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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1846
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 46.) Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 46.) Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht. (46)
  • No. 47.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Todtenscheine für die im Königreiche Sachsen sterbenden Dänen betreffend. (48)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

(124 ) 
doppelten Sächsischen Frist, Seiten der Kreisdirectionen zur persönlichen Gestellung unter 
der Verwarnung vorzuladen, daß sie außerdem nach Ablauf dieser Frist als Ausgetretene 
werden betrachtet und hinsichtlich ihres Vermögens den Deserteurs gleichgeachtet werden. 
8 82. Jeder Militärpflichtige, welcher seinen Körper verstümmelt oder ein Verbrechen 
begangen hat, soll, wenn im Laufe der deshalb anzustellenden Untersuchung sich ergiebt, 
daß er dadurch sich dem Kriegsdienste zu entziehen beabsichtigte und derselbe zu diesem Dienste 
noch tüchtig und würdig befunden wird, zu einer doppelten Dienstzeit in der activen 
Armee und dreijähriger Verpflichtung zur Kriegsreserve eingestellt werden. 
§ 83. Wird dagegen ein solcher Mann zum Militärdienste untüchtig befunden, so 
soll derselbe nach den Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs Art. 144, dafern er schon 
vor der Verstümmelung untüchtig gewesen ist, mit Gefängnißstrafe von vier Wochen 
bis zu drei Monaten, war er aber vorher tüchtig, oder wird er für unwürdig erachtet, 
mit Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahre belegt werden, und in den beiden letzten 
Fällen außerdem noch die zu Verschaffung eines Stellvertreters gesetzlich bestimmte Einstands- 
summe zu entrichten verbunden sein. Bei Unvermögen tritt die § 18 enthaltene Bestim- 
mung ein. 
s#84. Sollte bei der angestellten Untersuchung der Ausgetretene sich vollständig zu 
rechtfertigen vermögen, so ist derselbe zur Anmeldung und Gestellung bei der nächsten Re- 
krutirung verbindlich zu machen, bis dahin aber der in den §§ 73 und 74 geordneten 
Controle zu unterwerfen. 
8 85. Erklärt er sich aber seine Militärpflicht sofort erfüllen zu wollen, so ist der- 
selbe zur ärztlichen Untersuchung ans Militär abzugeben und, wenn er diensttüchtig befun- 
den wird, zur gesetzlichen Dienstzeit einzustellen. 
§ 86. Ausgetretene (§ 77) sollen hinsichtlich ihres Vermögens nach Verfluß eines 
Jahres von dem Tage an gerechnet, wo sie sich zur Aushebung persönlich hätten stellen 
sollen, den Deserteurs gleich behandelt werden. 
§ 87. Jeder Militärpflichtige, welcher irgend Jemand in der Absicht, vom Kriegs- 
dienste befreit zu bleiben, durch Bestechung, oder zu Ausstellung falscher Zeugnisse, oder 
sonst für sich zu gewinnen gesucht hat, soll, wenn diese Absicht auch nicht erreicht worden 
und derselbe zum Dienste tüchtig ist, ohne Weiteres zu neunjähriger Dienstzeit in der 
activen Armee und dretjähriger Kriegsreservepflicht eingestellt, wenn er jedoch untüchtig 
befunden wird, mit vier Wochen Gefängniß oder Handarbeit bestraft werden. 
§88. Kein junger Mann soll, bevor er nicht nachgewiesen hat, daß er in Bezug 
auf seine Militärpflicht den Vorschriften dieses Gesetzes Gnüge geleistet hat, in Staats- 
oder Hofdienste aufgenommen werden.
	        

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