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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1858
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 66.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht; vom 1sten September 1858.
Volume count:
66
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • No. 62.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend; vom 16ten August 1858. (62)
  • No. 63.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Oberhohndorfer Forst-Steinkohlenbauvereins zu Zwickau; vom 23. August 1858. (63)
  • No. 64.) Verordnung, die Firation der Brandversicherungsbeiträge für die Jahr 1859 und 1860 betr.; vom 11ten August 1858. (64)
  • No. 65.) Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht; vom 1sten September 1858. (65)
  • No. 66.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht; vom 1sten September 1858. (66)
  • No. 67.) Bekanntmachung, die Stempelung der Brückenwaagen betreffend; vom 2ten September 1858. (67)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

(236 ) 
Behörden, von welchen die Pässe oder Wanderbücher ausgestellt worden, geeignete Maaßregeln 
zu ergreifen. 
1144. Die Amtshauptmannschaften haben darüber zu wachen, daß jede Hinterziehung 
der Militärpflicht sowohl an denen, die sich derselben schuldig gemacht, als an denen, welche sie 
begünstigt haben, gesetzlich geahndet werde. 
145. Alle Vergehungen und Ungebührnisse dieser Art sind daher, soweit thunlich, 
unter Beifügung der Vernehmungsprotocolle, der Bezirksamtshauptmannschaft anzuzeigen. 
Dieselbe hat hierauf, wenn die Anzeige gegen einen Militärpflichtigen allein gerichtet ist 
und dieser das Vergehen bereits gerichtlich eingestanden hat, ihn bei befundener Tüchtigkeit und 
Fähigkeit nach § 105 des Gesetzes zu neunjähriger Dienstzeit in der activen Armee und zwei- 
jähriger Kriegsreservepflicht an das Militär abzugeben, dafern er aber das beschuldigte Vergehen 
in Abrede stellt, oder untüchtig, unfähig, oder mindertüchtig befunden, oder zwar tüchtig, jedoch 
für unwürdig erklärt worden ist, an die betreffende Obrigkeit zur Fortstellung der Untersuchung 
und beziehendlich Bestrafung (IJ 149) zurückzuweisen. 
146. Gesteht der Angeschuldigte im Gange der Untersuchung sein Vergehen noch ein, 
so ist derselbe, wenn er tüchtig befunden worden, zum Behufe der nach vorstehenden Bestimm- 
ungen zu bewirkenden Abgabe an das Militär von der Obrigkeit nochmals an die Amtshaupt- 
mannschaft mit den Acten abzuliefern. 
147. Bei fortgesetztem Leugnen, oder wenn außer dem Ausgetretenen noch andere 
Personen in das denselben beschuldigte Vergehen der Militärpflichthinterziehung verwickelt sind, 
ist von der Obrigkeit nach Beendigung der von ihr wider den Ausgetretenen zu führenden 
Untersuchung, dafern derselbe zum Militärdienste tüchtig befunden worden ist, an die betreffende 
Kreisdirection Bericht zu erstatten und es hat dieselbe wegen Einstellung und Bestrafung des 
Letzteren Entschließung zu fassen, alsdann aber wegen der übrigen in die Untersuchung ver- 
wickelten Personen die Acten an die competente Gerichtsbehörde abzugeben und derselben das 
weitere Verfahren zu überlassen. 
14. Ebenso ist von der Bezirksamtshauptmannschaft, wenn ihr in den § 145 und 
146 gedachten Fällen nach den Ergebnissen der Untersuchung gegen die sofortige Auflegung 
der gesetzlichen Strafdienstzeit Bedenken beigeht, an die Kreisdirection Bericht zu erstatten, 
welche darauf entweder selbst Entschließung zu fassen, oder solche, nach Befinden, dem Kriegs- 
ministerium mittelst gutachtlichen Vortrags anheim zu geben hat. 
149. Der Ortsobrigkeit steht daher die Entscheidung darüber, ob eine Hinterziehung 
der Militärpflicht begangen worden, sowie die Bestrafung dieses Vergehens nur dann zu, wenn 
der Ausgetretene bei der erfolgten Nachgestellung für untüchtig, unfähig, oder mindertüchtig, 
oder zwar für tüchtig, jedoch für unwürdig erklärt, oder auf Grund § 20 des Gesetzes zurück- 
gestellt worden ist.
	        

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