Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1857
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1857
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
15. Stück
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 78.) Decret wegen Bestätigung eines weiteren Nachtrags zu den Statuten des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins; vom 27sten October 1857.
Volume count:
78
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Nachträge zu dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins im Königreiche Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Ergänzungen.
  • Systematisches Inhaltsverzeichnis.
  • I. Geschichte des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • II. Das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach als Staat und Verwaltungskörper.
  • 1. Das Staatsgebiet von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • 2. Das Staatsoberhaupt von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • 3. Die Staatsbürger.
  • 4. Die Staatseinrichtungen.
  • A. Der Landtag.
  • B. Die großherzoglichen Behörden.
  • I. Das Staatsministerium.
  • 1. Das Ministerialdepartement des Großherzoglichen Hauses, des Kultus und der Justiz.
  • 2. Das Ministerialdepartement der Finanzen.
  • 3. Das Ministerialdepartement des Äußern und Innern.
  • II. Die Bezirksdirektoren und Bezirksausschüsse.
  • III. Die Gemeindebehörden.
  • III. Anhang.
  • Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Großherzogtum.
  • Revidiertes Grundgesetz über die Verfassung das Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, vom 15. Oktober 1850.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

902 Zweiter Teil, Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Abschlußvorrichtung und den Wassermesser wird eine Miete erhoben. Diese 
beträgt monatlich für eine Durchgangsweite von: 
20 Millimeter . . . . 1,50 Mark, 
25 » 20.2. 240 „ 
30 » 20.2. 280 „ 
40 » 202. 820 „ 
50 » 200. 450 „ 
75 » .. 2.0. 70  „ 
100 » . . ...690 „ 
125 » . ....123,0 „ 
Die Miete wird von dem ersten Tage des Monats an berechnet, in welchem 
die Anbringung der Abschlußvorrichtung und des Wassermessers erfolgt ist und 
sonst auch stets für volle Monate. 
Ein Wassermesser, dessen Richtigkeit angezweifelt wird, muß sowohl auf 
Antrag des Wasserabnehmers wie auf Verlangen des Hafenamtes einer Unter- 
suchung und nötigenfalls technischen Prüfung unterzogen werden. Diese 
technischen Prüfungen werden auf der Wassermesserprüfstelle des Hafenamtes 
vorgenommen; die daselbst festgestellten Ergebnisse sind sowohl für das Hafen- 
amt als auch für den Abnehmer bindend. Dem Abnehmer steht es frei, den 
technischen Prüfungen selbst beizuwohnen oder sich durch eine geeignete Person 
vertreten zu lassen. 
Stellt sich bei der Prüfung heraus, daß der Messer nicht richtig zeigt, so 
wird auf eine Abweichung bis zu 5 vH. keine Rücksicht genommen. Zeigen sich 
aber größere Abweichungen, so wird die durch den Messer in der laufenden Zabl- 
zeit zuviel angezeigte Menge dem Wasserabnehmer in Abzug gebracht, ebenso 
aber auch die zu wenig bezahlte Menge nachträglich berechnet. Hat der Wasser- 
abnehmer die Prüfung beantragt, so hat er bei einer Abweichung von weniger 
als 5 vH. die Kosten der Prüfung und des Wiedereinbaues des Wassermessers 
zu tragen. 
$ 4. Die Grundstücksbesitzer dürfen weder selbst noch durch Beauftragte 
irgendwelche Arbeiten, Änderungen usw. an den Zuleitungen oder dem Woasser- 
messer vornehmen und sind für alle denselben zugefügten Beschädigungen, 
namentlich des Wassermessers, haftbar. 
85. Für die Herstellung und Unterhaltung der Privatleitung hat der 
Grundstückseigentümer selbst zu sorgen. 
8 6. Das Öffnen und Schließen der Absperrvorrichtung ist nur dem 
Personal des Hafenamtes oder des vom Hafenamt mit den Wasserleitungs- 
arbeiten betrauten Unternehmers gestattet. Der Durchmesser der Zuleitungen 
und die Größe des Wassermessers wird vom Hafenamt in jedem Falle bestimmt. 
Wird infolge späterer größerer Ansprüche an die Zuleitung eine Änderung der- 
selben notwendig, so hat der Antragsteller auch die hieraus entstehenden Kosten 
zu tragen. 
8 7. Der Wasserzins beträgt 40 Pfg. für 1000 Liter und ist mitsamt der 
Miete für die Abschlußvorrichtung und Wassermesser am. Schlusse eines jeden 
Kalendervierteljahres an die Kaiserliche Bezirkskasse in Swakopmund zu ent- 
richten, Die Höhe des Mindestsatzes des Wasserzinses beträgt 3 M. pro 
Vierteljahr. 
8 8. Wenn eine Leitung vorübergehend ohne Wassermesser in Benutzung 
gewesen ist, so wird für diesen Zeitraum behufs Ermittlung des Wasser- 
verbrauchs eine Pauschmenge nach dem voraufgegangenen oder nachfolgenden
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment