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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1858
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 32.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 11ten August 1855, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle betreffend; vom 7ten Mai 1858.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • No. 27.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs der Sparcasse zu Schneeberg; vom 21sten April 1858. (27)
  • No. 28.) Bekanntmachung, die Betriebsverwaltung der Obererzgebirgischen Staatseisenbahn betreffend; vom 27ten Mai 1858. (28)
  • No. 29.) Decret wegen Bestätigung der Statuten der Actien-Lagerbierbrauerei zu Schloß Chemnitz; vom 26sten Mai 1858. (29)
  • No. 30.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Eisenbahnbetriebstelegraphen auf dem Bahnhofe zu Zwickau für die allgemeine telegraphische Correspondenz betreffend; vom 31sten Mai 1858. (30)
  • No. 31.) Verordnung, die Gewichte für die neuen Vereinsgoldmünzen betreffend; vom 30sten April 1858. (31)
  • No. 32.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 11ten August 1855, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle betreffend; vom 7ten Mai 1858. (32)
  • No. 33.) Verordnung, den Gerichtsstand der Berlin-Anhaltinischen Eisenbahngesellschaft als Inhaberin der Jüterbogk-Riesaer Anschlußbahn betreffend; (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Rübenzuckersteuer und die Zollsätze von ausländischem Zucker und Syrup betreffend; vom 7ten Juni 1858. (34)
  • No. 35.) Verordnung, den zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins, einerseits, und Persien, andererseits, abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrag betreffend; vom 10. Juni 1858. (35)
  • No. 36.) Gesetz, die Abtretung von Grundeigenthum zu einer Eisenbahn von Niederschlema nach Schneeberg und Neustädtel betreffend; vom 11ten Juni 1858. (36)
  • No. 37.) Verordnung, den Bau einer Zweigeisenbahn nach Schneeberg und Neustädtel betreffend; vom 11ten Juni 1858. (37)
  • No. 38.) Verordnung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unterm 18ten dieses Monats erlassenen Bekanntmachung; vom 23sten Juni 1858. (38)
  • No. 39.) Verordnung, die Beförderung von Zündhütchen mit den Posten betreffend; vom 21sten Juni 1858. (39)
  • No. 40.) Bekanntmachung, die Eröffnung der Telegraphenvereinsstationen Ronneburg und Eibenstock betreffend; vom 22sten Juni 1858. (40)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

(C 101 0 
# 13. Werden von dem Bezüchtigten innerhalb der zehntägigen Frist Einwendungen ge- 
gen die Strafverfügung erhoben, so ist das regelmäßige Verfahren einzuleiten, und treten dann 
hinsichtlich der Kostenansätze die Vorschriften des § 17, Abs. 3, 4 ein. 
Der Richter kann solchenfalls auch, unter kurzer Bemerkung der erhobenen Einwendung 
und des Tags derselben zu den Acten, den Bezüchtigten zu einem Forstrügentage, dafern ein 
solcher anberaumt wird und das angezeigte Vergehen sich dazu eignet (I 19), vorladen. 
II. 
Dasregelmäßige Verfahren vor dem Einzelrichter betreffend. 
14. Die Vorladung zur Vernehmung erfolgt nach Maaßgabe der Vorschriften im Art. 
137 der Strafproceßordnung. Die Aufnahme der Verwarnung, daß außerdem der Bezüch- 
tigte für geständig und überführt werde geachtet werden, ist unzulässig. 
15. Das Erkenntniß kann auf Geldstrafe nur in den Fällen gerichtet werden, wo das 
Gesetz sie ausdrücklich nachläßt. Es kann in diesen Fällen zugleich bei der Publication dem 
Verurtheilten eröffnet werden, daß, wenn er die auferlegte Geldstrafe bis zu einem bestimmten 
Tage (vergl. Art. 2 8, Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) nicht erlegen würde, er zu erwarten habe, 
daß die Geldstrafe in Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe werde verwandelt werden. 
16. Die solchergestalt an die Stelle der Geldstrafe tretende Gefängnißstrafe kann we- 
der in körperliche Züchtigung verwandelt, noch in der, im Art. 25 des Strafgesetzbuchs bestimm- 
ten Maaße abgekürzt werden. 
& 17. Wenn das Vergehen bis mit drei Wochen Gefängniß= oder Fünf Thaler Geld- 
strafe bedroht ist, auch der Angeschuldigte in dem Termine erscheint und das Vergehen einräumt, 
so ist an Gerichtskosten — Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. bis — Thlr. 15 Ngr. — Pf. zu liquidiren. 
Unter diesen Ansätzen sind die erwachsenen Copialverläge, nicht auch die übrigen Verläge 
und die Separatkosten, mit begriffen. 
Räumt der Angeschuldigte das Vergehen in dem Termine nicht ein, so daß ein weiteres 
Verfahren nöthig wird, oder bleibt er in dem Termine unentschuldigt außen, oder ist das Ver- 
gehen selbst mit einer höheren Strafe, als der obgedachten bedroht, so treten die Bestimmungen 
der Taxordnung ein. 
Uebrigens ist bei den bis mit drei Wochen Gefängniß- oder Fünf Thaler Geldstrafe be- 
drohten Vergehen, gleichviel ob das Vergehen im Termine eingeräumt wird oder nicht, an Stem- 
pel zu dem Erkenntnisse nur der einfache Schriftenstempel zu verwenden. 
III. 
Besondere Bestimmungen bezüglich der in Staatswaldungen 2c. verübten 
Vergehen. 
18. ie Abhaltung besonderer Forstrügentage bleibt den Gerichtsämtern auch ferner nach- 
gelassen, und ist hierbei die Zuziehung der Forstbeamten, wie solche zeither üblich gewesen, gestattet. 
1858. 19
	        

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