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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
20. Stück
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 90.) Verordnung über den Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsanstalten im Königreiche Sachsen; vom 16ten September 1856.
Volume count:
90
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(171) 
Auch kann der König auf geschehenes Ansuchen die Abhaltung einer anderweiten Schluß— 
verhandlung anordnen. 
§ 296. Bleibt der Vertheidiger außen, ohne daß er einen Stellvertreter gestellt hat 
oder durch Beiziehung eines anderen Vertheidigers für Wahrnehmung der Rechte des Ange- 
schuldigten noch genügend gesorgt werden kann, so hat, wenn der Angeschuldigte deshalb die 
Vertagung der Verhandlung beantragt, das Gericht zu ermessen und zu entscheiden, ob die 
Verhandlung zu eröffnen und zu beendigen, oder ob sie zu vertagen sei. Das Letztere ist auch 
ohne Antrag jedenfalls dann zu beschließen, wenn es um ein Verbrechen sich handelt, welches 
im Hoöchstbetrage mit Zuchthausstrafe von mindestens zehn Jahren oder mit Todesstrafe 
bedroht ist. 
Der unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung außengebliebene Vertheidiger ist, 
wenn die Vertagung der Verhandlung beschlossen worden, mit der in § 34 Abs. 3 ange- 
drohten Strafe zu belegen. 
* 297. Die gehörig vorgeladenen, beziehendlich dienstgemäß befehligten (§ 111, 
§225 Abs. 3, 4), aber unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung außengebliebenen 
Zeugen und Sachverständigen sind ein jeder von dem Gerichte, und zwar, wenn dieselben dem 
Cioilstande angehören, zu einer Geldbuße bis zu einhundertundfünfzig Thalern oder zu einer 
Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen, wenn sie dagegen den Militärstrafgesetzen unterworfen sind, 
in die Strafe des Dienstungehorsams zu verurtheilen. 
Ueberdieß kann, wenn die Außengebliebenen am Sitze des Gerichts oder in dessen Nähe 
anwesend sind, deren sofortige Vorführung angeordnet, beziehendlich, soweit dieselben der Mili- 
tärgerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, unter Genehmigung des zuständigen Gerichts, ausge- 
führt werden. 
Ist übrigens wegen ihres Außenbleibens die Schlußverhandlung vertagt worden, so hat 
das Untersuchungsgericht dafür, daß sie in der anderweiten Schlußverhandlung erscheinen, zu 
sorgen und kann zu diesem Behufe sie, beziehendlich unter Vermittelung des zuständigen Ge- 
richts, zu derselben vor Gericht vorführen lassen, sie auch, da nöthig, bis zum Beginne oder 
selbst bis zum Schlusse der anzuberaumenden Schlußverhandlung in Verwahrung nehmen, oder 
beziehendlich nehmen lassen. 
§298. Dem unentschuldigten Außenbleiben ist es gleich zu achten, wenn der Ange- 
schuldigte, der Zeuge, der Sachverständige oder der Vertheidiger ohne Genehmigung des Ge- 
richts vor dem Schlusse der Verhandlung sich entfernt hat. 
Erfolgte jedoch diese Entfernung des Angeschuldigten nach seiner Vernehmung, so soll 
dieselbe der Fortsetzung und Beendigung der Verhandlung nicht hinderlich sein. 
* 299. Zeugen, welche der ihnen nach § 241 Abs. 1 ertheilten Bedeutung oder den 
dießfallsigen Anordnungen des Vorsitzenden oder des verhandelnden Auditeurs zuwider handeln, 
26“ 
Außenbleiben 
des Verthei- 
digers. 
Außenbleiben 
der Zeugen. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        

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