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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1858
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
16. Stück
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 89.) Ausführungsverordnung zum Gesetze, die Errichtung einer Altersrentenbank betreffend; vom 6ten November 1858.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
III. Tarif der Invalidenrenten, welche bei Verzichtleistung auf das eingezahlte Capital (bei Capital-Verzicht) durch Einzahlung Eines Thalers erworben werden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 4.) Verordnung, die nach dem Gesetze vom 22sten Juni 1846 bestellten Friedensrichter betreffend; vom 25sten Januar 1858. (4)
  • No. 5.) Verordnung, die Erbauung einer Eisenbahn von Leipzig bis an die Sächsisch-Preußische Landesgrenze in der Richtung nach Bitterfeld betreffend; vom 28sten Januar 1858. (5)
  • No. 6.) Verordnung, die Expropriation für Erweiterung des Bahnhofs Dahlen auf der Leipzig-Dresdner Eisenbahn betreffend; vom 1sten Februar 1858. (6)
  • No. 7.) Gesetz, die Ausgabe neuer 4procentiger Staatsschuldencassenscheine Behufs der Ueberleitung der 4 1/2 procentigen Staatsschuld in eine 4procentige betreffend; vom 11. Februar 1858. (7)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 80.) Bekanntmachung, die Aichämter betreffend; vom 19ten October 1858. (80)
  • No. 81.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse der Stadt Kirchberg; vom 27sten September 1858. (81)
  • No. 82.) Bekanntmachung, die Benennung der Stadt Markneukirchen betreffend; vom 14ten October 1858. (82)
  • No. 83.) Verordnung, die Brauerei-Gewerberäume und Betriebsgeräthe betreffend; vom 14ten October 1858. (83)
  • No. 84.) Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen der Posttaxordnung vom 13ten Juni 1850 betreffend; vom 25sten October 1858. (84)
  • No. 85.) Bekanntmachung, die Betriebseröffnung auf der Staatseisenbahnstrecke zwischen Chemnitz-Gößnitz-Zwickau und die damit in Verbindung stehende Verwaltungsorganisation betreffend; vom 21sten October 1858. (85)
  • No. 86.) Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an Elementarschulen betreffend; vom 28sten October 1858. (86)
  • No. 87.) Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Elementarvolksschulen vom 28sten October 1858 betreffend; vom 28sten October 1858. (87)
  • No. 88.) Gesetz, die Errichtung einer Altersrentenbank betreffend; vom 6ten November 1858. (88)
  • No. 89.) Ausführungsverordnung zum Gesetze, die Errichtung einer Altersrentenbank betreffend; vom 6ten November 1858. (89)
  • I. Tarif der jährlichen Altersrenten, welche Verzichtleistung auf das eingezahlte Capital (bei Capital-Verzicht) durch Einzahlung Eines Thalers erworben werden.
  • II. Tarif der jährlichen Altersrenten, welche bei Vorbehalt des eingezahlten Capitals auf den Todesfall des Versicherten (bei Capital-Vorbehalt) durch Einzahlung Eines Thalers erworben werden.
  • III. Tarif der Invalidenrenten, welche bei Verzichtleistung auf das eingezahlte Capital (bei Capital-Verzicht) durch Einzahlung Eines Thalers erworben werden.
  • IV. Tarif der Invalidenrenten, welche bei Vorbehalt des eingezahlten Capitals auf den Todesfall der Versicherten (bei Capital-Vorbehalt) durch Einzahlung Eines Thalers erworben werden.
  • A. Declaration wegen Beitritts zur Königlich Sächsischen Altersrentenbank.
  • B. Lieferschein über Einlagen zur Altersrentenbank für Rechnung nachverzeichneter Personen.
  • C. Einlagebuch über Einzahlungen für nachbenannten Versicherten zu Erwerbung von Altersrenten.
  • D. Journal Bezirkssteuereinnahme (des Haupt-Zollamts, Rentamts) zu N. N. über empfangene für die Altersrentenbank bestimmte Einlagen.
  • Hauptjournal über die zur Altersrentenbank eingezahlten Einlagen.
  • F. Beurkundung über laufende Altersrente (Invalidenrente).
  • G. Beurkundung der Königlich Sächsischen Altersrentenbank-Verwaltung über Erlangung einer Altersrente für den Todesfall des genannten Rentners.
  • H. Interims-Quittung.
  • J. Journal über Formulare zu Interimsquittungen.
  • No. 90.) Bekanntmachung, die Bezeichnung der bei Hohenstein und Ernstthal gelegenen Eisenbahnstation betreffend; vom 8. November 1858. (90)
  • No. 91.) Bekanntmachung, den Commissar für die Tharandt-Freiberger Staatseisenbahn betreffend; vom 10ten November 1858. (91)
  • No. 92.) Verordnung, die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend; vom 1sten November 1858. (92)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

2 & 54. Der Begriff und die Erfordemisse des Gesetzes. 
