Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1850
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1850
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 32.) Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landwirtschaftlichen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz; vom 17ten April 1850.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage A. Sparbankordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 32.) Decret wegen Bestätigung der abgeänderten Statuten der mit einer Leih- und Sparbank verbundenen landwirtschaftlichen Hypothekenbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz; vom 17ten April 1850. (32)
  • Statuten der landständischen Hypotheken- auch Leih- und Sparbank für das Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz.
  • Beilage A. Sparbankordnung.
  • Beilage B. Leihbankordnung.
  • C. Serie. ... Pfandbrief der landständischen Hypothekenbank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz.
  • D. Oberlausitzer Hypotheken-, auch Leih- und Sparbank.
  • E. Rückkauf eines Pfandbriefes.
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)

Full text

(127) 
unter, 13 Pfennige, und wenn sie mehr beträgt, 27 Neugroschen als ein Beitrag zu den 
Druckkosten von dem Einleger bezahlt werden. 
# 3. In diese QOuittungsbücher werden der jedesmalige Betrag der geleisteten oder Eintragung in 
empfangenen Zahlungen, sowie die fälligen Zinsen mit Bemerkung des Tags der Zahlung die Bücher. 
verzeichnet, auch die Signatur eines Directors und des Cassirers oder Controleurs beigefügt. 
Die Bank ist nur verantwortlich für Einzahlungen, welche in das Quittungsbuch ver- 
zeichnet sind; Correcturen und Rasuren in dem QOuittungsbuche dürfen nicht stattfinden 
und sind dergleichen Bücher Seiten der Einleger nicht anzunehmen. 
§&4. Die Production des Ouittungsbuchs wird ohnerachtet der Eintragung des Na= Beweiskraft der 
mens stets als genügende Legitimation zur Empfangnahme von Capital und Zinsen betrachtet. Bücher. 
Die in dem Buche durch einen Bankdirector und den Cassirer oder Controleur erfolgte 
Abschreibung an Zinsen oder Capitalszahlung, sowie bei Rückzahlung des ganzen Capitals 
die Rückgabe des Buchs, befreit die Bank von allen Ansprüchen. 
Wer sich dagegen sichern will, daß die von ihm eingelegte Summe nicht von einem An- 
dern erhoben werde, muß dieß bei der Einzahlung anzeigen, welchenfalls die Erklärung in 
das Ouittungsbuch eingetragen wird, daß die von dem Interessenten einzulegenden Erspar- 
nisse nur allein an ihn oder den legitimirten und bei der Anstalt bereits angemeldeten Ces- 
sionar oder deren Erben gezahlt werden sollen. Ein solcher Interessent kann dann aber auch 
von dem durch ihn eingelegten Gelde nicht anders Zahlung erhalten, als gegen eine von ihm 
ausgestellte Quittung, die, wenn er nicht selbst hinlänglich bekannt ist, in Hinsicht der Rich- 
tigkeit seiner Unterschrift durch eine bekannte und glaubwürdige Person attestirt sein muß. 
Im Falle ein solcher Interessent verstirbt, müssen auch seine Erben einen vollständigen 
Beweis auf ihre Kosten führen, daß sie zu Empfangnahme dieser Ersparnisse berechtigt sind. 
#5. Die Einlagen in die Sparbank unterliegen keiner Verkümmerung. Verkümmerung. 
Die Hülfsvollstreckung in die Sparbankbücher ist dadurch nicht ausgeschlossen. 
8 6. Bei Verlust eines Ouittungsbuchs ist derselbe sofort unter Angabe des Vor= und Verfahren bei 
Zunamens, auch Wohnorts, der Nummer und des Betrags der eingetragenen Summe dem rut, gine 
Directorium anzuzeigen, welches den Verlust, falls der Betrag nicht bereits erhoben worden, buchs « 
auf Kosten des Eigenthümers durch das Budissiner Kreisblatt, unter Bemerkung der Num- 
mer und des Betrags der eingetragenen Summe, auch bei Summen von 100 Thalern —— 
und darüber durch die Leipziger Zeitung öffentlich bekannt machen und ven etwaigen Inhaber 
auffordern wird, sich, bei Verlust der etwa an das Buch habenden Ansprüche, binnen 90 
Tagen zu melden, während welcher Frist keine Auszahlung an Capital und Zinsen erfolgen 
darf. Wird während dieser Frist das Buch von einem Andern, als demjenigen, welcher die 
Anzeige gemacht hat, producirt, so wird die Sache zur weitern Erörterung an das Gericht 
der Bank zur Entscheidung abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Ablauf jener 
1860. 22
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Supplement

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment