papiergelde zu Spielwerk oder zu Annonçen und Empfehlungskarten betreffend. (32)
  • No. 33.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Freiberger Gasbeleuchtungs-Actienvereins. (33)
  • A. No. 34.) Gesetz, einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösungsgesetze betreffend. (34)
  • B. No. 35.) Gesetz, die Schutzunterthänigkeit und die Ablösung der darauf bezüglichen Abentrichtungen betreffend. (35)
  • C. No. 36.) Gesetz, den Schluß der Landrentenbank betreffend. (36)
  • No. 37.) Verordnung wegen Erlassung des Gesetzes, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend. (37)
  • No. 38.) Gesetz, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend. (38)
  • No. 39.) Bekanntmachung, die Ueberweisung des Gerichtsbezirks Schirgiswalde in Brandversicherungsangelegenheiten an den zweiten Taxationsbezirk betreffend. (39)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

(∆ 82 ) 
ohne daß es dieser Bewilligung bedarf, können auch nach erfolgter Wahl Gemeinden, welche 
an letzterer nicht Theil genommen haben, in den Bezirk des Friedensrichters noch mit ein- 
treten. Doch gilt auch hier die unter d. bemerkte Beschränkung hinsichtlich der Einwoh- 
nerzahl. 
) Die nach vorstehenden Bestimmungen erfolgte Verbindung mehrerer Gemeinden zu ei- 
nem friedensrichterlichen Bezirke besteht so lange fort, als nicht bei Eintritt des Falles, daß 
eine neue Wahl eines Friedensrichters vorzunehmen ist, und zwar noch bevor die Wahl vor 
sich geht, eine oder die andere der verbundenen, Gemeinden ihren Austritt erklärt. 
8) An Orten von mehr als 3000 Einwohnern können mehrere Friedensrichter gewählt 
werden, deren jedem sodann sein besonderer Bezirk anzuweisen ist. Die Größe und Abgren- 
zung dieser Bezirke richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und ist von der Gemeindeobrig- 
keit zu bestimmen. 
§ 4. Wenn ein Friedensrichter für mehr als eine Gemeinde gewählt werden soll, so 
treten die Gemeinderäthe der mehreren Gemeinden, beziehendlich Gemeinderäthe und Bürger- 
ausschuß oder Stadtverordnete, zur Wahl zusammen. Gemeinden, welche keinen Gemeinde- 
rath haben, werden dabei durch den Gemeindevorstand und den Gemeindeältesten vertreten. 
§ 5. Die Leitung der Wahl geschieht: 
1) wenn einzelne Gemeinden für sich allein einen Friedensrichter wählen, durch die Vor- 
stände der in 92 genannten Wahlcorporationen, 
2) wenn mehrere Gemeinden zusammen einen gemeinschaftlichen Friedensrichter wählen, 
a) durch die Gemeindeobrigkeit, dafern diese mehreren Gemeinden eine und dieselbe 
Gemeindeobrigkeit haben, 
b) durch den Amtshauptmann des Bezirks, wenn die mehreren Gemeinden unter 
verschiedene Obrigkeiten gehören. 
§6. Darüber, daß ein Friedensrichter oder mehrere Friedensrichter gewählt werden 
sollen, muß ein ordnungsmäßig, in Städten von den Stadtverordneten mit Einverständniß 
des Stadtraths gefaßter Gemeindebeschluß vorhanden sein. Auf Grund dieses Gemeindebe- 
schlusses ergehet in dem § 5 unter 1. bemerkten Falle an die in § 2 genannten Wahlcorpora= 
tionen von der Gemeindeobrigkeit die Aufforderung zur Vornahme der Wahl, deren Ergebniß 
sodann derselben anzuzeigen ist. In den in § 5 unter 2. gedachten Fällen ist der auf einen 
solchen Gemeindebeschluß zu gründende Antrag auf Veranstaltung der Wahl eines Friedens- 
richters beziehendlich bei der Gemeindeobrigkeit oder bei der Bezirksamtshauptmannschaft an- 
zubringen. 
8 7. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit der bei der Wahlhandlung an- 
wesenden Bürgerausschußpersonen oder Stadtverordneten, Gemeinderathsmitglieder, Ge- 
meindevorstände, Gemeindeältesten, und zwar, wenn von mindestens Dreien der Stimmenden
	        

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