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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1850
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1850
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; vom 20. Juli 1850.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Instruction für die Leichenfrau.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 50.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Hessischen Regierung getroffenen Uebereinkunft wegen Vergütung der Kosten bei Requisitionen in Strafrechtsfällen; vom 8ten Juli 1850. (50)
  • No. 51.) Verordnung, Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 17ten Juli 1850. (51)
  • No. 52.) Gesetz, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; vom 20. Juli 1850. (52)
  • No. 53.) Verordnung zu Vollziehung des Gesetzes, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; vom 20. Juli 1850. (53)
  • A. Instruction für die Leichenfrau.
  • Anhang †. Kennzeichen des wahren Todes.
  • No. 54.) Verordnung, die Aufnahme in die Erziehungs- und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf betreffend; vom 26sten Juli 1850. (54)
  • No. 55.) Verordnung, Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 3ten August 1850. (55)
  • No. 56.) Bekanntmachung eines Rechtssatzes; vom 9ten Februar 1850. (56)
  • No. 57.) Bekanntmachung eines Rechtssatzes; vom 23sten Februar 1850. (57)
  • No. 58.) Verordnung, das staatliche Büreau betreffend; vom 2ten August 1850. (58)
  • No. 59.) Bekanntmachung, den Aufschub der Niederjagd in einigen Gegenden des Leipziger Kreisdirektionsbezirks betreffend.; vom 3. August 1850. (59)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)

Full text

(193) 
23. In allen ihren Geschäften ist die Leichenfrau nächst ihrer Obrigkeit dem Bezirks= Unterordnung 
arzte untergeordnet und hat von demselben über ihre Dienstleistungen Belehrung und Anord= der Leichfn 
nung anzunehmen und genau zu befolgen, auch zu jeder Zeit, wenn es verlangt wird, sich einer Obrigkeit und 
Lon ihm zu veranstaltenden Prüfung ihrer Befähigung zu unterwerfen- unter (den Be- 
zirksarzt. 
  
Anhang K. 
Kennzeichen des wahren Todes. 
Es ist kein sicheres Zeichen des Todes, daß die Farbe des Gesichts und des übrigen Körpers- 
bleich erscheint, daß selbst die Lippen eine ins Bläuliche fallende Blässe zeigen, daß der Körper 
sich kalt anfühlt, daß das Athemholen, sowie das Schlagen des Herzens und des Pulses nicht 
mehr bemerkt werden kann, und daß weder die Zusprache der Umgebenden, noch irgend etwas 
anderes von außen her auf den Menschen Wirkendes diesen zu einer Veränderung in den Ge- 
sichtszügen oder zu irgend einer andern Bewegung des Körpers veranlaßt. 
Etwas zuverlässiger sprechen für die Wahrscheinlichkeit des erfolgten Todes: das gebrochene 
Auge, nämlich das Eingefallensein der beim lebenden Menschen wie ein Uhrglas gewölbten, 
durchsichtigen Haut am vordern Theile des Augapfels, die Hornhaut genannt; das Offenstehen 
des Mundes durch Herabsinken der untern Kinnlade; das Geöffnetsein des Afters; die breit 
gedrückte Beschaffenheit der fleischigen Theile, auf welchen der Körper liegt, namentlich die Ge- 
gend der Schultern und die Hinterbacken; die violetten oder blaurothen Flecke auf dem Rücken 
(die sogenannten Todtenflecke), die Steifigkeit der Gelenke an Armen und Beinen; endlich der 
Umstand, daß aus den geöffneten Adern kein Blut fließt. 
Am wenigsten kann aus dem einen oder dem andern dieser Zeichen allein der Schluß gezo- 
gen werden, daß der Tod wirklich erfolgt sei; nur das Zusammentreffen des größern Theils der 
hier genannten Zeichen mit einander kann mit Rücksicht auf die dem Tode vorausgegangenen 
Umstände einen etwas sicherern Schluß gewähren. 
Das einzig sichere Kennzeichen des wirklich erfolgten Todes ist die allgemeine Fäul- 
niß, deren Zeichen nach Verschiedenheit des vorausgegangenen Leidens und der mehr oder 
minder warmen Witterung früher oder später sich einstellen. 
Das früheste davon ist der bekannte eigenthümliche Leichengeruch; später zeigen sich, beson- 
ders am Unterleibe, an den Geschlechtstheilen und in der Nähe derselben grüne oder grün- 
schwärzliche Flecke; der Unterleib selbst schwillt auf und die Gesichtszüge fangen an sich zu ver- 
ändern; aus dem Munde, der Nase, dem After und bei dem weiblichen Geschlechte auch aus den 
Geschlechtstheilen fließt gefärbte und übelriechende Gauche; später trennt sich selbst das dünne 
Oberhäutchen von der Haut des Körpers ab, wenn man diese etwas derb anfaßt, oder den Fin- 
ger stark auf derselben hinbewegt.
	        

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