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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 64.) Verordnung, das Verfahren bei Fortstellung der bei den Gerichten zur Zeit anhängigen Untersuchungen betreffend; vom 12. September 1856.
Volume count:
64
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 63.) Verordnung, die Bildung der Gerichtsbezirke des Landes betreffend; vom 2ten September 1856. (63)
  • No. 64.) Verordnung, das Verfahren bei Fortstellung der bei den Gerichten zur Zeit anhängigen Untersuchungen betreffend; vom 12. September 1856. (64)
  • No. 65.) Verordnung, die Einführung des neuen Militärstrafgesetzbuchs betreffend, vom 12ten September 1856. (65)
  • No. 66.) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer auf das Jahr 1856 betreffend; vom 10ten September 1856. (66)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

( 287) 
Diese Bestimmung leidet jedoch bezüglich der bei dem Stadtgerichte zu Dresden und 
dem Stadtgerichte zu Leipzig anhängigen Untersuchungen gerichtsamtlicher Zuständigkeit 
insoweit eine Ausnahme, als diese Untersuchungen bei den mit dem Bezirksgerichte zu 
Dresden und beziehendlich zu Leipzig verbundenen Gerichtsämtern fortzustellen sind. 
83. Es macht bei den Bestimmungen in 9§§ 1, 2 keinen Unterschied, ob das zeitherige 
Gericht als Gericht der begangenen That, beziehendlich des letzten Verbrechens, oder des 
Wohnorts oder der Ergreifung oder in Folge erhaltenen Auftrags zur Führung der Unter- 
suchung zuständig gewesen. 
& 4. Insoweit eine Abgabe der Acten nach §## 1, 2 an eine andere Behörde, als 
diejenige, bei welcher die Untersuchung zeither geführt worden, erforderlich ist, hat die letzt- 
gedachte Behörde die Acten beziehendlich an den Director des Bezirksgerichts und das Ge- 
richtsamt abzugeben. 
Die Abgabe erfolgt mittels Verzeichnisses, in welchem jede einzelne Untersuchung ein- 
getragen ist, deren Acten abgegeben werden, und in welchem hierüber anzugeben ist, auf 
welche Personen die Untersuchung sich erstreckt, welche Verbrechen ihnen beigemessen werden, 
sowie ob die Angeschuldigten sich in Haft befinden und ob sie das Verbrechen eingeräumt 
haben. 
6 5. Den Bezirksgerichtsdirectoren bleibt es überlassen, mit den übrigen Gerichts- 
vorständen ihres Bezirks wegen Uebergabe der Acten an das Bezirksgericht weitere Ver- 
abredungen zu treffen. 
§ 6. Angeschuldigte, welche in Haft sich befinden, sind, insoweit nicht ihre Entlassung 
thunlich ist, so lange in Haft und zwar bei dem zeitherigen Untersuchungsgerichte zu be- 
balten, bis das künftig zuständige Gericht über die Fortdauer der Haft Entschließung ge- 
faßt haben wird. 
§# J. Untersuchungen, welche bereits an das Appellationsgericht zum Verspruche ein- 
gesendet gewesen, von diesem aber einstweilen zurückgesendet worden, sind an das Appellations= 
gericht wiederum zum Verspruche einzusenden und hat das letztere sich demselben zu unter- 
ziehen. 
Diese Bestimmung gilt insbesondere auch in dem Falle, wenn die Acten in Folge eines 
Antrags des Untersuchungsgerichts deshalb an das letztere einstweilen zurückgesendet worden 
sind, weil gegen den Angeschuldigten, nachdem die Acten bereits eingesendet waren, ander- 
weit Verbrechen angezeigt worden sind, die Untersuchung der letzteren aber noch im Gange 
ist. Es ist in solchem Falle die Untersuchung der letzteren nach Maaßgabe der Strafproceß= 
ordnung fortzustellen, die frühere Untersuchung aber an das Appellationsgericht zum Ver- 
spruche zurückzusenden.
	        

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