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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1913
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XVI.
Volume count:
XVI
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Die Prüfungsordnung für das höhere Lehramt betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Full text

Ist der Beitragspflichtige noch nicht drei Jahre im Besitze der Holzungen, so ist 
der Geldwerth der während der Besitzzeit durchschnittlich im Jahre bezogenen Nutzungen 
der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zu Grunde zu legen. 
& 41. Einer gesonderten Einschätzung des aus Gebäuden den beitragspflichtigen 
Besitzern zufließenden Einkommens bedarf es nicht, wenn die Gebäude zum Betriebe 
der Landwirthschaft, Forstwirthschaft, des Bergbaues, des Hüttenwesens, des Handels, 
von Fabriken oder Gewerben, zu Schul-, Heil-, Kur-, Bade= oder Turnanstalten, Gast- 
höfen eingerichtet sind und von dem Eigenthümer selbst hierzu verwendet oder mit den 
land= oder forstwirthschaftlichen Grundstücken, oder dem Bergbau-, Hütten= Fabrik-, 
Handels= oder Gewerbebetriebe, zu dem sie gehören, zusammen verpachtet oder ver- 
miethet worden sind. 
In diesen Fällen fließt das Einkommen aus den Gebäuden mit dem aus der Land- 
wirthschaft oder dem Gewerbe zusammen. 
Dagegen ist das aus Gebäuden den Beitragspflichtigen zufließende Einkommen 
speciell einzuschätzen: 
a) wenn Baulichkeiten durch Vermiethung genutzt werden und der Mieth= oder 
Pachtzins für diese Objecte besonders entrichtet wird. 
Es gilt dies sowohl von allen vermietheten Wohnungs= und Hauswirthschafts- 
räumen aller Art, als auch von vermietheten Gewerbsräumen, von Restaurations- 
räumen, Läden, Comptoirs, Bureaux, Werkstätten aller Art, sowie von allen separat 
benutzten und nicht bei Verrechnung des Miethertrags einer Wohnung bereits mit 
betroffenen Küchen, Waschhäusern, Speichern, Scheunen, Ställen und Remisen. Es 
begründet auch keinen Unterschied, ob die Baulichkeiten Privatpersonen, Gemeinden 
oder sonstigen Corporationen gehören. 
b) wenn Baulichkeiten vom Besitzer selbst benutzt und für seine eigenen Wohnungs- 
und Hauswirthschaftszwecke verwendet werden. 
& 42. Bei der Feststellung des Einkommens aus vermietheten Baulichkeiten und 
Räumen ist der in dem der Einschätzung zunächst vorhergegangenen Kalenderjahre 
wirklich vereinnahmte Miethzins in Ansatz zu bringen. 
Sind die Baulichkeiten und Räume noch nicht so lange benutzt worden oder noch 
nicht so lange im Besitze des Beitragspflichtigen, so ist aus den während der Benutzungs- 
oder Besitzzeit wirklich erlangten Erträgnissen der für ein Jahr sich ergebende Ertrag 
derselben zu berechnen und der Feststellung des Einkommens zu Grunde zu legen. 
Alle solche Einschätzungen sind in jedem einzelnen Falle besonders vorzunehmen; 
allgemeine Gesichtspunkte, wie Größe des Hauses, Zahl der Fenster in der Fronte, 
Zahl der vorhandenen Verkaufsläden 2c. können dabei nicht als entscheidende Merk- 
male angesehen werden.
	        

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