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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1854
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 8.) Decret wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Geringswalde; vom 30sten December 1853.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Sparcassenordnung für die Stadt Geringswalde.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 4.) Verordnung, die Bekanntmachung des Staatsvertrags wegen der Uebernahme und Weiterbeförderung der Schüblinge auf der Dresden-Prager Eisenbahn betreffend; vom 24sten December 1853. (4)
  • No. 5.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebstelegraphen der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn für die allgemeine Staats- und Privat-Correspondenz betreffend; vom 9ten Januar 1854. (5)
  • No. 6.) Bekanntmachung, den übergangsabgabepflichtigen Verkehr mit Bier und Branntwein nach und von Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe betreffend; vom 14ten Januar 1854. (6)
  • No. 7.) Verordnung, die Ausdehnung der zwischen den Zollvereinsstaaten wegen gegenseitiger Behandlung der Gewerbetreibenden und Handelsreisenden bestehenden Bestimmungen auf die Staaten des vormaligen Steuervereins betreffend; vom 7ten Januar 1845. (7)
  • No. 8.) Decret wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Geringswalde; vom 30sten December 1853. (8)
  • Sparcassenordnung für die Stadt Geringswalde.
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

Verfahren bei 
verloren gegan- 
genen Einlage- 
und Quittungs- 
büchern. 
Verlust der 
Wiedereinsetz- 
ung in den vo- 
rigen Stand. 
Verkümmerung 
und Hülfsvoll- 
streckung. 
( 24) 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und QOuittungsbuch auf 
das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch 
entstehenden Nachtheil selbst zuzuschreiben. 
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung ver- 
bunden wird, wird das Einlage= und QOuittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und, 
wie solches geschehen, in demselben mit Beisetzung des Datums bemerkt. 
&12. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, 
so hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten 
Expeditionstage während den bestimmten Expeditionsstunden anzuzeigen, worauf sodann 
der Cassirer die Deputation von dem geschehenen Verluste in Kenntniß zu setzen hat. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa vor der Anzeige die Zurückzahlung erfolgt ist, 
gegen Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten den Verlust unter Bemerkung der Nummer 
des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung 
und im Rochlitzer Wochenblatte, sowie im Waldheimer Anzeiger bekannt machen und dabei 
den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses 
zu haben glaubt, sich damit bei deren Verlust binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu 
melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen lassen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen anderen als den, welcher den Ver- 
lust angezeigt hat, producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung an das 
Königliche Gericht Geringswalde abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Ablauf jener drei Monate, 
wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, oder auf deren Requisition bei seiner Ge- 
richtsbehörde sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung 
oder ein neues Buch. 
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummern und 
des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter 
auf Kosten des betreffenden Einlegers bekannt gemacht. 
2c. 2c. 
& 20. Gegen Versäumnisse der in dieser Sparcassenordnung bestimmten Fristen und 
die darin angedroheten Rechtsnachtheile hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nicht Statt. 
621. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder können außer dem im & 12 gedachten 
Falle nicht verkümmert werden, jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuld- 
ner etwa vorgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht behindert werden. 
2c. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 28sten Januar 1854.
	        

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