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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Zollniederlagevorschrift für Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

302 $ 112. Die Kriegsleistungen. 
Kriegsbetriebe befindlichen Strecken ausschließlich den Anordnungen 
der Militäreisenbahnbehörden nach Maßgabe des $ 31 des Kriegs- 
leistungsgesetzes und der Ausführungsverordnung Folge zu leisten), 
Jede Eisenbahndirektion bestellt für den regelmäßigen geschäftlichen 
Verkehr mit den Militäreisenbahnbehörden schon im Frieden einen 
Bevollmächtigten für Militärangelegenheiten?). Bei der Ausführung 
der Transporte und der an Ort und Stelle erforderlichen Anordnun- 
gen werden. die Eisenbahnverwaltungen durch ihre Lokalbeamten, 
Stationsvorsteher und Zugführer vertreten, welche die Requisitionen 
der Militärbehörden entgegenzunehmen und, sofern sie nicht zur selb- 
ständigen Ausführung befugt sind, unverzüglich an die zuständigen 
Behörden zu übermitteln haben ?). 
Beschwerden von Eisenbahnverwaltungen gegen Militärbe- 
hörden sind an das Reichseisenbahnamt zu richten und von diesem 
dem Generalinspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens mitzutei- 
len; die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen erhobenen 
Beschwerden sind vom Reichseisenbahnamt zu prüfen und zur Er- 
ledigung zu bringen ?). 
2. Die Transportleistungen. 
aAJInhalt der Last. Alle Eisenbahnverwaltungen im Deut- 
schen Reiche sind verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht 
und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken °). Unter Beförderung ist nicht 
bloß die eigentliche Fortbewegung der Militärzüge, sondern auch jede 
dazu gehörende Hilfsleistung zu verstehen. Insbesondere gehört hier- 
her das Beladen und Entladen der Wagen‘); ferner die Freihaltung 
der Bahnhöfe, die Herstellung von Rampen, von provisorischen Lager- 
räumen, Güterschuppen, Schutzdächern; endlich die Ausrüstung der 
Wagen, um sie für die Beförderung von Mannschaften und Pferden 
benutzbar zu machen. Den Verwaltungen ist in letzterwähnter Be- 
ziehung noch besonders die Pflicht auferlegt, diese Ausrüstungsgegen- 
stände für ihre Eisenbahnwagen vorrätig zu halten’). Der Bedarf an 
solchen Gegenständen wird von den vereinigten Ausschüssen des Bun- 
desrates für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, 
Post und Telegraphen festgesetzt und durch das Reichseisenbahnamt, 
dem die Ueberwachung der Ausführung obliegt, den einzelnen Eisen- 
bahnverwaltungen mitgeteilt). 
1) $ 15, Ziff. 4; 8 18, Ziff. 4. 
2) $ 15, Ziff. 2. Er kann gleichzeitig technisches Mitglied einer Linienkomman- 
dantur sein. 
3) $ 15, Ziff. 3. 4) S 15, Ziff. 5; 8 13, Ziff. 2; 85, Ziff. 3. 
5) Kriegsleistungsgesetz $ 28, Ziff. 2. 
6) Ausgenommen sind jedoch Munition und die von den Truppen selbst mit- 
geführten Fahrzeuge und Armeegeräte, welche durch militärische Kräfte nach An- 
leitung der Eisenbahnbehörden auszuladen sind. Genaue Vorschriften darüber in der 
Transportordnung $ 44 fg., 47. 
7) Kriegsleistungsgesetz $ 28, Ziff. 1. 
8) Ausführungsverordnung Art. 14, Ziff. 1. Das Recht des Reichs, schon in
	        

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