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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1846
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 55.) Verordnung, die Rübenzuckersteuer betreffend.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 52.) Verordnung, die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend. (52)
  • No. 53.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend. (53)
  • No. 54.) Gesetz, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend. (54)
  • No. 55.) Verordnung, die Rübenzuckersteuer betreffend. (55)
  • No. 56.) Verordnung wegen Bekanntmachung der Freizügigkeit zwischen dem Königreiche Sachsen und den vereinigten Staaten von Nordamerika. (56)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

(214 ) 
d) Zum Behufe der amtlichen Verwiegung der Rüben sind die Fabrikanten verpflichtet, 
solche bauliche Einrichtungen und sonstige Veranstaltungen zu treffen, daß die mit dem Ver- 
wiegungsgeschäfte beauftragten Beamten gegen Nässe, Kälte und Zugwind möglichst ge- 
schützt sind. 
Auch muß sowohl diesen, als den sonst mit der Controle beauftragten Steuerbeamten 
in dem Fabrikgebäude die Mitbenutzung eines erwärmten, mit dem zum Schreiben erforderli- 
chen Mobiliar ausgestatteten Locals, und darin ein verschließbares Behältniß zur Aufbewah= 
rung von Papieren eingeräumt werden. 
2) Wegfall der §& 2. Im Falle der Firation unterbleibt die specielle Verwiegung der Rüben, und es 
Verwiegung bei . , » 
einer Firation. findet nur eine allgemeine Beaufsichtigung des Betriebes Statt. 
zu & 3 des Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge der zur Verarbei- 
Gesetzes. tung bestimmten Rüben unrichtig angegeben oder ohne vorgängige Anzeige vermehrt worden ist, 
so kann die Steuerbehörde die specielle Controle der betreffenden Fabrik auf Kosten des In- 
habers derselben anordnen. 
3) Wenn die s*3. Der von der Hebestelle des Bezirks am Schlusse eines jeden Kalendermonats fest- 
Steuer zu ent= gestellte und dem Steuerpflichtigen bekannt gemachte Gefällebetrag muß binnen drei Tagen 
richten ist. nach Empfang der amtlichen Berechnung eingezahlt werden. Inwiefern hierzu weitere Zah- 
2 d lungsfristen zu bewilligen sind, bleibt der Bestimmung Unsers Finanzministeriums vor- 
„(tboehalten. 
4) Vorschriften & 4. a) Wer, um Zucker aus Rüben zu bereiten, eine Fabrik anlegen oder sonst Einrich- 
u bie Erbe- tungen treffen will, ist verpflichtet, solches der Steuerhebestelle, in deren Bezirk die Fabrik 
oolirung ver liegt, mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Betriebs schriftlich anzuzeigen und 
Steuer. der gedachten Behörde spätestens acht Tage vor Eintritt dieses letzteren Zeitpunctes 
A1. eine Nachweisung, nach dem anliegenden Muster Nr. 1., in doppelter Ausfertigung einzu- 
reichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Zuckerbereitung, 
A. Anmeldung einschließlich aller dazu gehörigen oder damit im Zusammenhange stehenden Vorbereitungen 
der Betriebs= und Operationen, die Räume zur Aufbewahrung der Rüben und zur Aufbewahrung der ver- 
ia schiedenen Fabrikate, ferner die zu benutzenden feststehenden Geräthe, als: die Apparate zum 
zu & 9 des WMaschen, Zerkleinern und Dörren der Rüben, zum Ertrahiren und Auspressen des Rüben- 
Gesetzes. saftes, die Kessel, Pfannen und sonstigen Vorrichtungen zum Kochen, Läutern und Klären 
des Zuckers 2c., ingleichen der in Dresdner Kannen ausgedrückte Rauminhalt der Kessel und 
Pfannen, von jedem dieser Geräthe besonders, genau und vollständig angegeben sein müssen. 
b) Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsräume und der Stellung der 
darin befindlichen feststehenden Geräthe, nach der von der Steuerbehörde zu gebenden näheren 
Anleitung, zweifach beigefügt, ein Eremplar, von der Steuerhebestelle bescheinigt, in dem Fa- 
briklocale aufbewahrt, und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe so lange unverändert
	        

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