Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1850
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1850
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; vom 20. Juli 1850.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Instruction für die Leichenfrau.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 50.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Hessischen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen Vergütung der Kosten bei Requisitionen in Strafrechtsfällen; vom 8ten Juli 1850. (50)
  • No. 51.) Verordnung, Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 17ten Juli 1850. (51)
  • No. 52.) Gesetz, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; vom 20. Juli 1850. (52)
  • No. 53.) Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; vom 20. Juli 1850. (53)
  • A. Instruction für die Leichenfrau.
  • Anhang †. Kennzeichen des wahren Todes.
  • No. 54.) Verordnung, die Aufnahme in die Erziehungs- und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf betreffend; vom 26sten Juli 1850. (54)
  • No. 55.) Verordnung, Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 3ten August 1850. (55)
  • No. 56.) Bekanntmachung eines Rechtssatzes; vom 9ten Februar 1850. (56)
  • No. 57.) Bekanntmachung eines Rechtssatzes; vom 23sten Februar 1850. (57)
  • No. 58.) Verordnung, das staatliche Büreau betreffend; vom 2ten August 1850. (58)
  • No. 59.) Bekanntmachung, den Aufschub der Niederjagd in einigen Gegenden des Leipziger Kreisdirektionsbezirks betreffend.; vom 3. August 1850. (59)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)

Full text

( 192) 
niß früher als nach 72 Stunden erfolgen dürfe oder ob die Leiche in die Todtenhalle gebracht 
werden solle. 
Ist ein Arzt oder Wundarzt nicht zu erlangen und wird bei überhandnehmender Fäulniß, 
namentlich in engen Wohnungen, die Leiche den Hinterbliebenen lästig und gefährlich, so muß 
die Leichenfrau anordnen, daß die Leiche in der Todtenhalle beigesetzt werde, bis nach 72 
Stunden die Beerdigung erfolgen kann. 
Verhalten der & 18.Bei allgemein herrschenden bösartigen oder ansteckenden Krankheiten hat die Lei- 
dekbichenfran) chenfrau von dem Arzte oder Wundarzte, welcher den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit 
Seuchen. behandelt hat, darüber Anordnung einzuholen, ob die Leiche im Sterbehause verbleiben dürfe 
oder ob dieselbe in die Todtenhalle gebracht oder früher als nach 72 Stunden beerdigt werden 
solle, ingleichen ob das stille Begräbniß zu beantragen sei. " 
Wenn bei der letzten Krankheit des Verstorbenen ein Arzt oder Wundarzt nicht zugegen 
gewesen ist, so hat die Leichenfrau einen solchen herbeizurufen, um nach Besichtigung der Leiche 
die erforderlichen Anordnungen von ihm zu erhalten. 
Alle von dem Arzte oder Wundarzte ihr ertheilten Anordnungen hat die Leichenfrau 
pünktlich und vollständig in Ausführung zu bringen. 
Gemeinschaft- & 19. In beiden Fällen, bei frühzeitig eintretender Fäulniß und bei allgemein herrschen- 
liches für beide den Krankheiten (§17, 18) hat die Leichenfrau dafür zu sorgen, daß Niemand, der nicht bei 
vorige F4 e der Leiche unmittelbar zu thun hat oder zu den hinterbliebenen nächsten Verwandten und Freun- 
den des Verstorbenen gehört, zu derselben gelassen werde. Sie hat auf die Entfernung blos 
neugieriger Zuschauer, namentlich Kinder, mit Ernst und Festigkeit zu dringen. 
#20. Bei jeder Leiche ohne Ausnahme, insbesondere aber bei solchen, welche frühzeitig 
Zeichen der Verwesung bemerken lassen oder welche während allgemein herrschender Krankheiten 
vorkommen, hat die Leichenfrau dafür zu sorgen, daß Fenster und Thüren fleißig geöffnet wer- 
den, daß der Fußboden öfters mit Essig besprengt, auch Essig zum Verdampfen auf Kohlenbecken 
oder im Winter auf den Ofen gestellt, auch mit Bernstein oder Wachholderbeeren wiederholt 
geräuchert werde. 
Verhalten der ##21. Wenn die Leichenfrau bei ihren späteren Besuchen im Sterbehause bemerkt, daß 
guei bei einer Leiche, welche bereits 48 Stunden gelegen hat, die Veränderung des Körpers gar nicht 
Fäulniß. fortschreitet und namentlich die Zeichen der Fäulniß noch gar nicht oder nur undeutlich und ge- 
ring wahrgenommen werden, so hat sie für Herbeirufung eines Arztes oder Wundarztes zu 
sorgen, von welchem alsdann die Zeit der Beerdigung bestimmt werden wird. 
Sorge für dee § 22. Die Leichenfrau hat sich, um bei ihrem Geschäfte gesund zu bleiben, vor Allem der 
lee Guree Reinlichkeit ihres eigenen Körpers zu befleißigen; namentlich dann, wenn sie bei Leichen be- 
Leichenfrau. schäftigt gewesen ist, Hände und Gesicht sorgfältig zu reinigen, den Mund mit reinem Wasser 
oder etwas Salbeiaufguß auszuspülen oder auch dem Wasser zum Mundausspülen etwas Essig 
zuzusetzen. Bei der Leiche selbst ist das öftere Ausspucken anzurathen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment