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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1851
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1851
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 14.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Französischen Republik getroffenen Uebereinkunft über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher; vom 19ten Januar 1851.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Uebereinkunft zwischen dem Königreiche und der Französischen Republik über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 23. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend, sowie der von dem Reichskanzler unter dem 6. Oktober 1900 bekannt gemachten vorläufigen Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zu dem Gesetze über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. (23)
  • Vom Bundesrath beschlossene Grundsätze, die bei der Bekämpfung der Pest zu beobachten sind.
  • 24. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. (24)
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Sachregister.

Full text

77 
lüftende, überfüllte Wohnstätten, Kellerwohnungen, Massenherbergen sowie für Woh- 
nungen, welche mit Viehställen sich unter einem Dache befinden. Wenn sich bei 
der Besichtigung erhebliche gesundheitliche Mißstände ergeben, so ist auf deren Be- 
seitigung hinwirten 
r die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls ist Sorge zu tragen; die 
ansanmch. von Küchenabfällen in den Häusern ist zu vermeiden. 
ede Verunreinigung der Entnahmestellen von Wasser zum Trink= oder 
Hausgebrauch und ihrer nächsten Umgebung, insbesondere durch Haushaltabfälle, 
schmupige z u. dergl., ist zu untersagen. 
t Vorsorge zu treffen, daß Abtritte und Pissoirs, namentlich wenn sie 
dem Fentlichen Verkehre. zugänglich sind, stets rein gehalten werden. 
1. Wenn in einer Ortschaft die Pest beftig austeit, kann die Schließung 
der Schulen erforderlich werden. Ereignet sich ein Pestfall im Schulhause, so muß 
die betreffende Schule geschlossen werden. Personen, welche der Ansteckung durch 
die Pest ausgesetzt gewesen sind, müssen auf die Dauer ihrer Ansteckungsgefahr 
von der Ertheilung des Schulunterrichts ausgeschlossen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf andere Unterrichtsveranstaltungen, 
an denen eine größere Anzahl von Personen Theil nimmt, sinngemäße Anwendung. 
12. Auf die Einrichtung öffentlicher Desinfektionsanstalten, in welchen die 
Anwendung heißen Wasserdampfs als Desinfektionsmittel erfolgen kann, ist hin- 
zuwirken. 
Die Ausbildung eines geschulten Desinfektionspersonals ist, namentlich in 
den Stadten. bei Zeiten vorzubereiten. 
3. Der Bedarf an Unterkunftsräumen, Pflegepersonal, ärztlicher Hülfe, 
Arzuei-, 2. Ser Desiufektions= und Transportmitteln ist bei Zeiten sicher zu 
stellen. W’ ist ein Raum zur Unterbringung von Leichen bereit zu halten. 
4. Alle Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit Pestkranken, 
deren Elshen oder Ausscheidungen in Berührung kommen (Krankenwärter, Des- 
infektoren, Wäscherinnen u. s. w), sind zur Befolgung der vom Bundesrath ergehen- 
den Desinfeklionsanweisung anzuhalten. 
Eine rechtzeitige Schutzimpfung ist diesen Personen nahe zu legen. 
15. An den einzelnen, von der Pest bedrohten oder ergriffenen Orten sind, 
sofern daselbst nicht bereits dauernd Gesundheitskommissionen bestehen, solche einzu- 
richten. Aufgabe derselben ist es, die Behörden bei der Durchführung der zur Be- 
kämpfung der Pest angeordneten Maßnahmen zu unterstützen und zur Belehrung 
der Bevölkerung in Bezug auf die Pest beizutragen. Insbesondere werden sie fort- 
laufend von den gesundheitlichen Verhältnissen des Orles, von der Sauberkeit der 
Häuser, der regelmäßigen und zweckmäßigen Beseitigung der Haushaltabfälle und 
Schmutzwässer u. dergl. sich durch Besichtigungen zu unterrichten und auf die Ab- 
stellung der vorgefundenen Mißstände hinzuwirken haben. 
6. Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende 
und unihti Nachforschungen darüber anzustellen, wo und wie sich die Kranken
	        

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