Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1893
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893.
Volume count:
20
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1893
Copyright:
Ewiger Bund

Law Gazette

Title:
Stück No. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Januar 1876 über das Urheberrecht an Mustern und Modellen, hier den gewerblichen Sachverständigen-Verein betr.
Volume count:
4556
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • a. Schutz des Leben (Mord, Todtschlag, Aussetzung).
  • b. Schutz der Gesundheit (Körperverletzung etc.)
  • c. Schutz der Ehre (Beleidigung).
  • d. Schutz der Freiheit (Menschenraub, Freiheitsberaubung, Entführung, Nöthigung, Bedrohung).
  • e. Schutz des Eigenthums (Diebstahl, Raub, Betrug, Erpressung, strafbarer Eigennutz etc.).
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

104 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
c. Schutz der Ehre. 
Der gute Ruf ist eines der kostbarsten Güter des Menschen; wer 
ihn verloren hat, wird von seinen Mitmenschen verachtet: „Ehre ver- 
loren — Alles verloren!“ Daher wird auch die Ehre vor böswilligen 
Angriffen geschützt, indem Beleidigungen bestraft werden (A). 
Beleidigung ist die unberechtigte Mißachtung der Persönlichkeit 
eines Anderen; wer einen anderen Menschen „Schafskopf"“ schimpft oder 
vor ihm ausspuckt, beleidigt ihn. Die Beleidigung tritt in drei 
Formen auf: 
1. Als einfache Beleidigung durch Worte, Bilder, Schrift 2c. 
oder durch Thätlichkeiten, die, wie eine Ohrfeige, Anpacken an der Brust 2c., 
noch keine Körperverletzung verursachen. 
2. Als üble Nachrede: die Behauptung oder Verbreitung einer 
Thatsache über eine andere Person, die geeignet ist, dieselbe verächtlich 
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, und deren 
Wahrheit der Verbreiter nicht zu beweisen in der Lage ist: z. B. es 
sei Jemand bestraft. 
3. Als Verläumdung: die Behauptung oder Verbreitung einer 
Thatsache wie unter 2., die jedoch von vornherein aufgestellt wird in 
dem Bewußtsein, daß man etwas Unwahres verbreitet. (88 185 
bis 200 St. G. B.) 
Nicht als Beleidigungen gelten Aeußerungen, die zur Ausführung 
oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrung berechtigter Inter- 
essen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vor- 
gesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder 
Urtheile eines Beamten (z. B. Bericht, daß eine Frauensperson in 
dem Verdacht der Kuppelei stehe) — sofern nicht aus der ganzen Form 
oder aus den begleitenden Umständen die Absicht der Beleidigung 
hervorgeht. (§ 193 St. G. B.) 
Ueber Beamtenbeleidigung siehe S. 34, § 6. C. 5; über Mgjestäts- 
beleidigung S. 71, § 9. A. 2. 
d. Schutz der Freiheit. 
Nur in der Freihett kann der Mensch gedeihen, nur in der 
Freiheit kann er seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten ent- 
falten: wer wie ein Hund in einer elenden Hütte lebt und diese nur 
mit Erlaubniß eines Anderen, seines „Herrn“, verlassen darf, oder wer 
zu allen Handlungen, die er vorzunehmen beabsichtigt, der Genehmigung 
eines Anderen bedarf, der führt ein menschenunwürdiges Dasein. 
Hier greift der Staat ein und verbietet die Herstellung solcher Ver- 
hältnisse, wenn etwa ein Mensch sich freiwillig dazu entschließen sollte, 
und bedroht die Verursacher mit harten Strafen, wenn sie gewaltsam 
vorgenommen wird. 
16) Verträge, durch die sich Jemand unter Verzicht auf jedes Kündigungsrecht 
verpflichtet, Zeit seines Lebens in den Diensten eines Anderen zu bleiben, sind 
daher, wenigstens in dieser Form, ungültig.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment