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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1847
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1847
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
3. Stück
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No 13.) Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1847.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, den Beitritt der Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Regierung zu den Verträgen wegen der Erleichterung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn betreffend. (9)
  • No. 10.) Decret wegen Bestätigung des Sparcassenregulativs für die Stadt Löbau. (10)
  • No. 11.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Leihanstalt der Stadt Löbau. (11)
  • No 12.) Decret wegen Bestätigung der Sparcasse in Auerbach. (12)
  • No 13.) Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1847. (13)
  • No. 14.) Gesetz wegen Eröffnung einer Staatsanleihe in vierprocentigen neuen Staatsschuldencassenscheinen. (14)
  • No. 15.) Declaration, inbemerkte Gebahrung mit einem Nominalbetrage von 2 1/2 Millionen Thalern in Landrentenbriefen, sowie mit einem dergleichen in 3 procentigen inländischen Staatsobligationen betr. (15)
  • No. 16.) Bekanntmachung, die Ausgabe der neuen vierprocentigen Staatsschuldencassenscheine betreffend. (16)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

( 46) 
abnehmen sollte, sie sodann den Ständen annoch Mittheilung über den Stand 
der Sache und den Kostenbetrag behufs der Zustimmung zu Ausführung des 
Baues machen möge; 
so wollen Wir, der schon vorliegenden, sehr gründlichen technischen Gutachten ohnerachtet, 
die gewünschten nochmaligen Erörterungen zwar anstellen lassen, werden aber, wenn diese inso- 
weit ein günstiges Resultat ergeben, daß das jetzt vorliegende Project eine entsprechende 
wesentliche Modification erleiden kann, die Bahnverbindung an der fraglichen Stelle, in 
Gemäßheit der erlangten Ergebnisse, in Ausführung bringen, dagegen, wenn bei den ge- 
dachten Erörterungen die Unvermeidlichkeit einer Ueberbrückung des Göltzschthales unverän- 
dert in der jetzt projectirten Maaße sich herausstellen sollte, der nächsten Ständeversamm- 
lung darüber geeignete Mittheilung zugehen lassen. Wir hoffen jedoch, daß die getreuen 
Stände den dann etwa schon geschehenen Vorschritten ihre Zustimmung nicht vorenthalten 
werden, wenn mit einem zu langen Verzuge derselben für den Verkehr und den Ertrag 
der Bahn wesentliche Nachtheile oder Verwickelungen bezüglich des mit der Krone Bayern 
bestehenden Staatsvertrags zu besorgen sein sollten. 
So viel die von den getreuen Ständen in Hinsicht auf die Bau= und Betriebsver- 
waltung bei der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn gestellten besonderen Anträge, und zwar zu- 
vörderst den Antrag betrifft, 
1) daß diese Verwaltung einem Directorium übergeben werde, in welchem sich Per- 
sonen befinden, welche in festem Gehalte stehen und ihre ganze Thätigkeit diesem 
Berufe widmen, sowie daß bei Zusammensetzung und Wahl des Directoriums 
auf die erforderliche Geschäftserfahrung für die einschlagenden technischen und 
kaufmännischen Fragen Rücksicht genommen werde; 
so halten Wir Uns im Allgemeinen überzeugt, daß Seiten der getreuen Stände mit die- 
sem Antrage zwar den Befugnissen der Verwaltung nicht hat vorgegriffen werden mögen, 
welcher zu überlassen sein wird, was sie in der gedachten Hinsicht zu Erreichung des Zwecks 
für nützlich und erforderlich erachtet. Insofern jedoch die in jenem Antrage enthaltenen 
Andeutungen im Wesentlichen mit den für die Organisation des fraglichen Geschäftszweigs 
gehegten Absichten der Regierung übereinstimmen, wird hierbei auch die geeignete Berück- 
sichtigung jenes Antrags Statt sinden können. 
Der Antrag, 
2) daß das Directorium unmittelbar unter dem betreffenden Ministerium stehen und mit 
den erforderlichen Befugnissen zu Verwaltung und Beschleunigung der Geschäfte 
versehen werden möge, 
entspricht der Bestimmung, welche Wir über die Stellung und den Wirkungskreis der erwähn- 
ten Behörde zu treffen gemeint sind. Auch sind Wir, dem ferneren Antrage gemäß, damit 
einverstanden, "
	        

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