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Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1858
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 35.) Verordnung, den zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins, einerseits, und Persien, andererseits, abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrag betreffend; vom 10. Juni 1858.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins, einerseits, und Persien andererseits.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • 1. Staats- und Verwaltungsrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Zorn.
  • I. Das Reich.
  • II. Preußen.
  • 1. Die preußische Verfassungsurkunde und die Grundlagen des Staates.
  • 2. Die Verwaltungsorganisation.
  • 3. Die materielle Verwaltung.
  • 4. Das Finanzwesen.
  • 2. Die Selbstverwaltung. Von Dr. Siegfried Körte.
  • 3. Die Reichsversicherung. Von Dr. Fritz Stier-Somlo.
  • 4. Finanzen und Steuern. Von Dr. Karl Theodor von Eheberg.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
34 Staats- und Verwaltungerecht. 11. Buch 
  
Maßgabe gesetzlicher Vorschriften. Der Abschluß bei der Generalstaatskasse hat inner- 
halb dreier Monate nach Schluß des Etatsjahres zu erfolgen; die übernahme von Aus- 
gaben und Einnahmen in das folgende Etatsjahr kann nur nach Maßgabe der hierfür 
gegebenen gesetzlichen Vorschriften geschehen. Nach Abschluß des Etatsjahres ist dem 
Landtag eine Ubersicht aller wirklich gemachten Einnahmen und Ausgaben, nebst Mit- 
teilung der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben, vorzulegen. 
Das gesamte die Feststellung und Ausführung des Staatshauzhaltsgesetzes betreffende 
Material ist sodann der Oberrechnungskammer zu überweisen behufs der ihr durch 
A##rt. 104 verfassungsmäßig übertragenen Prüfung, auf Grund deren die verfassungs- 
mäßige Entlastung zu geschehen hat. Die näheren Vorschriften für diese Tätigkeit der 
Oberrechnungskammer — wbistorisch eines der größten Erbstücke des großen Verwaltungs- 
königs Friedrich Wilhelm 1. — sind in der älteren Gesetzgebung (1872) enthalten; ein 
Sondergesetz von 1912 ergänzt die älteren Vorschriften insofern, als Rechnungen von 
geringer Bedeutung nicht regelmäßig geprüft zu werden brauchen, geringe Beträge 
niedergeschlagen werden dürfen und der Begriff der „Etatsüberschreitung“ gesetzlich fest 
umgrenzt wird. 
Der in der Wissenschaft so heftig geführte Streit, ob der Staatshaushalt nur „for- 
mell“ Gesetz oder voll wirksames „materielles“ Gesetz mit allen Rechtswirkungen eines 
solchen sei, ist durch die oben skizzierte Gesetzgebung im letzteren Sinne entschieden: die 
den Staatshaushalt ausführenden Staatsorgane sind an das erlassene Gesetz rechtlich 
gebunden und die hieraus sich ergebenden rechtlichen Wirkungen sind im einzelnen durch 
den Gesetzgeber so genau, als dies nach der Natur der Dinge möglich ist, festgelegt worden. 
4. Staatsgebiet. Hinsichtlich des Staatsgebietes ist lediglich zu bemerken, daß 
die von England dem Deutschen Reiche abgetretene Insel Helgo- 
land mit Preußen und zwar mit der Provinz Schleswig-Holstein vereinigt wurde 
(1890—1891), und daß an den Grenzen gegen fremde Staaten sowohl wie gegen an- 
dere deutsche Staaten mehrfach Gebietsveränderungen von geringer Bedeutung erfolgten. 
Zn diesem Zusammenhange sei auch erwähnt, daß 1892 die Aufhebung der Beschlag- 
nahme des Vermögens des vormals hannöverschen Königshauses und die Rückgabe 
dieses Bermögens an die Erben des Königs Georg V. erfolgte. 
  
s. Auswärtiges. — Waldeck. Die auswärtigen Angelegenheiten Preußens sind fast 
vollständig im Reiche aufgegangen; nur die Gesandt- 
schaft beim päpstlichen Stuhle ist preußische Gesandtschaft, die einzige im Ausland, ver- 
blieben. Außerdem hat Preußen zahlreiche Staatsverträge über Eisenbahnen in den 
Grenzgebieten mit fremden Staaten abgeschlossen. Mit den nord- und mitteldeutschen 
Kleinstaaten hat Preußen die bereits früher eingeleitete Politik fortgesetzt, den deutschen 
Kleinstaaten durch Staatsverträge preußische Staatseinrichtungen in umfassender Weise 
zur Verfügung zu stellen; es ist dies für die verschiedensten Staatsaufgaben geschehen, 
teilweise auch in der Form der Errichtung gemeinsamer Behörden (Rechtspflege, Zoll- 
wesen). Die umfassendste staatsrechtliche Gestaltung dieses Gedankens enthält der Staats- 
  
170
	        

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