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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1896
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
62
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 28.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 12. November 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag über den Erwerb des Eigenthums an der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 27.) Nachtrag I. zur Prüfungsordnung für Beamte der Staatseisenbahn-Verwaltung. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 12. November 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (28)
  • Staatsvertrag über den Erwerb des Eigenthums an der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn.
  • No. 29.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen Herstellung einer Eisenbahnerverbindung (29)
  • No. 30.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnlinie Zittau-Nikrisch unter dem 7. Juni abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (30)
  • No. 31.) Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen unter dem 7. Juni 1895 wegen Uebergangs der zum früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmen gehörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum des Sächsischen Staates abgeschlossenen Vertrag betreffend. (31)
  • No. 32.) Bekanntmachung, die Ernennung von Kommissaren für den Bau mehrerer Nebeneisenbahnen betreffend. (32)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Uebertragung eines Eisenbahnbaues an die Generaldirektion der Staatseisenbahnen betreffend. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die veränderte Feststellung der Medizinalbezirke betreffend. (34)
  • No. 35.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Wilzschhaus nach Carlsfeld betreffend. (35)
  • No. 36.) Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer und Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte in den Jahren 1896 und 1897 betreffend. (36)
  • No. 37.) Gesetz, die Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 betreffend. (37)
  • No. 38.) Gesetz, zu Ergänzung des Gesetzes vom 9. April 1888, die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betreffend. (38)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

— 62 — 
bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr zwischen 
den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die Generaldirektion der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die eine oder die andere der mit- 
betheiligten Regierungen es wünschen sollte, derselben einen in deren Gebiete wohnen- 
den Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, 
welchem oder welcher die an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung behändigt werden 
können. 
Den Hohen Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihnen über 
die auf ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts 
je einen beständigen Kommissar zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich 
Sächsischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht 
zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten geeignet sind. 
Art. 8. 
Staatsangehörige des Königreichs Preußen und des Herzogthums Sachsen-Alten- 
burg, welche bei der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch 
nicht ihre Staatsangehörigkeit. 
Die bei dieser Bahn angestellten Beamten sind ohne Unterschied des Ortes der 
Anstellung rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten und den Aufsichts- 
organen der Königlich Sächsischen Staatsregierung, im übrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unter- 
beamten soll auf Angehörige desjenigen Staatsgebietes, innerhalb dessen die Anstellung 
erfolgt, vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter 
welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung 
der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich 
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dafür 
zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber einen 
Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Ge- 
setzen des betreffenden Landes und den allgemeinen Verordnungen der Landesbehörde 
genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der betreffenden Regierung 
überreicht.
	        

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