Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1847
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1847
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 8.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ministerialerklärung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 5.) Verordnung, die neue Anleihe der Stadt Oschatz betreffend. (5)
  • No. 6.) Verordnung, den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung wegen wechselseitiger unentgeldlicher Heilung und Verpflegung, auch Beerdigung erkrankter und verunglückter unbemittelter Unterthanen betreffend. (6)
  • No. 7.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse in der Stadt Neustädtel. (7)
  • No. 8.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachschen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe. (8)
  • Ministerialerklärung.
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

(28 ) 
gleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Gewalt befinden, 
ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind, oder sich nur eine Zeit lang 
aufhalten. 
Art. 13. Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem 
derselbe zur Zeit des Ablebens den Wohrsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand der Kinder, 
so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz begründet haben. 
Art. 14. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem 
gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Art. 15. Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen gleich 
zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich wesentlich aufhält. 
In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegbefohlenen gehörigen Immobilien, welche unter 
der andern Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser be- 
sondere Vormünder zu bestellen, oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestä- 
tigen, welcher letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am 
Orte des gelegenen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im er- 
steren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen 
der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Acten die nöthigen Nachrichten 
auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der 
Einkünfte aus den Gütern, soweit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonsti- 
gen Fortkommen der Pflegbefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und 
in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. 
Art. 16. Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne einen 
Wohnsitz daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen 
Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in Ansehung 
solcher Etablissements eingegangen sind, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Ge- 
werbsanstalten sich befinden, als vor den Gerichten des Wohnorts belangt werden können. 
Art. 17. Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufent- 
halte auf dem erpachteten Gute, soll den Wohnsitz des Pächters im Staate begründen. 
Art. 18. Ausnahmsweise können 
1) Studirende wegen der am Universitätsorte von ihnen gemachten Schulden oder 
anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie entstandenen Rechtsverbindlichkeiten; 
2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, 
Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand= und Fabrikarbeiter in Injurien-, Alimenten= und 
Entschädigungs-Processen und in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst-, Erwerbs-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment