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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1855
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
21. Stück
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 105.) Bekanntmachung, die Errichtung einer Bezirkssteuereinnahme zu Camenz und die gleichzeitige Einziehung der bisherigen Bezirkssteuereinnahme zu Radeberg betreffend; vom 27sten November 1855.
Volume count:
105
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Alphabetisch aufgeführte Orte, die vom Steuerbezirke Budissin abzutrennen sind und für selbigen in der Stadt Camenz eine neue Bezirkssteueraufnahme einzuziehen und den dasigen, zeither dem 1sten Steuerkreise angehörig gewesenen Steuerbezirk unter Ueberweisung zum 4ten Steuerkreise mit dem künftigen Steuerbezirke Camenz zu vereinigen sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Zu 
Art. 21—26. 
622 
II! Die Errichtung, Anderung und Auflösung von Gesamtarmenverbänden ist dem Staats- 
ministerium des Innern zur Bekanntgabe im Ministerialamtsblatt anzuzeigen. 
8 21. 
1 Die Vorschrift in Art. 22 Abs. IV über die Wahl von Frauen und Vertretern von 
Einrichtungen der privaten Wohltätigkeit als Mitglieder des Armenrats in Gemeinden mit 
mehr als 10 000 Einwohnern bezweckt, die ordnungsmäßige Erfüllung der stets wachsenden 
Aufgaben der öffentlichen Armenpflege allseitig zu fördern. Auf sachgemäßen Vollzug ist 
daher Bedacht zu nehmen. Die Auswahl geeigneter Frauen wird bei der großen Zahl von 
Frauen, die schon jetzt in der öffentlichen Armenpflege tätig sind, keine Schwierigkeiten machen. 
Bei der Wahl von Vertretern privater Wohltätigkeitseinrichtungen handelt es sich darum, 
die unbedingt notwendige Fühlung zwischen öffentlicher und privater Armenpflege zu bewirken. 
Namentlich in den großen Städten mit ihren zahlreichen Einrichtungen der privaten Wohl- 
tätigkeit sollten tunlichst die Hauptgruppen im Armenrate vertreten sein. Zu den Einrichtungen 
der privaten Wohltätigkeit gehören, wie sich auch aus ihrer besonderen Anführung in Art. 9 
ergibt, nicht die Wohltätigkeitsstiftungen. 
II Die Zahl der Vertreter der Wohltätigkeitseinrichtungen und die der Frauen darf zu- 
sammen die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht übersteigen. Innerhalb dieses Rahmens 
kann die Zahl der beiderseitigen Vertreter nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses frei 
bestimmt werden (Art. 22 Abs. V). 
III In den übrigen Gemeinden können ebenfalls Frauen und Vertreter von Einrichtungen 
der privaten Wohltätigkeit gewählt werden. 
§ 22. 
Die Zahl der abzuordnenden und der besonders zu wählenden Mitglieder des Armen- 
rats muß mindestens je 2 betragen; im übrigen setzt sie die Gemeinde nach freiem Ermessen 
fest (vgl. jedoch die besonderen Vorschriften in Art. 22 Abs. IV und 44 Abs. II). Dabei 
ist zu beachten: Je mehr an der unmittelbaren Ausübung der Armeupflege äußere Organe 
(Armenpfleger, Bezirkspflegeausschüsse) beteiligt sind, desto weniger Mitglieder bedarf der 
Armenrat. Dies gilt besonders, wenn von der Befugnis des Art. 33 Gebrauch gemacht wird. 
Dann wäre es eine unnötige Kräftezersplitterung, wenn in manchen größeren Städten der 
Armenrat noch soviele Mitglieder zählen würde, als sie dort nach dem bisherigen Rechts- 
zustande der Armenpflegschaftsrat hatte. In solchen Fällen liegt die entsprechende Abminderung 
durchaus im Sinne des Gesetzes. Wo Bezirkspflegeausschüsse bestellt sind, ist lediglich zu 
berücksichtigen, daß nach Art. 27 Abs. II Vorsitzender des Bezirkspflegeausschusses ein Mit- 
glied des Armenrats sein muß.
	        

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