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Staatsrecht des Königreichs Bayern.

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht des Königreichs Bayern.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1846
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846.
Volume count:
12
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1846
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
1. Stück
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 6.) Verordnung, die Betreibung der Elbschifffahrt, ingleichen die Ausstellung der Schiffs- und Schifferpatente betreffend.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht des Königreichs Bayern.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Schriften und Quellensammlungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • I. Kapitel. Bayern bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts.
  • II. Kapitel. Bayern vom Ende des 18. Jahrhunderts bis zur Verfassungsurkunde von 1818.
  • Zweiter Abschnitt. Staat und Staatsverfassung.
  • I. Kapitel. Der Herrscher.
  • II. Kapitel. Die Gegenstände der Herrschaft.
  • III. Kapitel. Der Landtag.
  • IV. Kapitel. Die Staatsbehörden.
  • V. Kapitel. Der Staatsdienst.
  • Dritter Abschnitt. Allgemeine Funktionen der Staatsgewalt.
  • I. Kapitel. Gesetz und Verordnung.
  • II. Kapitel. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person.
  • III. Kapitel. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen.
  • Vierter Abschnitt. Das Finanzrecht.
  • I. Kapitel. Der König als Inhaber des Staatsvermögens.
  • II. Kapitel. Der König als Inhaber der Finanzgewalt.
  • § 54. Von den Staatsabgaben im allgemeinen.
  • § 55. Die Behördeneinrichtung der Steuer- und Zollverwaltung.
  • § 56. Die direkten Steuern.
  • § 57. Der Malzaufschlag.
  • § 58. Die Sicherung und Einziehung der Abgaben.
  • III. Kapitel. Das Budget.
  • Anhang. Stiftungen.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • I. Kapitel. Die Gemeindeverfassung und ihre geschichtliche Entwicklung.
  • II. Kapitel. Die Ortsgemeinden.
  • III. Kapitel. Die Distriktsgemeinden.
  • IV. Kapitel. Die Kreisgemeinden.
  • Sechster Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Polizei.
  • II. Kapitel. Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf das physische Leben.
  • III. Kapitel. Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf das wirtschaftliche Leben.
  • IV. Kapitel. Die Verwaltungstätigkeit in bezug auf das geistige Leben.
  • Siebenter Abschnitt. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 131. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achter Abschnitt. Das Heerwesen.
  • § 132. Geschichtliche Entwicklung der bayerischen Heeresgesetzgebung.
  • § 133. Die Sonderstellung des bayerischen Heerwesens im Reiche.
  • Sachregister.
  • Neuerscheinungen im Verlag Mohr (Paul Sieberk)

