Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1850
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1850
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
27. Stück
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 96.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg wegen der gemischten Parochial- und Schulverhältnisse unterm 30sten October 1850 abgeschlossenen Receß betreffend; vom 5. December 1850.
Volume count:
96
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Receß über die kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochien, zu welchen Königlich und Herzoglich Altenburgische Unterthanen gehören.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • No. 95.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg wegen Regelung der Verhältnisse der Zubehörungen von Lehn- oder Allodialgütern im gegentheiligen Staatsgebiete unterm 30sten October 1850 abgeschlossenen Separatvertrag betreffend; vom 5ten December 1850. (95)
  • No. 96.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen-Altenburg wegen der gemischten Parochial- und Schulverhältnisse unterm 30sten October 1850 abgeschlossenen Receß betreffend; vom 5. December 1850. (96)
  • Receß über die kirchlichen und Schulverhältnisse derjenigen Parochien, zu welchen Königlich und Herzoglich Altenburgische Unterthanen gehören.
  • 28. Stück (28)

Full text

(281) 
Altenburger Seits von dem Finanz-Vicepräsident Christian Friedrich Hase 
daselbst folgender 
Receß 
bis auf Allerhöchste und Höchste Ratification abgeschlossen worden. 
s1. Alle in einem gemischten, d. h. aus Bestandtheilen des Königreichs Sachsen und 
des Herzogthums Sachsen-Altenburg zusammengesetzten, kirchlichen oder Schulverbande lebende 
Staatsbürger sind auch in Beziehung auf ihre Verhältnisse zur Kirche und Schule den Ge- 
setzen und Anordnungen desjenigen Staats unterworfen, welchem sie als Unterthanen an- 
gehören. 
Es wird daher der Grundsatz, daß jeder Landesherr summus episcopus seiner evangeli- 
schen Staatsangehörigen sei, auch hinsichtlich der in auswärtige Kirchen und Schulen gewie- 
senen Unterthanen gegenseitig anerkannt. 
& 2. Da eine jede Kirch= und Schulgemeinde als solche den Gesetzen des Staats unter- 
worfen ist, in dessen Gebiete die Kirche oder Schule derselben liegt, so beschränkt sich das nach 
81 den Landesherren über ihre in ausländische Kirchen und Schulen eingepfarrten und ein- 
geschulten Unterthanen zustehende jus episcopale nur auf solche Verhältnisse, welche die Per- 
sonen derselben ausschließlich angehen. 
Dagegen haben sich die in eine ausländische Kirche und Schule Eingepfarrten und Einge- 
schulten in Beziehung auf Anstellung und Einführung des Pfarrers und Schullehrers, Liturgie, 
Führung der Kirchenbücher, Einführung von Lehrbüchern, Lehrmethode, Schulferien, Schul- 
disciplin, Aufsichtführung über das Vermögen der Kirchen und Schulen und dessen Verwalt- 
ung, Bestellung der Rechnungsführer, Kirchencollecten, sowie auf die Grundstücke und Ge- 
rechtsame des Pfarrers und Schullehrers, auf die Kirchen, Pfarr= und Schulgebäude, auf 
die Baulichkeiten an denselben und deren Leitung u. s. w. den Einrichtungen und Anordnun- 
gen des Staats zu unterwerfen, in dessen Gebiete die äußere gemeinschaftliche Religionsübung 
der Kirchfahrt stattfindet, oder der Schulunterricht ertheilt wird. 
s#3. Die Abnahme der Kirchenrechnungen ist an dem vorhergehenden Sonntage von 
der Kanzel bekannt zu machen, damit auch die ausländischen Eingepfarrten davon Kenntniß 
erlangen. 
Ausländische eingepfarrte Rittergutsbesitzer können dabei auch durch Bevollmächtigte er- 
scheinen. Den Gerichtsobrigkeiten der ausländischen Eingepfarrten bleibt nachgelassen, der 
Kirchrechnungsabnahme beizuwohnen; es steht ihnen aber dabei eine Theilnahme an den In- 
spectionsrechten ebensowenig, als ein Anspruch auf Gewährung von Reisekosten und Diäten 
aus dem Kirchenärar zu. 
§ 4. Die Feier der Buß= und Festtage richtet sich in der betreffenden Kirchfahrt nach den 
Gesetzen und Einrichtungen des Landes, in welchem die Kirche liegt. Die ausländischen Ein- 
gepfarrten sind daher auch in den Fällen, wo in ihrem Vaterlande Buß= und Feiertage zu
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment