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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 31.) Verordnung wegen Bekanntmachung des mit der Republik Mexico abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrags; vom 24. Mai 1856.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Freundschaft-, Handels- und Schifffahrtsvertrag, abgedruckt in Deutscher und Spanischer Sprache.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 53.) Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend. (53)
  • A. Theater.
  • B. Zirkusbauten.
  • C. Öffentliche Versammlungsräume.
  • D. Warenhäuser.
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 473 — 
2. Die Verwendung von Mineralölen zu Beleuchtungszwecken irgend welcher Art ist 
— abgesehen von der Ausnahme in § 20 Ziffer 2 Satz 4 — unzulässig. Der Gebrauch 
von Gas ist nur ausnahmsweise für kleinere Theater gestattet. 
3. Für die Bühne und deren Umgebung sowie für den Zuschauerraum und die ihn 
umgebenden Vorräume und Ausgänge ist je eine besondere Lichtleitung mit eigener An- 
schlußvorrichtung herzustellen. 
8 20. 1. Die Notbeleuchtung ist in allen Teilen des Zuschauerhauses und des 
Bühnenhauses derart einzurichten, daß mit ihrer Hilfe die Ausgänge auch dann erreicht 
werden können, wenn die Hauptbeleuchtung vollkommen verlöschen sollte. Die Notlampen 
an den Ausgangstüren müssen sich von den übrigen Lampen deutlich unterscheiden. 
2. Als Notbeleuchtung sind elektrische Lampen anzuwenden, die entweder von einer 
räumlich und elektrisch von der Hauptbeleuchtung getrennten Stromquelle in gewöhnlicher 
Weise den Strom zugeführt erhalten, oder jede für sich durch Einzel-Akkumulatoren gespeist 
werden. Im ersten Falle sind die Stromzuführungen als Steigleitungen auszubilden, die 
von zwei im untersten Geschoß liegenden Ringleitungen abzweigen, in welche die Notlampen 
jedes Raumes wechselnd einzuschalten sind. Einzel-Akkumulatoren müssen vor jeder Vor- 
stellung vollständig geladen werden und eine Brenndauer von mindestens 7 Stunden besitzen. 
Weiter sind zugelassen Lampen, die mit Mineralöl gespeist werden, sofern der Entflammungs- 
punkt des verwendeten Oles bei einem Barometerstand von 760 mm häöher als 120 
des hundertteiligen Thermometers liegt und die Lampen gegen Zugluft unempfindlich sind. 
Rüböllampen und Kerzen dürfen in Ausnahmefällen gleichfalls verwendet werden. 
8 21. 1. Elektrische Lichtanlagen sind unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften 
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker für die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen; 
Gaslichteinrichtungen unter Beachtung der Vorschriften des Deutschen Vereins der Gas- 
und Wasserfachmänner für die Herstellung von Privat-Gaseinrichtungen anzulegen. 
2. Kron= und sonstige Hängeleuchter größeren Gewichtes müssen durch zweifache feuer- 
sichere Befestigung gesichert sein. 
3. Alle Lampen und Brenner müssen so angebracht, eingerichtet und geschützt sein, daß 
brennbare Stoffe und Bauteile nicht mit ihnen in Berührung kommen oder durch ihre 
Wärmeabgabe gefährdet werden können. Leicht erreichbare Lampen und Brenner müssen 
vor zufälliger und unberufener Berührung durch geeignete Vorrichtungen geschützt und auch 
so gesichert sein, daß ein Auslöschen von unberufener Hand unmöglich ist. 
4. Die Anwendung von elektrischen Leitungen, die von der Stelle bewegt werden 
können, sowie von Gelenkarmen und Schläuchen für die Gasbeleuchtung ist außerhalb der 
Bühne tunlichst zu vermeiden; die Verwendung einfacher Gummischläuche ist untersagt. Im
	        

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