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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1858
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
18. Stück
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
98.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 25sten November 1858, das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden betreffend; vom 27sten November 1858.
Volume count:
98
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 97.) Gesetz, das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden betreffend; vom 25sten November 1858. (97)
  • 98.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 25sten November 1858, das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden betreffend; vom 27sten November 1858. (98)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

Zu demselben 
des Gesetzes. 
Zu demselben 
des Gesetzes. 
( 336) 
Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 vorgeschriebenen Form und zwar durch einen Anschlag an 
den für derartige Veröffentlichungen in den betreffenden Ortschaften bestimmten Stellen zu be- 
werkstelligen. Außer diesem Anschlage ist dieselbe in denjenigen Gegenden, in welchen solches 
den Verhältnissen nach nicht für erfolglos zu achten ist, auch noch in einem in den betreffenden 
Ortschaften gelesenen öffentlichen Blatte bekannt zu machen. Ebenso sind die Gerichtspersonen 
oder Gemeindevorstände in den betreffenden Ortschaften durch besonderen schriftlichen Erlaß an- 
zuweisen, daß sie in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, daß der erfolgte Anschlag der Vor- 
ladung zur Kenntniß der betheiligten Grundstücksbesitzer gelange. 
Mit der vorstehend gedachten Vorladung ist zugleich das Duplicat der betreffenden An- 
meldungsschrift in der obengedachten Weise öffentlich zur Einsicht der Verpflichteten auszuhängen. 
10. Die in dem vorstehenden §& 9 gedachte Vorladung ist in der Regel an sämmt- 
liche Grundstücksbesitzer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, in welchem sich die von dem ange- 
meldeten Jagdrechte betroffenen Grundstücke befinden, zu richten. Nur wenn bereits ein Ab- 
lösungsantrag Seiten des Jagdberechtigten vorliegt und die Grundstücke, auf welche sich das 
angemeldete Jagdrecht bezieht, nicht den sämmtlichen in dem Jagdbezirke vereinigten Grundbesitz 
bilden, ist hiervon eine Ausnahme zu machen und es sind sodann nur diejenigen Grundstücks- 
besitzer des gedachten Bezirks vorzuladen, deren Grundstücke von dem Jagdrechte betroffen 
werden. Auch in diesem Falle bedarf es jedoch einer Benennung der einzelnen Namen der 
Grundstücksbesitzer in der Vorladung nicht. 
Sind Jagdrechte, die sich auf die Grundstücke eines und desselben Jagdbezirks beziehen, 
von verschiedenen Jagdberechtigten angemeldet worden, so ist wegen sämmtlicher dieser An- 
meldungen nur eine Vorladung zu erlassen und es ist daher bei solchen Jagdbezirken, die aus 
mehreren früher gesondert gewesenen Jagddistricten zusammengesetzt sind, so lange mit der Er- 
lassung der Vorladung Anstand zu nehmen, bis entweder die im §# 1 des Gesetzes gedachte 
Anmeldungsfrist abgelaufen, oder die Anmeldung sämmtlicher Jagdrechte, die sich auf diese 
Districte beziehen, erfolgt ist. 
§ 11. So viel den Inhalt der zu erlassenden Vorladung betrifft, so sind in selbiger 
zunächst die Grundstücksbesitzer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks von dem angemeldeten Jagd- 
rechte unter Verweisung auf das nach § 9 dieser Verordnung zugleich mit der Vorladung zum 
öffentlichen Anschlage zu bringende Duplicat der eingereichten Anmeldungsschrift in Kenntniß zu 
setzen. Sodann ist der Termin zu bestimmen, in welchem nach § 7 des Gesetzes die Vorge- 
ladenen erscheinen und unter Leitung der betreffenden Verwaltungsbehörde ihre Erklärung über 
die in dem vorerwähnten &# 7 bezeichneten Fragen durch Beschlußfassung nach der im § 14 
unter 2 und § 15 der Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 vorgeschriebenen Weise abgeben 
sollen. Zu diesem Termine ist den Vorzuladenden eine achtwöchentliche Frist zu stellen und 
es sind dieselben zu bedeuten, daß, wenn in dem Termine ein Beschluß über die obengedachten 
Fragen in gültiger Weise nicht zu Stande kommt, die im 6§7 des Gesetzes angedrohten Rechts-
	        

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