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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1857
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1857
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 39.) Verordnung zu Bekanntmachung des Münzvertrags vom 24sten Januar 1857 und des gleichzeitig abgeschossenen Nachtrags zur besonderen protcollarischen Uebereinkunft vom 30sten Juli 1838.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Münzvertrag.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1857. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 39.) Verordnung zu Bekanntmachung des Münzvertrags vom 24sten Januar 1857 und des gleichzeitig abgeschossenen Nachtrags zur besonderen protcollarischen Uebereinkunft vom 30sten Juli 1838. (39)
  • A. Münzvertrag.
  • B. Nachtrag zu der besonderen protocollarischen Uebereinkunft ddo. Dresden am 30sten Juli 1838.
  • No. 40.) Verordnung wegen vertragsmäßiger Modificirung der hierländischen Münzverfassung; vom 19. Mai 1857. (40)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

( 91 ) 
erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metall= 
werthe bei ihren Kassen anzunehmen. 
Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufs dieser Goldmünze inner- 
halb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den Staatskassen, des 
Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen mit Rücksicht auf das Minder- 
gewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat, der Einziehung, Umprägung u. s. w. 
trifft, ebenso wie die in Bezug auf diese Goldmünzen ergehenden münzpolizeilichen Be- 
stimmungen finden daselbst ohne Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mit- 
vertragenden Staaten Anwendung. 
Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Art. 19) nicht erreichen und an Zahl- 
ungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bestehenden öf- 
fentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Credit-Anstalten, Banken u. s. w. angenom- 
men worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letztgedachten Anstalten nicht wie- 
der ausgegeben werden; bei Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht ent- 
sprechender Werthabzug stattfinden, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen für jedes 
an dem Normalgewicht von JxI bez. 910 Pfund fehlende ##l## Tausendtheil des Pfundes 
(50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von 1 Procent des Kassencurses für 
die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist. 
Art. 21. Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landes- 
münzfuße festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüttert 
oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es 
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereinsgoldmünzen (Art. 18) bei seinen 
Kassen nach einem im Voraus bestimmten Curs an Zahlungsstatt für Silber zu- 
zulassen und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder nur 
auf einzelne derselben zu erstrecken; eine solche Vorausbestimmung hat jedoch stets 
nur auf die Dauer von höchstens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei 
Ablauf des letzten Monats für die nächste Kassencurs-Periode jedesmal von Neuem 
vorzunehmen. Der Kassencurs darf nicht über denjenigen Werth bestimmt wer- 
den, der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsencurse jener Münzsorte in 
den vorhergegangenen sechs Monaten ergiebt. Auch wird jede Regierung sich das 
Recht vorbehalten, diesen Curs innerhalb der betreffenden Periode jederzeit abzu- 
ändern und nach Befinden zurückzuziehen. 
b.) Die Bestimmung eines Kassencurses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen 
und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes erfolgen. 
C) Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassencurs bestimmt wird, ist die mög- 
lichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn eine Aenderung des 
157
	        

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