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Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1857
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1857
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 53.) Decret wegen Bestätigung der Statuten der Dresdner Feuerversicherungsgesellschaft; vom 4ten Juli 1857.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11 (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • (Nr.3168.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung. (3168)
  • (Nr.3169.) Bekanntmachung, betreffend das am 2. Dezember 1905 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung. (3169)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46 (46)
  • Stück Nr 47 (47)
  • Stück Nr 48 (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Sachregister

Full text

GW 131 20 
  
  
#T 
  
  
  
  
  
uchtamtlicher Teil 
  
S#LEL 
  
  
  
  
  
  
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
Deutsch-Südwestafrika. 
Aus dem Ambolande. 
Nach Mitteilungen aus Deutsch-Südwestafrika 
herrscht unter den Ovambos Lungenentzündung, 
Durchfall und Malaria. Das Gouvernement in 
Windhuk hat deshalb als Heilmittel Kalomel, 
Opium-Tanin und Chinin übersandt. 
Auf ein Schreiben des Missionars Kalle Koivn 
aus Uukuambi, nach welchem dort bereits wiederum 
Hungersnot unter den Eingeborenen herrscht, 
die voraussichtlich noch größer werden wird, sind 
vom Gouvernement 1500 kg Reis dorthin abgeschickt 
worden. 
7" 2 
Togo. 
Die Aufforstungsarbeiten am baho. 
Forstassessor Metzger in Lome.“) 
(Mit einer Kartenskizze.) 
Während im Jahre 1907, dem Gründungs- 
jahre der Aufforstung am Haho und Baloe, der 
Schwerpunkt der Arbeiten auf der Erbauung von 
Unterkunftshäusern, auf der Anlage von Pflanz- 
gärten und auf der Erziehung von Pflanzen ruhte, 
galt es im Jahre 1908/09 zunächst, die erzo- 
genen Pflanzen auf ihren dauernden Standort 
ins Freiland zu bringen. Das Gelände hierzu 
war bereits größtenteils in den ersten Monaten 
des Jahres 1908 durch Entfernung des Gras- 
wuchses und durch Graben von Pflanzlöchern 
vorbereitet worden, immerhin aber nahmen diese 
Arbeiten noch den April und nahezu den ganzen 
Mai 1908 in Anspruch. 
Bezüglich der Lage der aufgeforsteten Fläche 
ist zu bemerken, daß der Fluß Haho, kurz bevor 
der Baloe in ihn mündet, einen scharfen Kreis- 
bogen beschreibt. (Vgl. die anliegende Karte.) 
Die von diesem Bogen eingeschlossene Fläche 
wurde aufgeforstet. Die Sehne, welche diesen 
Kreisbogen nach Norden zu abschneidet, hat eine 
Länge von 1500 m. Die miteelsenkrechte Ent- 
fernung von der Sehne bis zum Uferwald des 
Von 
*) Ein Auszug aus dem nachstehenden Bericht ist 
bereits in der „Denkschrift über die Entwicklung der 
Schutzgebiete im Jahre 1908/09“, Teil D, erschienen. 
  
Haho ist 325 m lang, bis zum Haho-Ufer ist sie 
825 m lang. An dieser Stelle ist der Haho- 
Uferwald also 500 m breit. Die durchschnittliche 
Breite des Haho-Uferwaldes längs des ganzen 
Kreisbogens beträgt 200 bis 300 m. 
Zwei Gründe waren für die Wahl dieser 
Fläche als Angriffsfläche zur Aufforstung maß- 
gebend. Einmal um an den Wald anzuschließen, 
welcher sich längs des Haho hinzieht und durch 
Aufforstung der von diesem Bogen eingeschlossenen 
Baumsteppe den Uferwald zu einem Waldkom- 
plexe zusammenzuschließen, so daß dadurch schon 
mit Beginn der Aufforstung eine größere zu- 
sammenhängende Waldfläche geschaffen wird. Als 
zweiter Grund war bestimmend, daß an dieser 
Stelle der Schutz gegen die alljährlich in der 
Trockenzeit stattfindenden Grasbrände bedeutend 
erleichtert ist insofern, als nur eine Seite, näm- 
lich die gegen die Baumsteppe liegende Seite der 
aufgeforsteten Fläche, also die Sehne des Kreis- 
bogens, zu schützen ist. Die Übrigen Seiten ge- 
nießen den durch den Flußlauf bzw. dessen 
Uferwald gebildeten natürlichen Schutz. Bei 
dieser Gelegenheit möge gleich kurz erwähnt 
werden, daß nach dieser einen offenen Seite der 
Schutz gegen das Eindringen von Grasbränden 
nach den Kulturen in sehr einfacher Weise aus- 
geübt wird, indem zu Beginn der Trockenzeit 
das gegen die Kultur anliegende Gelände bei 
gutem Wind, d. h. bei Wind, der von der Kultur 
abstreicht, gebrannt wird. Alsdann vermag das 
weiter im Norden von Jägern angezündete 
Grasfeuer über die bereits gebrannte Fläche 
nicht vorzudringen, somit bleibt die kultivierte 
Fläche geschont. 
Die klimatischen Verhältnisse des Aufforstungs- 
gebietes sind im wesentlichen bekannt, soweit wir 
eben über die allgemeinen Grundzüge des 
Klimas Süd-Togos orientiert sind. Eine genane 
Kenntnis über die Regenverhältnisse des Auf- 
forstungsgebietes wird erst durch die seit Februar 
1908 begonnenen Regenmessungen erhalten werden. 
Der Boden stellt der Hauptsache nach ein 
Verwitterungsprodukt von quarzreichem Gneis 
dar; er ist auf der aufgeforsteten Fläche teilweise 
von sandig-lehmiger, teilweise von lehmigssan- 
diger Beschaffenheit. An einigen kleinen Stellen 
tritt auch nackter Fels zutage. An verschiedenen 
Stellen zeigen sich Anfänge zur Bohnerzbildung. 
4
	        
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