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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1847
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1847
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
3. Stück
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No 12.) Decret wegen Bestätigung der Sparcasse in Auerbach.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ zu Errichtung der Sparcasse in Auerbach.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, den Beitritt der Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Regierung zu den Verträgen wegen der Erleichterung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn betreffend. (9)
  • No. 10.) Decret wegen Bestätigung des Sparcassenregulativs für die Stadt Löbau. (10)
  • No. 11.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Leihanstalt der Stadt Löbau. (11)
  • No 12.) Decret wegen Bestätigung der Sparcasse in Auerbach. (12)
  • Regulativ zu Errichtung der Sparcasse in Auerbach.
  • No 13.) Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1847. (13)
  • No. 14.) Gesetz wegen Eröffnung einer Staatsanleihe in vierprocentigen neuen Staatsschuldencassenscheinen. (14)
  • No. 15.) Declaration, inbemerkte Gebahrung mit einem Nominalbetrage von 2 1/2 Millionen Thalern in Landrentenbriefen, sowie mit einem dergleichen in 3 procentigen inländischen Staatsobligationen betr. (15)
  • No. 16.) Bekanntmachung, die Ausgabe der neuen vierprocentigen Staatsschuldencassenscheine betreffend. (16)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

(644 ) 
Verfahren bei 8 17. Sollte dem Einleger ein solches Einlagebuch abhanden kommen, so ist die De- 
berloren gegan= putation sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen Erlegung der da- 
icm i- durch verursachten Kosten, in dem Voigtländischen Anzeiger und Auerbacher Wochenblatte, 
Einlagebüchern welchen Blättern jedoch die Verwaltungsbehörde nach Befinden und nach vorgängiger Be- 
kanntmachung andere Blätter substituiren kann, den Verlust unter Bemerkung der Nummer 
und des Namens, auf welchen es ausgestellt ist, bekannt machen, und den etwaigen Inhaber 
auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit, bei Ver- 
lust verselben, innerhalb drei Monaten zu melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an 
Capital und Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen als den, der den Verlust an- 
gezeigt, bei der Cassenerpedition producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung an das 
Königliche Gericht allhier abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Verfluß von 3 
Monaten, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Königlichen Gerichte 
allhier, oder auf sein Verlangen und sodann erfolgte Requisition von Seiten dieses Gerichts 
vor seiner Obrigkeit, eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch gegen Bezah- 
lung von 27 Ngr., und das alte ist sodann für völlig ungültig zu halten. 
Ungültigkeit der §18. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- 
Verkümmerung. bücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die 
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlagebücher keines- 
wegs ausgeschlossen werden. 
hlassun. zn 8 19. Gegen das Versäumniß der in diesem Sparcassenregulative festgesetzten Fristen 
cn und gegen den Eintritt der in demselben angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiederein— 
setzung in den setzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
vorigen Stand. 
  
.M 13) Landtagsabschied 
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1847; 
vom 24sten März 1847. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛtc. ꝛc. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach § 105 der Verfassungsurkunde ein- 
berufenen außerordentlichen Landtags, haben Wir den getreuen Ständen Unsere Entschließun- 
gen und Erklärungen, in Beziehung auf die seit dem 22 sten Januar dieses Jahres Statt 
gefundenen ständischen Berathungen, der Zusicherung in 9 119 der Verfassungsurkunde ent- 
sprechend, durch gegenwärtigen Landtagsabschied mit Folgendem zu eröffnen:
	        

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