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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1851
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851.
Volume count:
17
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1851
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 34.) Verordnung, die Ausführung innenbemerkten Gesetzes betreffend; vom 5ten Mai 1851.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 33.) Gesetz, einige Abänderungen und Zusätze zum Volksschulgesetze vom 6ten Juni 1835 betreffend; vom 3. Mai 1851. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Ausführung innenbemerkten Gesetzes betreffend; vom 5ten Mai 1851. (34)
  • No. 35.) Verordnung, die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend; vom 8ten Mai 1851. (35)
  • No. 36.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit dem Königreiche Belgien über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher getroffenen Uebereinkunft; vom 24sten April 1851. (36)
  • No. 37.) Gesetz, das Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betreffend; vom 10ten Mai 1851. (37)
  • No. 38.) Gesetz, eine Ergänzung und theilweise Abänderung der Paragraphen 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend; vom 5. Mai 1851. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Bestellung von Commissaren zu Leitung der Landtagswahlen betreffend; vom 13ten Mai 1851. (39)
  • No. 40.) Gesetz, die Aufhebung der zu Publication der deutschen Grundrechte ergangenen Verordnung vom 2ten März 1849 betreffen; vom 12. Mai 1851. (40)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)

Full text

(111) 
rialbehörde und von dieser, wenn ein Zuschuß aus der Staatscasse nöthig erscheint, an das 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts Bericht zu erstatten. 
K 4. In diesem Berichte sind die Verhältnisse, welche eine dauernde oder vorübergehende 
Unterstützung der Gemeinde nöthig machen, unter Beilegung der Schulcassenrechnungen auf 
die letzten 3 Jahre, genau anzugeben. 
Wird der Zuschuß zu einer Dienstzulage gesucht, so ist dem Berichte ein Taufzeugniß des 
betreffenden Lehrers beizufügen, und, wenn die Berichtserstatter dieß nicht aus eigner Kenntniß 
im Berichte attestiren können, auch ein Zeugniß, an welchem Tage der Lehrer das erste ständige 
Amt angetreten hat. 
Insbesondere haben aber die Berichtserstatter gewissenhaft anzugeben, ob die Aufführung 
des betreffenden Lehrers untadelhaft sei und ob er durch seine Leistungen im Amte vollständig 
befriedige, oder was in einer oder der andern Beziehung gegen denselben zu erinnern ist. 
5. Behörden und Localschulinspectoren, welche einem Lehrer gegen die Wahrheit und besseres 
Wissen ein gutes Zeugniß geben, oder Nachtheiliges, was ihnen von ihm bekannt worden, ver- 
schweigen, dadurch aber das Ministerium eine Dienstzulage zu geben bestimmen, werden zum 
Ersatze der einem Unwürdigen bewilligten Zulage aus eigenen Mitteln angehalten werden. 
& 6. Die Gehaltszulagen, welche seit dem Jahre 1846 Lehrern wegen 6, 15 und 
24jähriger Dienstzeit bewilligt worden sind, fallen vom 1 sten Juli dieses Jahres an wieder weg. 
& 7. Das Heil der Schule erfordert, daß die bereits geordnete Aufsicht über die Lehrer Zu § 3 bis!7 
mit Fleiß und Sorgfalt geführt werde. des Gesetzes. 
Die Localschulinspectoren haben daher das, was die Verordnung zum Schulgesetze vom 
gten Juni 1835, § 160 — 167 ihnen vorschreibt, streng zu befolgen, insbesondere das Ver- 
halten des Lehrers in und außerhalb seinem Amte zu beobachten und ihre Wahrnehmungen nicht 
nur in dem Schulprotocolle genau und unparteiisch anzumerken, sondern auch Uebelstände, die 
sie nicht abstellen können, ohne Verzug dem Districtsschulinspector anzuzeigen. 
Die Districtsschulinspectoren haben in den nach § 170 der gedachten Verordnung Nr. 4 
zu erstattenden jährlichen Berichten über die Leistungen und das Verhalten der Lehrer ohne 
Rückhalt sich auszusprechen und über diejenigen, welche ihre Ermahnungen unbeachtet lassen, 
ohne längern Verzug an die Consistorialbehörde besondere Anzeige zu erstatten, damit das 
Besserungsverfahren gegen solche eingeleitet oder nach Befinden deren Entfernung vom Amte 
verfügt werden könne. „ 
§& 8. Lehrer, welche dem Verbote § 7 des Gesetzes entgegen politische Versammlungen be- 
suchen oder einem politischen Vereine sich anschließen, sind mit dem zweiten Vorhalte zu belegen, 
und, wenn sie dieses Verbot nochmals übertreten, zu entlassen. 
Dresden, am 5ten Mai 1851. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Freiherr von Beust. 
Schreyer.
	        

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