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Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1848
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1848
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
36. Stück
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 105.) Gesetz, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen und dergleichen betreffend; vom 18ten November 1848.
Volume count:
105
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • No. 1.) Verordnung, die für die Benutzung der Staatstelegraphen geltenden Bestimmungen und den Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenverein betreffend; vom 28. December 1853. (1)
  • No. 2.) Verordnung, die Gewerbesteuer der Bankschlächter auf das Jahr 1854 betreffend; vom 2ten Januar 1854. (2)
  • No. 3.) Verordnung, die zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und den Kaiserl. Oesterreichischen Staaten andererseits wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung betreffend; vom 25. December 1853. (3)
  • Formular I.
  • Formular II.
  • Formular III.
  • Formular IV.
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 4. Mai 1917 
Abt. III# Nr. 2240 T. U. 
  
Zusatzbefehl über Arbeitsnachweis. 
Die im Befehl vom 8. Februar 1916 Abt. IIIa Nr. 575 T. L. — unter Ziffer 1 
vorgeschriebenen Meldungen sind vom Tage des Erscheinens des diese Bekanntmachung ent- 
haltenden Amtsblattes von sämtlichen im Bereich des XX. Armeekorps betriebenen Arbeitsnach- 
weisen nur an die Zentralstelle für Arbeitsnachweise im Bereiche des XX. Armeekorps in 
Allenstein, Neues Rathaus, zu erstatten. 
Der Zusatzbefehl über den gleichen Gegenstand vom 15. April 1916 — Abt. IIIa 
Nr. 1575 T. U. y) — fällt weg. 
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen 
von Pannewitz Busse 
General der Infanterie. Generalmajor. 
*) Dieser ordnete die Meldung an die „Zentralstelle für Arbeitsnachweis in Königsberg i. Pr., Klapper- 
wiese 3“ an. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 14. Juli 1915 
Abt. IIla Nr. 2226 I. L. 
  
Vertragsbruch landwirtschaftlicher 
Dienstboten und Arbeiter. 
Verordnung. 
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps bestimme ich im Anschlusse an das Gesetz 
vom 24. April 1854 betr. Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen 
Arbeiter im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf die Dauer des Kriegszustandes wie folgt: 
1. 
Landwirtschaftlichen Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeitern beiderlei Geschlechts 
wird verboten, ihre Arbeitsstelle vor Ablauf des Vertrages ohne gesetzmäßige Ursache zu ver- 
lassen. Sie dürfen den Ortsbezirk, in dem sich ihre Arbeitsstelle befindet, vor Ablauf des Ver- 
trages unter Aufgabe ihres Dienstes nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsvorstehers 
verlassen, es sei denn, daß ihr bisheriger Dienstherr ihnen einen Losschein erteilt hat, oder daß 
sie eine gerichtliche Entscheidung erwirkt haben, wonach sie den Dienst zu verlassen berechtigt sind. 
Versagt der Amtsvorsteher die Genehmigung, so steht die vorläufige Entscheidung darüber, ob 
ein triftiger Grund zum Verlassen des Dienstes vorliegt, dem Landrat zu, der in diesem Falle 
die Genehmigung erteilt. 
Landwirtschaftlichen Dienstherren oder landwirtschaftlichen Arbeitgebern wird es verboten, 
Arbeiter der im § 1 bezeichneten Art vor Ablauf des Vertrages ohne gesetzmäßige Ursache ihres 
Dienstes zu entlassen, sie durch vertragswidriges Verhalten ihrerseits zum Vertragsbruche zu 
treiben oder ihnen beim Ablauf des Vertrages oder sonst ohne gesetzmäßige Ursache den Los- 
schein (§ 1) zu versagen. 83 
83. 
Allen Dienstherren und Arbeitgebern ohne Unterschied wird es verboten, Arbeiter der 
im § 1 bezeichneten Art ohne Vorlegung einer der drei daselbst aufgeführten Urkunden — Ge- 
nehmigung des Amtsvorstehers bezw. Landrats oder Losschein des Arbeitgebers oder gerichtliche 
Entscheidung — in Dienst zu nehmen. 
84. 
Bezüglich der ausländischen Saisonarbeiter verbleibt es bei meinen Verboten vom 
8. August, 5. Oktober 1914 und 2. Januar 1915“). Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die darin enthaltenen 
Verbote nicht nur für den Winter 1914.·15 erlassen sind, sondern bis auf Weiteres Geltung haben. 
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in I§ 1—4 werden gemäß § 9b des Gesetzes 
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern die bestehenden Gesetze 
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen. 6 
§ 6. 
Die Verordnung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie. 
*) Jetzt: Verbote vom 29. Oktober 1915 — Abt. IIIa#Nr. 59189/3833 — und 9. Dezember 1915 
— Abt. IIIa Nr. 4388 , die nach Bekanntmachung vom 12. September 1916 Act. IIId Nr. 4241 — 
auch für das Wirtschaftsjahr 1917 gelten. — Sie sind im Abschnitt VI nachstehend abgedruckt.
	        

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