Full text

88 55. 56. Die Behördeneinrichtung der Steuer= u. Zollverwaltung. Die direkten Steuern. 161 
S. 109) niedergelegten Besteuerungsgrundsätze; ferner die Bestimmungen des Reichsgesetzes 
vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. 
§ 55. Die Behördeneinrichtung der Stener= und Zollverwaltung bezieht sich, da 
das Reich seine Abgaben regelmäßig nicht und in Bayern überhaupt nicht durch eigene 
Behörden erhebt, auf die Reichs= und Landesabgaben. 
An der Spitze dieser gesamten Verwaltung steht selbstverständlich das Staatsministe- 
rium der Finanzen ?#). 
Unter diesem besteht eine gesonderte Behördeneinrichtung für die Verwaltung einer- 
seits der direkten Steuern, andererseits der Zölle und indirekten Stenern; die Verwaltung 
der verschiedenen Reichsstempelabgaben ist zwischen beiden geteilt 2). 
Die Verwaltung der direkten Staatssteuern wird von den allgemeinen Finanzbehörden, 
d. h. von den Rentämtern unter Leitung der Regierungsfinanzkammern geführt 5). 
Die Verwaltung der Zölle und indirekten Stenern, dann der Hundesteuer ist der 
Generaldirektion der Zölle und indirekten Steunern") unterstellt. Dieser sind zunächst die 
verschiedenen Erhebungs= und Aussichtsbehörden — Hauptzollämter, Nebenzollämter, Zoll- 
exposituren, Salzsteucrämter, Stempelamt Nürnberg — untergeben. In Unterordnung 
unter diesen stehen die Zollgrenzwache, dann die Zoll-, Steuer= und Ausschlagseinnehmer 
und Aufseher?). 
§ 56. Die direkten Stenern. 1. Geschichtliche Entwickelungt). Durch 
die beiden Gesetze vom 15. August 1828, betr. die allgemeine Grundsteuer (G.-Bl. S. 121), 
und betr. die allgemeine Häusersteuer (G.-Bl. S. 169), wurde an die Stelle des bisherigen 
Steuerprovisoriums ein Steuerdefinitivum gesetzt, das auf dem Grundsatze der Ertrags- 
besteuerung beruhte. Die Gesetze gelangten nach Maßgabe der Vollendung der Kataster 
zur allmählichen Durchführung ?). 
Der erhebliche Einnahmenausfall, welchen die Grundlastenablösung des Jahres 1848 
bewirkte und die damals beabsichtigte Aufhebung des Lotto s) gewärtigen ließ, hatte zur 
Folge, daß eine stärkere Heranziehung des rentierenden beweglichen Vermögens zu den 
Staatssteuern in Angriff genommen wurde. Dies geschah zunächst in vorläufiger Weise 
für 1848/49 durch die beiden Gesetze vom 4. Juni 1848, betr. die Einkommensteuer (G.-Bl. 
S. 153) und betr. die Kapitalsteuer (G.-Bl. S. 169), und sodann endgültig durch das 
Gesetz, die Kapitalrenten= und Einkommensteuer betr., vom 11. Juli 1850 (G.-Bl. S. 201). 
Die Einkommensteuer traf als allgemeine Einkommenstener jedes reine Einkommen 
des Steunerpflichtigen. 
Infolge dieser neuen Steuergesetzgebung traten das Gesetz über die Familiensteuer 
vom 10. Dezember 1814), dann die besonderen Personalsteuergesetze der Pfalz (Gesetz 
vom 3. Nivöse VII) und Unterfrankens außer Kraft. 
Daueben bestand noch für die Landesteile diesseits des Rheins die Gewerbestener 
1) Form. V.O. vom 9. Dezember 1825 §§ 86—88. 
2) Vgl. v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 411, Hock a. a. O. II S. 588 ff., 634ff. 
3) Eine Reorganisation der Rentämter trat am 1. Juli 1903 in Kraft auf Grund der 
Verordnungen vom 10. Mai 1903 (G. V. Bl. S. 315, 340), das Tantiemensystem wurde beseitigt, 
das Hilfspersonal in den Staatedienst übernommen. 
4) V.O. vom 31. August 1880) Weber XIV S. 561). Früher Generalzolladministration. 
5) Näheres s. bei Hock a. a. O. 1 S. 167 ff., 516 ff. 
6) v. Seydel, bayer. Staatsrecht II S. 413 ff. G. Schanz, das bayer. Ertragsstener- 
system und seine Entwicklung, Finanzarchiv 1900 S. 551 ff., K. Eheberg, die Revision der 
Grund- und Haussteuer, Annalen 1902 S. 161, 263, 342 ff. 
7) Vgl. ferner die Ges. vom 23. Dez. 1831 (G. Bl. S. 337), 1. Juli 1834 (G. Bl. S. 69), 
23. Mai 1846 (G.Bl. S. 177), 25. Juli 1850 (G. Bl. S. 337) und 28. März 1852 (G. Bl. S. 165). 
8) § 11 des Finanzges. vom 25. Juli 1850 (G. Bl. S. 473) verfügte die Anfhebung des 
Lotto vom 1. Oktober 1851 ab, doch wurde diese wiederholt verschoben, bis sie endlich vom 
1. Jannar 1862 ab erfolgte. 
9) S. oben S. 16. 
Handbuch des Oefsentlichen Rechts 11, 14. Bayern. 3. Aufslage. 11
	        

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