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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1856
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
22. Stück
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 102.) Verordnung, polizeiliche Maaßregeln in Bezug auf die Bereitung, Verarbeitung und Aufbewahrung leicht entzündlicher und explodirender Stoffe und Präparate betreffend; vom 12ten December 1856.
Volume count:
102
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ über Baue von und in Privatpulvermühlen, sowie über den Betrieb derselben.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • No. 100.) Bekanntmachung, einen Zusatz zu dem Staatsvertrage vom 15ten Juli 1851 wegen Uebernahme von Auszuweisenden betreffend; vom 28. November 1856. (100)
  • No. 101.) Bekanntmachung, den zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen abgeschlossenen Vertrag vom 26sten Januar dieses Jahres betreffend; vom 10ten December 1856. (101)
  • No. 102.) Verordnung, polizeiliche Maaßregeln in Bezug auf die Bereitung, Verarbeitung und Aufbewahrung leicht entzündlicher und explodirender Stoffe und Präparate betreffend; vom 12ten December 1856. (102)
  • Regulativ über Baue von und in Privatpulvermühlen, sowie über den Betrieb derselben.
  • Instructionen für Pulverarbeiter.
  • No. 103.) Decret, die Bestätigung der Statuten der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft betreffend; vom 20sten September 1856. (103)
  • No. 104.) Decret wegen Concessionirung der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahnactiengesellschaft; vom 2ten December 1856. (104)
  • No. 105.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Actienvereins der Zwickauer Bürgergewerkschaft; vom 27. October 1856. (105)
  • 23. Stück (23)

Full text

Betrieb der 
Arbeit in den 
Werkgebäuden. 
(434 ) 
# 26. In Betreff der Bearbeitung des Pulversatzes in den Werkgebäuden wird 
Folgendes angeordnet: 
a) vor dem Beginne der Arbeit hat sich der Werkführer von dem guten und arbeits- 
tüchtigen Zustande der Maschinen zu überzeugen und das Einschmieren der Zapfen, sowie 
der anderen Theile der Maschinen, wo Reibung stattfindet, besorgen zu lassen. 
b) Keine Maschine in den verschiedenen Werkgebäuden darf in einen zu schnellen 
Gang gesetzt werden; für die Stampfwerke und Polirtonnen ist die Grenze für die höchste 
zulässige Geschwindigkeit in den 9§ 8 und 9 festgestellt, für das Körn= und Siebwerk und 
die Rundirmaschine kann eine so allgemeine und einfache Bestimmung nicht gegeben werden 
und bleibt es daher den Werkführern überlassen, für ihre Maschinen das richtige Maaß 
festzustellen und die Arbeiter dem entsprechend anzuweisen. Die Stampfwerke dürfen über- 
dieß nach dem ersten Einsetzen des Pulversatzes, sowie nach jedem Umsetzen desselben, 
während der ersten Viertelstunde nicht mit der zulässig größten Geschwindigkeit arbeiten, 
sondern es muß in dieser Zeit die Geschwindigkeit gemäßigt werden. 
C) Der Pulversatz darf nie trocken bearbeitet werden, und muß deshalb sogleich beim 
Einsetzen in die Gruben mit dem erforderlichen Wasser benetzt und auch während des 
Stampfens durch Wasserzusatz in feuchtem Zustande erhalten werden. 
4) Während des Ganges der Werke muß stets ein Arbeiter deren Gang beaufscchtigen, 
weshalb sich derselbe, ohne durch einen anderen ersetzt zu sein, nicht aus der unmittelbaren 
Nähe der im Betriebe befindlichen Werke entfernen darf. Dieser Arbeiter hat in den Stampf- 
werken vorzüglich darauf zu achten, daß keine Stampfe durch den Satz bis auf den Gruben- 
spiegel durchschlage, was sich sofort durch das Gehör entdecken läßt und am häufigsten in 
der ersten halben Stunde nach dem Einsetzen des Satzes ereignet, weshalb in dieser Zeit 
für jedes Stampfwerk mindestens ein Arbeiter zur Bedienung erforderlich ist. Wo diese 
stets mit Gefahr verbundene Erscheinung eintritt, muß die betreffende Stampfe angehalten 
und der Satz von den Wänden der Grube losgemacht werden. Um diesem Durchschlagen 
auch später vorzubeugen, wenn der Pulversatz bereits so viel Dichtheit erlangt hat, daß ihn 
die Stampfen nicht mehr bei jedem Niederfallen so weit aus einander drücken können, daß 
sie den Spiegel erreichen, ist es erforderlich, daß das Losmachen und Einkehren des Pulver- 
satzes in den Stampfwerken in von dem Werkkführer festzustellenden, eine halbe Stunde 
nicht überschreitenden Zeiträumen regelmäßig erfolge. 
Der auf die Oberfläche des Grubenstockes gefallene Satz kann wieder in die Stampf- 
löcher eingekehrt werden, keineswegs darf dieß aber mit dem von dem Fußboden, den 
Wänden und anderen Theilen der Maschine abgekehrten Pulverstaube geschehen. 
Zufällig in Gang kommende leer stehende Werke hat der Aufsicht führende Arbeiter 
sofort anzuhalten. Sollten in den Siebmaschinen einzelne Siebe zeitweilig keine Beschickung
	        

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