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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1847
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1847
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
3. Stück
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No 13.) Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1847.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 9.) Verordnung, den Beitritt der Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Regierung zu den Verträgen wegen der Erleichterung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahn betreffend. (9)
  • No. 10.) Decret wegen Bestätigung des Sparcassenregulativs für die Stadt Löbau. (10)
  • No. 11.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Leihanstalt der Stadt Löbau. (11)
  • No 12.) Decret wegen Bestätigung der Sparcasse in Auerbach. (12)
  • No 13.) Landtagsabschied für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1847. (13)
  • No. 14.) Gesetz wegen Eröffnung einer Staatsanleihe in vierprocentigen neuen Staatsschuldencassenscheinen. (14)
  • No. 15.) Declaration, inbemerkte Gebahrung mit einem Nominalbetrage von 2 1/2 Millionen Thalern in Landrentenbriefen, sowie mit einem dergleichen in 3 procentigen inländischen Staatsobligationen betr. (15)
  • No. 16.) Bekanntmachung, die Ausgabe der neuen vierprocentigen Staatsschuldencassenscheine betreffend. (16)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

(47 ) 
3) daß die bei der Sächsisch-Bayerschen Staatsbahn Angestellten in der Regel durch diese 
Anstellung nicht die Staatsdienereigenschaft im Sinne des Staatsdienergesetzes er- 
halten sollen, 
um so mehr, als sich hiernach unsere Regierung nicht behindert sehen wird, zu Erlangung 
geeigneter Individuen, namentlich für die höheren Functionen, vie erforderlichen Ausnahmen 
eintreten zu lassen. « 
Dem Antrage, 
4) daß für die Gehalte der Directoren, Oberingenieurs und übrigen Beamten ein Nor- 
maletat entworfen und den Ständen zur Genehmigung vorgelegt werde, 
steht zwar ein erhebliches Bedenken nicht entgegen; Wir mögen jevoch nicht unbemerkt lassen, 
daß die wechselnden Bedürfnisse einer Verwaltung, wie die hier fragliche, die genaue Einhal- 
tung eines dießfallsigen Normaletats in Bezug auf Zahl und Gehaltssätze der Angestellten 
nicht immer thunlich und der Sache förderlich erscheinen lassen und daher eintretenden Falls 
Abweichungen hierunter nicht wohl zu vermeiden sein werden. 
Endlich haben wir aus den Verhandlungen über diesen Gegenstand entnehmen können, 
daß es nicht in der Absicht der getreuen Stände liegt, die Verwaltung bei Bestimmung der 
Tarife für Benutzung der Eisenbahn zu hemmen, welche nicht selten eine schleunige Verfüg- 
ung erheischen, und indem Wir die in solcher Beziehung zu treffenden Anordnungen vorbe- 
halten müssen, sind Wir damit einverstanden, 
5) daß gleichzeitig mit dem vorerwähnten Etat auch die Eisenbahntarife den getreuen 
Ständen zur Erklärung vorgelegt werden. 
Was hiernächst eine unmittelbare Schienenverbindung sämmtlicher in Leipzig ausmün- 
dender Eisenbahnen anlangt, so ist deren Wichtigkeit für den Verkehr von jeher erkannt, 
auch veren Ausführbarkeit bereits früher sorgfältiger Erwägung und Erörterung unterzogen 
worden. 
Auf den Antrag der getreuen Stände, 
es wolle die Staatsregierung Vorbereitungen zu Herstellung einer Schienenbahn zu 
Verbindung des Sächsisch-Bayerschen Bahnhofs mit dem Leipzig-Dresdener und Mag- 
deburg-Leipziger treffen, zugleich aber auch vdie Directorien der betreffenden Gesell- 
schaften mit in die Verhandlung ziehen und der nächsten Ständeversammlung unter 
Beifügung des Kostenanschlags darüber weitere Mittheilung machen, 
werden Wir daher entsprechende Verfügung treffen lassen. Insbesondere haben Wir die 
Ausdehnung und Anwendung des Expropriationsgesetzes auf diese Verbindungsbahn geneh- 
migt und werden von der Unserer Regierung ertheilten Ermächtigung zur gesetzlichen Bekannt- 
7 *
	        

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