Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1851
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1851
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 42.) Verordnung, die Ausübung der Jagd betreffend; vom 13ten Mai 1851.
Volume count:
42
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Übersicht des Inhaltes.
  • Anhang I. Gesetz, die Honorare der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang II. Gesetz, die Versetzung der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang III. Gesetz, das Austreten aus dem Senate betreffend.
  • Anhang IV. Verordnung, das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend.
  • Anhang V. Bekanntmachung, die zwischen dem Senate und der Bürgerschaft in Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht geschlossene Vereinbarung betreffend.
  • Anhang VI. Regulativ für das Verfahren in den Geheimcommissionen.
  • Anhang VII. Bekanntmachung, die Ausführung des §. 86. (jetzt Art. 74.) der revidirten Verfassungs-Urkunde betreffend.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Lübeck: Verordnung über die Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft. 41 
  
6 Uhr Nachmittags, in den sechs letzten Wahlbezirken um 2 Uhr 
Nachmittags geschlossen. 
Der Zutritt steht denjenigen frei, welche in dem betreffenden 
Bezirke wahlberechtigt sind. 
S. 7. 
Ein Namensverzeichniß der für die nächsten zwei Jahre in 
der Bürgerschaft verbleibenden Mitglieder, sowie der in den bereits 
abgehaltenen Wahlversammlungen erwählten Vertreter ist vor dem 
Eingange zu jedem Wahllokale anzuschlagen und in demselben aus- 
zulegen. 
S. 8. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder 
Discussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse 
gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Discussionen und Beschlüsse 
des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts 
bedingt sind. 
Zu Beschlußnahmen des Wahlvorstandes ist die Anwesenheit 
von mindestens drei Mitgliedern desselben erforderlich. 
S. 9. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in 
die Wählerlisten aufgenommen sind. Dieselben haben erforderlichen 
Falles ihre Iventität nachzuweisen. 
6. 10. S. 51. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit 
keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Stimmzettel, bei welchen 
hiegegen verstoßen ist, sind zurückzuweisen. 
S. 11. 
Jeder Wähler hat nur einen Stimmzettel abzugeben, welcher 
außerhalb des Wahllokales mit den Namen derjenigen, denen der 
Wähler seine Stimme geben will, und zwar untereinander, zu 
versehen ist. 
S. 12. 
Der Wähler übergiebt, sobald sein Name in der Wählerliste 
aufgefunden ist, seinen Stimmzettel zusammengefaltet an den Vor- 
sitzenden des Wahlvorstandes oder dessen Stellvertreter, welcher
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment