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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1849
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849.
Volume count:
15
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1849
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
28. Stück
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 93.) Verordnung, die polizeilische Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend; vom 13ten September 1849.
Volume count:
93
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • No. 88.) Bekanntmachung, die innengedachten Regierungscommissare für die Landtagswahlen betreffend; vom 29sten September 1849. (88)
  • No. 89.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Hänichener Steinkohlenbauvereins; vom 17ten September 1849. (89)
  • No. 90.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 4ten October 1849. (90)
  • No. 91.) Bekanntmachung, den Bezirkswahlausschuß des 69ten Landtagswahlbezirks betreffend; vom 5ten October 1849. (91)
  • No. 92.) Verordnung, die durch Requisitionen Bayerscher Behörden entstehenden Kosten betreffend; vom 4ten October 1849. (92)
  • No. 93.) Verordnung, die polizeilische Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend; vom 13ten September 1849. (93)
  • Berichtigung der, die Bestellung der Regierungscommissare für die Landtagswahlen, betreffenden Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20sten September 1849.
  • 29. Stück (29)
  • 30. Stück (30)
  • 31. Stück (31)
  • 32. Stück (32)
  • 33. Stück (33)

Full text

(277) 
5) Selbst das reinste Speisewasser bildet beim Verdampfen einen erdigen Absatz, welcher, 
besonders wenn das Wasser Kalksalze enthält, sich in einen den Kesselwänden, besonders am 
tiefsten Theile des Kessels fest anhängenden Stein verwandelt, der die Mittheilung der Wärme 
an das Wasser erschwert, die Consumtion an Brennmaterial vergrößert und die Abnutzung 
der Kesselwand beschleunigt. Man muß daher den Kessel von Zeit zu Zeit sorgfältig reinigen, 
damit der Kesselstein nicht überhand nimmt, sich aber dabei hüten, irgend ein Werkzeug, einen 
Lappen u. s. w. im Kessel zurückzulassen, da solche Körper die Ansammlung des Kesselsteins 
befördern. Sollte der Heizer bemerken, daß sich der Kessel wegen seiner Form nur unvoll- 
ständig reinigen läßt; so hat er dem Eigenthümer dieses bemerklich zu machen. — Bei kalk- 
haltigen Wässern ist ferner die Anwendung eines der bekannten, die Absetzung des Kessel- 
steins verzögernden Mittel, z. B. das Einhängen eines mit gepulvertem Campecheholze gefüll- 
ten Säckchens in den Kessel u. s. w. nicht zu unterlassen. 
6) Beobachtet der Heizer, daß zwischen einem aufgeschraubten Deckel und dem Rande 
Wasser entweicht, so soll er nicht während des Betriebs die Schrauben anziehen, weil da- 
durch leicht das Springen der Deckelplatte bewirkt und Unglück verursacht wird. Erst nach 
Aufhören der Arbeit dürfen die Schrauben angezogen werden. 
7) Zweck der Sicherheitsventile ist, das Ansteigen der Dampfspannung auf einen der 
Festigkeit des Kessels gefährlichen Grad zu verhindern; also ist es höchst gefährlich, das Ge- 
wicht des Sicherheitsventils zu vermehren, den Hebelarm zu verlängern, oder gar durch Ver- 
kittung, Festkeilung u. s. w. das Spiel des Ventils zu hindern. — Jedes Sicherheitsvemil 
ist, um es im Gange zu erhalten, täglich wenigstens zweimal, einige Zeit lang weit genug 
zu öffnen, daß der angegebene Zweck erreicht wird. — Zuweilen kommt es vor, daß ein 
Ventil, nachdem es geöffnet worden, nicht wieder ganz schließen will und selbst unter der 
normalen Spannung Dampf entweichen läßt; genügt es dann nicht, wenn man kurze Zeit 
die Hand auf das Ventil legt, um es zu schließen, so ist dieses Dampfentweichen ein Zeichen, 
daß das Ventil gereinigt und abgedreht werden muß. Durch Ueberlastung darf man sich 
durchaus nicht helfen. 
8) Das Manometer ist der wahre Führer des Heizers. Es steht durch ein Nohr, in 
welchem ein Hahn angebracht ist, mit dem Dampfraume des Kessels in Verbindung. Man 
pflegt, obgleich dieß bei gut construirten Manometern unnöthig ist, diesen Hahn zu schließen, 
wenn die Arbeit aufhört. Man muß sich stets hüten, diesen Hahn zu rasch zu öffnen, weil 
dadurch leicht ein Theil des Quecksilbers, je nachdem der Druck im Kessel stärker oder schwä- 
cher ist, als außerhalb, nach außen oder innen aus dem Instrumente herausgedrückt wer- 
den kann. 
9) Der Heizer hat häufig die Vorrichtungen zu beobachten, welche den Wasserstand im 
Kessel anzeigen; — hat dafür zu sorgen, daß die Wasserstandsröhren immer rein und klar, 
frei von Verstopfungen sind und daß die Schwimmer frei spielen; Wasserstandshähne hat er 
oft spielen zu lassen, ohne sich auf die Angaben derselben allein zu verlassen. Nach Angabe 
1849. 49
	        

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