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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulthess_kalender
Title:
Europäischer Geschichtskalender.
Editor:
Roloff, Gustav
Delbrück, Clemens von
Schulthess, Heinrich
Stahl, Wilhelm
Roloff, Gustav
Jäckh, Ernst
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schulthess_kalender_036
Title:
Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Elfter Jahrgang. 1895.
Subtitle:
Der ganzen Reihe XXXVI. Band.
Editor:
Roloff, Gustav
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Tagesereignisse
Volume count:
36
Place of publication:
München
Publishing house:
Beck’sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
Scope:
389 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • 37. Regierungs-Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. (37)
  • Beilage 1. Allgemeine Verhaltungsregeln für die Heizer stationärer Dampfkessel.
  • Beilage 2. Verhaltungsregeln für die Heizer von Locomobilen.
  • Beilage 3. Certificat für stationäre Dampfkessel.
  • Beilage 4. Certificat für Locomobilkessel.
  • Beilage 5. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
  • Stück No. 15. (15)

Full text

213 
Die bei dieser Untersuchung des Kessels gemachten Wahrnehmungen sind dem 
Kesselbesitzer oder dem die Oberaufsicht führenden Techniker nach Befinden mit dem An- 
trage auf Hlesortige Reparatur genau mitzutheilen. 
an den Wandungen des Kessels abgelagerte Kesselstein ist durch Klopfen 
mit einem 2 nicht aber mit scharfen Meiseln, sergfältig zu entfernen. Derselbe 
wirkt insofern schädlich, ja zerstörend auf den Kessel ein, als er den Durchgang der Wüeme 
durch die Kesselvand verzögerl, und das um so mehr, in je dickerer Schicht er abgelagert 
ist. Das von der Feuerluft berührte Kesselblech wird hierbei sehr hriß, zuweilen sogar 
glühend, und unterliegt in Folge dessen einer sehr schnellen Lrgshn durch Verbrennen. 
Auch sind viele Fälle bekannt, wo durch Ablösung einzeluer Theile der Kesselsteinschicht 
plötzlich vermehrte Dampfbildung und Zerspringen des Kessels eingetreten ist. Die regel 
mäßige und vollständige Entfernung des Kesselsteins liegt daher ebenso im Interesse des 
Kesselbesiters, wie des Kesselheizers, und es sind auch alle Mittel, welche erfahrungsgemäß 
die Ablagerung festen Kesselsteins vermindern oder verhüten und deren Auswahl sich nach 
der Beschaffenheit des Speisewassers zu richten hat, während des ganzen Kesselbetriebe 
gewissenhaft und regelmäßig anzuwenden; dahin gehört vor allem ein häufig es Aus- 
blasen des Kesselwassers, besondero der unteren (bei felthaltigem Speisewasser der 
oberen) schlammigen Schichten desselben. Bei Anwendung dieses Mittels ist jedoch die 
Vorsicht zu brauchen, daß eine vollsländige Entleerung des Kessels, wenn derselbe eingr- 
mauert ist, nicht früher als 12 Stunden nach Schluß der Beheizung und auch ein theil- 
weises Ausblasen nie bei hellem Feuer auf dem Roste bewirkt werden darf. Die gleiche 
Sorgfalt hat der Heizer in Anwendung derjenigen Mittel auszuüben, welche bei saurem 
und enalkigem Speisewasser eine Abzehrung des Kesselblech und dadurch eintretende 
Verminderung der Wanddicke verhüten sollen, wohin z. B. die Einführung kleiner Mengen 
Soda mit dem Speisewasser gehört. 
ei der Kesselreinigung hat sich der Heizer zu hüten, irgend ein Werkzeng, einen 
appen, Putzäden oder dergleichen im Ressel zurückzulassen, da solche Gegenstände die Ab- 
lagerung des Kesselsteins und das Durchbrennen des Kessels befördern. 
  
Bellage 2. Verhaltungsregeln 
für die Heizer von Locomobilen. 
Ein Heizer für Locomobilen muß ein nüchterner, zuverlässiger, aufmerksamer Mann, 
wo möglich ein gelernter Maschinenschlosser sein und vollständige Kenntniß von der Ein- 
richtung und gesammten Bedienung der Locomobilen haben. Er ist für jeden durch seine 
Fahrlässigkeit entstehenden Schaden verantwortlich und deohalb verpflichtet, die nachfolgenden 
Verhaltungsregeln gewissenhaft zu besolgen. Darüber, daß en diese Verhaltungoͤregeln 
kenne, hat er sich dem technischen Beamten gegenüber auszuweise 
Die Inbetriebnahme einer Locomobile ist dem Heoeen nur dann gestattet, wenn 
für dieselbe das im F. 31 der Verordnung vom 4. December 1871, die polizeiliche Be- 
aussichigung der Dampfkessel betreffend, vorgeschriebene Certificat, welches auf Verlangen 
den Gens'darmes und Ortspolizeipersonen vorgezeigt werden muß, vorhanden ist, wenn 
2
	        

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