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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1851
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1851
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
27. Stück
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 103.) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 22sten Mai 1851 über den Regalbergbau betreffend; vom 16ten December 1851.
Volume count:
103
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
XIII. Taxordnung, nach welcher bei den Berg- und Zehntenämtern die Gebühren gefordert und bezahlt werden sollen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Full text

Berichtigungs- 
telegramme. 
— 270 — 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um eine Entstellung 
handelt. 
. Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und 
durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat 
erfüllen können. 
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts binnen 
fünf Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, anhängig 
gemacht werden. 
Wer einen Antrag auf Erstattung von Telegrammgebühren stellt, hat eine Gebühr 
von 20 & zu entrichten. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag 
sich als begründet erweist. 
V In den Fällen unter II a, b, c und h bezieht sich die Erstattung lediglich auf 
die Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, 
entstellt oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren für die im § 22 vorgesehenen 
Telegramme, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche durch die Ver- 
zögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder nutzlos 
gemacht worden sind. 
VI Gebühren, die bei der Aufgabe zu wenig erhoben find oder vom Empfänger nicht 
haben eingezogen werden können, sind vom Absender nachzuzahlen. Zu viel erhobene 
Gebühren werden zurückgezahlt. 
VII. Der Betrag der vom Absender zu viel verwandten Postfreimarken wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet. 
v722. 
I Der Absender und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung 
begriffenen Telegramms oder deren Bevollmächtigte können innerhalb der für die Auf- 
bewahrung des Telegrammmaterials geltenden Frist, nachdem sie sich vorher, wenn nötig, 
über ihre Berechtigung und ihre Person ausgewiesen haben, auf telegraphischem Wege 
Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber treffen. Sie können 
auch ein Telegramm, das sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Be- 
stimmungs= oder die Ursprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder 
teilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält; 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn auf Verlangen des Empfängers 
eine Übermittelung, die er für fehlerhaft hält, wiederholt werden soll, oder wenn 
in anderen Fällen eine telegraphische Antwort gewünscht wird.
	        

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