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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1850
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1850
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
26. Stück
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 91.) Gesetz, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend; vom 22sten November 1850.
Volume count:
91
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • No. 88.) Verordnung, die Vervollständigung der Concursacten durch Grund- und Hypothekenbuchsauzüge betreffend; vom 1sten November 1890. (88)
  • No. 89.) Gesetz zu Aufhebung des Gesetzes, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen und dergleichen betreffend; vom 18ten November 1848; vom 21sten November 1850 (89)
  • No. 90.) Generalverordnung, das Verbot des fernen Vertriebs der zu Berlin erscheinenden Constitutionellen Zeitung betreffend; vom 30. November 1850. (90)
  • No. 91.) Gesetz, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend; vom 22sten November 1850. (91)
  • No. 92.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 22sten November dieses Jahres, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend; vom 23sten November 1850. (92)
  • No. 93.) Finanzgesetz auf die Jahre 1849, 1850 und 1851; vom 13. December 1850. (93)
  • No. 94.) Verordnung, die Ausführung des Finanzgesetzes vom 13ten December 1850 für das Jahr 1851 betreffend; vom 14ten December 1850. (94)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)

Full text

(265 ) 
8 3. Zur Berufung von Versammlungen sind nur diejenigen berechtigt, welche disposi— 
tionsfähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind. Unter ihnen muß sich mindestens 
ein Gemeindeglied desjenigen Orts befinden, in dessen Gemeindebezirke die Versammlung 
gehalten werden soll. 
§ 4. Jeder Versammlung muß wenigstens ein, von derselben als solcher anerkannter 
Ordner oder Leiter vorstehen. Die Versammlung darf daher, wenn ein Ordner oder Leiter 
oder eine Mehrzahl derselben nicht im Voraus bezeichnet worden ist, die Erörterung derjenigen 
Angelegenheiten, zu deren Berathung sie zusammentrat, nicht eher beginnen, als bis die Wahl 
wenigstens eines Ordners oder Leiters erfolgt ist. 
Die Wahlhandlung haben diejenigen zu leiten, welche die Versammlung veranstalteten. 
§ 5. Versammlungen, deren Zweck es ist, Gesetzübertretungen oder unsittliche Hand- 
lungen zu begehen, dazu aufzufordern oder voch dazu geneigt zu machen, sind verboten. 
s6. Die Polizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung einen oder mehrere verpflich- 
tete Beauftragte zu senden, welche entweder durch ihre Dienstkleidung erkennbar sein müssen, 
oder sich den Ordnern oder Leitern der Versammlung und, dafern Ordner oder Leiter noch 
nicht gewählt oder nicht anwesend sind, den Veranstaltern der Versammlung als Beauftragte 
der Polizeibehörde zu legitimiren haben. 
Den von ihnen über den Verlauf der Versammlung ausgenommenen Protocollen kommt 
die Kraft amtlicher Anzeigen zu. 
§& 7. Den Abgeordneten der Polizeibehörde (9§6) ist in der Versammlung der von ihnen, 
als für sie geeignet, bezeichnete Platz einzuräumen. 
8 8. Die Ordner oder Leiter einer Versammlung und, so lange diese noch nicht gewählt 
sind, die Veranstalter derselben, dürfen nicht gestatten, daß Anträge oder Vorschläge erörtert 
oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine Aufforder— 
ung oder Anreizung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten. Kommen 
dergleichen vor, so haben sie dem Urheber sofort und ohne einen Antrag von Seiten der poli— 
zeilichen Beauftragten abzuwarten, das Wort zu entziehen, auch, wenn ihnen nicht Folge 
geleistet wird, die Versammlung aufzuheben. Unterlassen sie, dieß zu thun, so sind sie für 
alles Vorgefallene ebenso verantwortlich, als wenn der Antrag, der Vorschlag oder die Aeußer— 
ung von ihnen selbst ausgegangen wäre. 
8 9. Wird in den 88 vorausgesetzten Fällen der Ordnungsruf Seiten der Veranstalter, 
Ordner oder Leiter der Versammlung unterlassen, oder demselben nicht Folge geleistet, so sind 
die Abgeordneten der Polizeibehörde befugt, denen, von welchen Anträge gestellt, oder Vor- 
schläge oder Aeußerungen gethan werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine 
Aufforderung oder Anreizung zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen enthalten,
	        

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