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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1857
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1857
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 66.) Bekanntmachung, den Erlaß der Landtagsordnung betreffend; vom 8. October 1857.
Volume count:
66
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Landtagsordnung für das Königreich Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1857. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 66.) Bekanntmachung, den Erlaß der Landtagsordnung betreffend; vom 8. October 1857. (66)
  • Landtagsordnung für das Königreich Sachsen.
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

( 191 ) 
58. Aufragen einzelner Kammermitglieder an die Staatsregierung über Gegen- 
stände, welche zum Wirkungskreise der Stände gehören, oder an das Directorium über die 
Geschäfte der Kammern, und an Deputationen über deren Verhandlungen können nach dem 
Vortrage aus der Registrande gleichfalls, und zwar sowohl mündlich als schriftlich, ge- 
stellt werden. 
Insoweit dergleichen Anfragen an die Staatsregierung gerichtet sind, müssen sie zu- 
nächst bei dem Präsidenten schriftlich eingereicht und von diesem der Staatsregierung sofort 
mitgetheilt werden. Erst drei Tage nach dieser Mittheilung ist es gestattet, die Interpellation 
in der Kammer selbst vorzubringen und wird die Regierung in Letzterer dann sofort oder 
in der nächst darauf folgenden Sitzung sich entweder über die Anfrage aussprechen, oder 
wenigstens bestimmt erklären, ob und wann sie zu antworten gedenke. 
Eine weitere Verhandlung findet weder über die gestellten Anfragen, noch später über 
die darauf ertheilten Antworten Statt. Der Anfragende kann sich durch die Antwort be- 
friedigt erklären, oder die Stellung eines besonderen Antrags vorbehalten. 
&59. Nach Erledigung der in den vorhergehenden Paragraphen aufgeführten Gegen- 
stände wird zur Tagesordnung (§ 60) übergegangen. 
§ 60. Am Schlusse jeder Sitzung bestimmt der Präsident in der Regel die Gegen- 
stände, welche in der nächstfolgenden zur Berathung kommen sollen, als Tagesordnung für 
dieselbe. Er richtet sich hierbei nach der Zeitfolge des Eingangs, insofern nicht nach § 80 
der Verfassungsurkunde oder wegen anderer erheblicher Ursachen eine Abweichung nöthig wird. 
Die festgestellte Tagesordnung wird sofort nach Schluß der Sitzung im Saale ange- 
schlagen, auch in einem vom Präsidenten unterzeichneten Eremplare an das Gesammt- 
ministerium und in Abschriften an alle einzelne Ministerien abgegeben. 
Kann der Vorschrift im Eingange des Paragraphen nicht entsprochen werden, so ist die 
vom Präsidenten nachträglich festgestellte Tagesordnung spätestens am Tage vor der Sitzung 
bis 6 Uhr Abends durch Anschlag im Saale und an dessen Eingange bekannt zu machen, 
auch gleichzeitig den Ministerien in der obenbemerkten Weise, sowie den Kammermitgliedern 
durch Karten davon Nachricht zu geben. 
§61. Mittheilungen, welche Regierungscommissare einer Kammer zu machen haben, 
sind jederzeit anzuhören, dergestalt, daß auch die festgestellte Tagesordnung dadurch unter- 
brochen werden kann. 
Andere Abweichungen von der Tagesordnung und der §# 53 bis 59 vorgeschriebenen 
Reihenfolge der Geschäfte sind nur zulässig, wenn die Kammer eine solche Abweichung be- 
schließt, und insoweit nicht ein Widerspruch von Seiten der Regierungscommissare erfolgt. 
Zu Aufnahme eines neuen Gegenstandes auf die Tagesordnung bedarf es der ausdrück- 
lichen Zustimmung der Regierungscommissare. 
1857. 30 
Anfragen. 
(Interpel- 
lationen). 
Tagesordnung. 
Feststellung der 
Tagesordnung 
für die nächste 
Sitzung. 
Ausnahmen.
	        

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