Im materiellen Sinne bedeutet Gesetz die rechtsverbindliche 
Anordnung eines Rechtssatzes. Der Begriff ist demnach 
aus zwei Elementen zusammengesetzt, welche durch die Worte »An- 
ordnung« und »Rechtssatz« gegeben sind. Den Gegensatz dazu bildet 
in einer Beziehung das Gewohnheitsrecht'), welches zwar 
Rechtssätze enthält, deren Geltung aber nicht auf einer Anordnung, 
also einem Willensakt, sondern auf dem Bewußtsein von der Rechts- 
verbindlichkeit einer tatsächlich bestehenden Uebung beruht. Den 
Gegensatz in der anderen Richtung bildet das Rechtsgeschäft, 
welches zwar ein Willensakt, eine rechtswirksame Anordnung ist, aber 
nicht Rechtssätze zum Inhalt hat, sondern subjektive Rechte und 
Pflichten. 
Aus dem Begriff des Gesetzes leiten sich folgende Sätze ab: 
1. Es gehört zum Begriff des Gesetzes im materiellen Sinne des 
Wortes, daß dasselbe einen Rechtssatz aufsellt; aber nicht, daß 
dieser Rechtssatz eine allgemeine Regel enthält, welche auf viele 
oder auch nur auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen anwendbar 
ist. Zwar liegt es in der Natur des Rechts, daß dasselbe gewöhn- 
lich solche Regeln bildet, welche in allen Fällen Anwendung finden 
sollen, in denen ein bestimmter Tatbestand gegeben ist, und da das 
Gesetz eine Rechtsquelle ist, so hat es gewöhnlich, dieser Natur des 
Rechtes entsprechend, einen allgemeinen Rechtssatz zum Inhalt. Allein 
dies ist eben nur ein Naturale, nicht ein Essentiale des Gesetzesbegriffes. 
Mit dem Begriff des Gesetzes ist es vereinbar, daß dasselbe einen 
Rechtssatz aufstellt, der nur auf einen einzigen Tatbestand anwendbar 
ist, oder nur ein einzelnes Rechtsverhältnis regelt?). Es muß aller- 
1) Das Wort „Gesetz“ bedeutet streng genommen die Erscheinungsform 
des vom Staate angeordneten Rechts; es wird aber auch gebraucht, um den in dem 
Gesetz enthaltenen „Rechtssatz“ zu bezeichnen, also eine Regel, so wie man von den 
„Gesetzen“ der Logik, der Physik, der Technik usw. spricht. In diesem Sinne wird 
das Wort z. B. verwendet, wenn man leges generales und speciales, permissivae und 
prohibitivae, cogentes und dispositivae, perfectae und imperfectae usw. unterscheidet, 
wenn man von gesetzlichen Befugnissen, Voraussetzungen, Rechtsfolgen u. dgl. 
spricht. Hier wird der Gegensatz gegen das Gewohnheitsrecht nicht betont, sondern 
das dem Gesetz und Gewohnheitsrecht gemeinschaftliche Begriffsmoment, daß sie 
eine Rechtsregel enthalten, ausschließlich in das Auge gefaßt. Daraus erklärt es sich, 
daß man dann so weit gehen kann, den Ausdruck „Gesetz“ ganz gleichbedeutend 
mit „Rechtsnorm“ zu verwenden, so daß er auch das Gewohnheitsrecht mit umfaßt, 
indem die gesetzliche Erscheinungsform des Rechts bei den staatlichen Zuständen 
der Gegenwart die gewohnheitsrechtliche an Wichtigkeit so sehr überragt, daß man 
die letztere außer acht lassen und die Spezies (Gesetzesrecht) für das Genus (Rechts- 
norm) setzen kann. In diesem Sinne erklären die Einführungsgesetze zur Strafpro- 
zeßordnung 8 7, zur Zivilprozeßordnung $ 12, zur Konkursordnung $ 2, zum BGB. 
Art. 2, „Gesetz“ bedeute jede „Rechtsnorm“. 
2) Es ist dies ein sehr bestrittener Punkt. Die neueste Literatur über diese 
Streitfrage ist zusammengestellt bei G. Meyer, Staatsrecht 88, Anm. 1 und Selig- 
mannS.61lff. Die richtige Ansicht wird jetzt auch von Jellinek S. 236ff. ein- 
gehend begründet. Vgl.auch Seydel Bd.2, S.309; Rosin, Polizeiverordnung S.5;
	        

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