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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1851
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1851
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 20.) Decret wegen Bestätigung der städtischen Leihcassenanstalt zu Budissin; vom 28sten Februar 1851.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Leihhausordnung für die Stadt Budissin.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 17.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des in Dresden für das Asyl für erwachsene taubstumme Mädchen begründeten Vereins; vom 10ten Februar 1851. (17)
  • No. 18.) Decret wegen Bestätigung der Statuten der neuen Sächsischen Flußversicherungsgesellschaft in Leipzig; vom 24. Februar 1851. (18)
  • No. 19.) Decret wegen Bestätigung der städtischen Sparcassenanstalt zu Budissin; vom 28sten Februar 1851. (19)
  • No. 20.) Decret wegen Bestätigung der städtischen Leihcassenanstalt zu Budissin; vom 28sten Februar 1851. (20)
  • Leihhausordnung für die Stadt Budissin.
  • No. 21.) Verordnung, den Schluß der Landrentenbank betreffend; vom 20sten März 1851. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, die telegraphische Verbindung des Königreichs Sachsen mit dem Königreiche Belgien betreffend; vom 20sten März 1851. (22)
  • No. 23.) Gesetz, die Angelegenheiten der Presse betreffend; vom 14ten März 1851. (23)
  • No. 24.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 14ten März dieses Jahres, die Angelegenheiten der Presse betreffend; vom 15ten März 1851. (24)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • 28. Stück (28)
  • 29. Stück (29)

Full text

Unzulässigkeit 
der Reclamg- 
tionen. 
Fortsetzung. 
Vindication 
eines Pfandes 
durch 
Bestohlene. 
( 60) 
und gegen Erlegung der Kosten ebenfalls eine öffentliche Bekanntmachung in dem Falle zu 
erlassen, daß ein Erlösüberschuß vorhanden. Dieser Ueberschuß bleibt auch dann noch bis 
nach Ablauf der Jahresfrist stehen und wird sodann dem Anmelder nach Ablauf dieser Frist 
gegen Berichtigung der Zinsen und Kosten verabfolgt, wenn er zuvor seine Anzeige beim 
Stadtgerichte eidlich bestärkt hat. Sollte sich der Inhaber des Pfandscheins melden, ehe die 
Jahresfrist abgelaufen, so ist die Entscheidung darüber, welchem der beiden Anmelder der 
Ueberschuß zusteht, dem Stadtgerichte zu überlassen. 
34. Die Leihanstalt hat sich wegen ihrer Befriedigung lediglich an das eingelieferte 
Pfand zu halten. Es steht aber auch keinem Eigenthümer eines Pfandes ein Recht zu, einen 
Anspruch an das Pfand eher zu machen, bevor er nicht unter Rückgabe des Pfandscheins die 
Leihhauscasse wegen Capital, Zinsen und Kosten, ingleichen sonstiger Gebühren vollständigst 
befriedigt hat. 
Es kann keine Obrigkeit, keine milde Stiftung, kein Ehemann, keine Ehefrau, kein 
Vormund, Mündel, Pflegbefohlner oder Curator litis et bonorum, Curator massac odber 
bereditatis oder anderer Vertreter irgend einen Anspruch an das Pfand, oder Leihhaus machen, 
oder eine Verkümmerung und Hülfsvollstreckung deshalb ausbringen, wenn nicht zugleich der 
Pfandschein producirt wird. 
35. Verfällt der Inhaber eines Pfandscheins in Concurs, so ist die Leihanstalt nicht 
gehalten, das Pfand auszuantworten und ihre Forderung beim Creditwesen zu liquidiren, viel- 
mehr hat der geordnete Gütervertreter sich wegen Einlösung des Pfandes und sonst allenthalben 
den Bestimmungen der Leihhausordnung gemäß zu bezeigen, oder gewärtig zu sein, daß nach 
der Verfallzeit mit der Versteigerung des Pfandes verfahren, und nur der nach Abzug der 
Ansprüche der Leihanstalt verbleibende Erlbsüberschuß dem Gütervertreter, wenn sich derselbe 
in der vorgeschriebenen Frist meldet, werde ausgeantwortet werden. 
Ueberhaupt ist in allen und jeden Veränderungen, welche in Ansehung der Person des 
Pfandscheininhabers oder in Ansehung des Rechts an dem Pfandscheine sich ereignen könnten, 
nur der Pfandschein selbst, nicht aber das Pfand, Gegenstand eines etwanigen Rechtsstreites. 
36. Wenn eine gestohlene Sache beim Leihhause versetzt werden sollte, so findet nur 
dann eine Vindication Seiten des Eigenthümers Statt, wenn derselbe binnen der letzten drei 
Monate, vor der Verpfändung, die Entwendung mit so genauer Angabe der Erkennungszeichen 
bei der Leihhauserpedition angezeigt hat, daß die wirkliche Erkennung der Sache dadurch mög- 
lich wurde. 
Wegen dergleichen Sachen ist bei der Anstalt ein besonderes Annotationsbuch zu halten 
und in dasselbe jede solche Anmeldung einzutragen. 
Für einen solchen Eintrag hat der Bestohlene 21 Agr. — bis 10 Ngr. — zu berichtigen. 
Es ist aber, um das Recht der Vindication zu begründen, durchaus erforderlich, daß die Sache 
in unveränderter Gestalt bei dem Leihhause als Pfand angenommen worden ist. Findet solches
	        

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