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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
18. Stück
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 78.) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 11ten August 1855 innerhalb des Geschäftskreises der Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts betreffend; vom 30sten September 1856.
Volume count:
78
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 75.) Verordnung, die Reclamationsinstanz in Telegraphenangelegenheiten betreffend; vom 29sten September 1856. (75)
  • No. 76.) Gesetz, die Aufhebung des, einige Abänderungen der Armenordnung enthaltenen Gesetzes vom 9ten März 1850 betreffend; vom 15ten September 1856. (76)
  • No. 77.) Verordnung, die Verwaltung der Lehns- und Hypothekenangelegenheiten einiger in das zeitherige Amt Stolpen einbezirkter Rittergüter betreffend; vom 25sten September 1856. (77)
  • No. 78.) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 11ten August 1855 innerhalb des Geschäftskreises der Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts betreffend; vom 30sten September 1856. (78)
  • No. 79.) Verordnung, einige mit der Ausführung des neuen Strafgesetzbuchs und der Strafproceßordnung im Zusammenhange stehende polizeiliche Bestimmungen betreffend; vom 26sten September 1856. (79)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

Zu g 25 des 
Gesetzes vom 
1 Iten August 
1855. 
( 376 ) 
Polizeipflege von der allgemeinen stadträthlichen Verwaltung auszusondern und mit der 
für die Sicherheitspolizei bestehenden Geschäftsabtheilung zeitweilig oder ein für allemal 
zu vereinigen. Die deshalb zu treffenden Verfügungen sind, bevor sie in Kraft treten, 
dem Ministerium des Innern zur Kenntnißnahme und Gutheißung anzuzeigen. 
In allen übrigen Beziehungen vertritt zwar der Stadtrath in seiner Gesammtheit die 
Stelle der Stadtpolizeibehörde. Es hat jedoch der Bürgermeister, nächst der ihm ohnehin zu- 
stehenden formellen Geschäftsleitung und selbstständigen Erledigung der keinen Aufschub ge- 
stattenden laufenden Geschäfte, auch dem materiellen Theile der stadträthlichen Geschäfts- 
führung in den verschiedenen Zweigen der Polizei seine besondere Aufmerksamkeit zu wid- 
men. Gehen ihm gegen desfallsige, gegen seine Ansicht gefaßte Rathsbeschlüsse erhebliche 
Bedenken bei, so hat er die Ausführung vorläufig zu sistiren und die Vermittelung der 
Amtshauptmannschaft wegen Herbeiführung eines anderen Beschlusses oder nach Befinden 
des Einschreitens der Oberbehörde in Anspruch zu nehmen. Nicht minder kann er, wenn 
Gefahr im Verzuge ist, selbst gegen die Ansicht der Mehrheit der Rathsmitglieder unter 
eigener Verantwortlichkeit polizeiliche Mgaßregeln treffen und zur Vollziehung bringen 
lassen. 
§ 12. Die Verhältnisse der Städte Dresden und Leipzig werden durch die Bestimm- 
ungen der 9§ 10, 11 nicht berührt. Es bewendet daselbst hinsichtlich des der Verwalt- 
ung der dortigen Stadträthe anvertrauten Theils der städtischen Polizeipflege bei denjeni- 
gen Geschäftseinrichtungen, welche deshalb gegenwärtig bestehen, oder mit Genehmigung, 
oder auf Anordnung der Oberbehörde künftig getroffen werden dürften. 
Insofern sich in anderen, als den genannten beiden Städten Modificationen der oben 
vorgezeichneten leitenden Grundsätze und organischen Bestimmungen nöthig machen sollten, 
wohin insbesondere der Fall gehört, wenn wegen des Umfangs der städtischen Verwaltung 
und der dadurch bedingten geschäftlichen Stellung des Bürgermeisters eine Entbindung des 
letzteren von der speciellen Mitwirkung bei der Sicherheitspolizeiverwaltung oder sonst 
eine veränderte Geschäftsabtheilung unter den juristisch-befähigten Rathsmitgliedern erfor- 
derlich scheint, hat die Kreisdirection entweder auf motivirten Antrag des betreffenden 
Stadtraths oder auch aus eigener Bewegung, die den Verhältnissen entsprechende Regulir- 
ung einzuleiten und über die Modalität derselben die Entschließung des Ministeriums des 
Innern einzuholen. 
13. Die Amtshauptmannschaften haben dafür zu sorgen, daß in allen Städten ihres 
Bezirks, in welchen zu der im § 25 des Gesetzes vom 1 #ten August 1855 gedachten Ein- 
richtung Veranlassung gegeben ist, dieselbe unverweilt hergestellt werde.
	        

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